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Décision

RRB Nr. 337/2013

Reglement über die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen der BVK, Erlass

27 mars 2013Allemand3 min

Source zh.ch

Reglement über die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen der BVK, Erlass

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2013

337. Loyalitätsbestimmungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Erwägungen

1. Ausgangslage Als Mitglied des Schweizerischen Pensionskassenverbands (ASIP) ist die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) verpflichtet, die ASIP-Charta und Fachrichtlinie zur Sicherstellung der gesetzlichen Vorschriften über die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen als verbindlichen Verhaltenskodex umzusetzen, d. h., für die Einhaltung der Grundsätze besorgt zu sein und hierfür geeignete Massnahmen zu treffen.

2. Anpassung der Loyalitätsbestimmungen auf den 1. Januar 2012 Die Loyalitätsbestimmungen der BVK wurden 2011 vollständig über- arbeitet. Aufgrund der neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge sowie im Hinblick auf die Verminderung der Abhängigkeiten der verschiedenen Reglemente der BVK wurden die Loyalitätsbestimmungen letztmals auf den 1. Januar 2012 angepasst.

3. Gelegenheitsgeschenke und fremdbezahlte Geschäftsessen Gemäss Vorgaben der ASIP ist schriftlich zu definieren, wie PK-Ver- antwortliche entschädigt werden. Das kann über einen Beschluss des obersten Organs erfolgen sowie im Arbeitsvertrag oder Auftrag verein- bart werden. Im Rahmen solcher schriftlich vereinbarter Regelungen sind unter anderem auch die Entgegennahme von Gelegenheitsgeschen- ken, Einladungen und weiteren allenfalls vorgesehenen persönlichen Vermögensvorteilen zu regeln. Die Empfehlungen der ASIP liegen für Gelegenheitsgeschenke sowie Einladungen bei Fr. 50 bis 200 pro Fall, Fr. 500 bis 2000 pro Geschäftspartner und Jahr sowie Fr. 3000 als Ge- samt-Wertlimite pro Jahr. Die Mitarbeitenden der BVK sind kantonale Angestellte und unterstehen dem Personalgesetz (PG) und seinen aus- führenden Verordnungen. § 50 Abs. 1 PG verbietet den Angestellten grundsätzlich die Annahme von Geschenken. Ausgenommen sind einzig «Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert».

4. Auflagen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 hat die BVS die BVK darauf hinge- wiesen, dass gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 51 a Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) die Reglemente nur von der obersten leitenden und vollziehenden Behörde des Kantons er- lassen oder geändert werden können. Da die BVK rechtlich nicht selbstständig, sondern immer noch ein Teil des Kantons Zürich ist, sind die Loyalitätsbestimmungen vom Regierungsrat zu beschliessen. Im Schreiben vom 9. Juli 2012 hat die BVS zudem einzelne Präzisierungen der Loyalitätsbestimmungen verlangt. Diese wurden im vorliegenden Reglement vollständig umgesetzt. Für die Überarbeitung der Loyali- tätsbestimmungen wurde der BVK unter Gewährung einer einmaligen Fristerstreckung eine Frist bis zum 31. März 2013 eingeräumt.

5. Verselbstständigung Gestützt auf bundesrechtliche Vorschriften wird die BVK auf den 1. Januar 2014 rechtlich verselbstständigt. Der gewählte Stiftungsrat wird sich im Rahmen der Konstituierung mit den organisatorischen und rechtlichen Grundlagen der BVK auseinandersetzen und dabei auch die Loyalitätsbestimmungen mit einbeziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird ein Reglement über die Integrität und Loyalität der Ver- antwortlichen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erlassen.

II. Das Reglement tritt am 31. März 2013 in Kraft. Die Loyalitäts- bestimmungen vom 1. Januar 2012 werden auf diesen Zeitpunkt auf- gehoben.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi