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Schweizerische Südostbahn AG, Investitionsbeitrag an Infrastrukturprogramm 2013-2016, Leistungsvereinbarung, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2013

343. Schweizerische Südostbahn AG (Investitionsbeitrag an Infrastrukturprogramm 2013–2016; Leistungsvereinbarung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Bund hat im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffent- lichen Verkehr (RöVE) verschiedene gesetzliche Grundlagen und Be- stimmungen vereinheitlicht und auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt (Bahnreform 2, Teil 1). Das Schwergewicht der Massnahmen liegt in der Neuordnung und Harmonisierung der Infrastrukturfinanzierung. Bei Investitionen in die Infrastruktur der Privatbahnen werden – analog zu den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) – mehrjährige Leistungs- vereinbarungen (Finanzierungsvereinbarungen) abgeschlossen. Mit der Leistungsvereinbarung werden ganze Investitionsprogramme finanziert und nicht mehr nur einzelne Objekte, wie dies bei der Objektfinanzie- rung bis 2011 der Fall war. Die erste Programmfinanzierung mit der Schweizerischen Südostbahn (SOB) wurde für die Jahre 2011 und 2012 abgeschlossen. Grundlage für die Programmfinanzierung ist die Verord- nung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfra- struktur (KFEV; SR 742.120). Ausnahmsweise wurde die Leistungsverein- barung nur für zwei anstatt vier Jahre abgeschlossen. Ausgelöst wurde diese Verkürzung durch die Anpassung der Finanzhaushaltsverordnung des Bundes (FHV; SR 611.01). Diese sieht vor, dass gewichtige Finan- zierungsbeschlüsse jeweils vom neu gewählten Parlament beschlossen werden sollen. Darunter fallen auch die Vorlagen für die Finanzierung der Infrastruktur der Eisenbahnen. Für 2013–2016 wird nun erstmalig eine vierjährige Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Gemäss Art. 56 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) und Art. 17 KFEV kann der Bund einem Transportunternehmen für die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahninfrastruktur Beiträge sowie verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen gewähren. Durch die Investitionen sollen die Wirtschaftlichkeit, die Leistungsfähigkeit oder die Sicherheit der Transportunternehmen wesentlich verbessert werden. Die Gewährung von Bundesbeiträgen oder Darlehen an solche Investitionen setzt gemäss Art. 49 EBG die Mitwirkung der Kantone voraus. Das Streckennetz der SOB ist in ein Ostnetz und ein Südnetz unter- teilt. Die Investitionen in die jeweiligen Netze werden getrennt finan- ziert. Für den Bereich Ostnetz sind der Bund sowie die Kantone Appen- zell Ausserrhoden, St. Gallen und Thurgau zuständig. Der Bund sowie

die Kantone Schwyz, St. Gallen und Zürich beteiligen sich an der Finan- zierung von Investitionsvorhaben im Südnetz. Der Anteil des Kantons Zürich an der Infrastrukturfinanzierung des Südnetzes beträgt 17,12%.

2. Verpflichtungskredit des Bundes für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur für Privatbahnen 2013–2016 Mit Bundesbeschluss vom 24. September 2012 wurde ein Verpflich- tungskredit für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur der schweizerischen Privatbahnen für 2013–2016 bewilligt. Für die Ab- geltung der geplanten ungedeckten Kosten und die Finanzierung der Investitionen sind im Verpflichtungskredit 2825 Mio. Franken vorge- sehen. Aus diesem Kredit wird der Bundesanteil an der Infrastruktur- finanzierung der SOB geleistet.

3. Programmfinanzierung im Südteil des Streckennetzes der SOB AG für 2013–2016 Die Investitionsstrategie der SOB konzentriert sich in erster Linie auf die Bereiche Sicherheit, Erneuerungsarbeiten, Modernisierung von Anlagen, Rationalisierung und Kundennutzen. Die mittelfristige Infra- strukturinvestitionsplanung 2013–2016 der SOB umfasst im Südteil ins- gesamt 310 grössere und kleinere Projekte mit einem Gesamtinvesti- tionsvolumen von rund 71,5 Mio. Franken. Eine Ausgabe von 34,1 Mio. Franken an die Gesamtinvestitions- kosten von 71,5 Mio. Franken kann die SOB voraussichtlich über die Betriebsrechnung, vor allem mit Abschreibungsmitteln, finanzieren. Die anteilmässige Beteiligung des Kantons Zürich an diesen Aufwen- dungen erfolgt über die Abgeltungen des Kantons Zürich an die SOB. Diese sind im Rahmenkredit ZVV enthalten. Der verbleibende Mittel- bedarf von 37,4 Mio. Franken muss durch den Bund sowie die Kantone Schwyz, St. Gallen und Zürich in den nächsten vier Jahren durch be- dingt rückzahlbare und zinslose Darlehen gemäss Art. 56 EBG finan- ziert werden. Gegenstand dieser Vorlage ist somit nur die Finanzierung der bedingt rückzahlbaren Darlehen gemäss Art. 56 EBG im Umfang von 37,4 Mio. Franken in den Jahren 2013–2016. Die nachfolgende Tabelle zeigt die grösseren Projekte mit Kosten von über 1,0 Mio. Franken. Die ausgewiesenen Kosten beruhen auf dem Gesamtbetrag von 71,5 Mio. Franken, somit einschliesslich der über die Abgeltungen finanzierten Beträge. Die Differenz zwischen dem unten ausgewiesenen Total und dem Gesamtbetrag entspricht der Gesamtheit der kleineren, nicht aufgeführten Projekte.

Ort Beschrieb der Arbeiten Jahr Total in Mio. Fr. Rothenthurm Ertüchtigung Bahnhof 2013–2014 2,315 Burghalden Gleiserneuerung 2013 1,730 Samstagern Weichenerneuerung 2013 3,200 Freienbach SOB Gleiserneuerung 2013 1,800 Einsiedeln Umbau Bahnhofsgebäude 2014–2015 3,000 Biberbrugg–Neuberg Gleiserneuerung 2014 4,800 Schindellegi–Biberbrugg Gleiserneuerung 2014–2016 4,000 Ganzes Südnetz Ersatz Baumaschine 2014–2015 4,500 Altmatt Umbau Bahnhof 2015 2,100 Ganzes Südnetz Iltis-> Ersatz Fernübertragung 2015 1,350 Rothenthurm–Sattel Gleiserneuerung 2015 1,050 Wilen Gleiserneuerung 2015 1,000 Einsiedeln Umbau AG (Vermieteter Teil) 2015 2,000 Wollerau–Samstagern Gleiserneuerung 2016 2,150 Steinerberg Umbau Bahnhof 2016 2,800 Rothenthurm–Sattel Gleiserneuerung 2016 1,300 Einsiedeln Gleiserneuerung 2016 1,750 Schindellegi Weichenerneuerung 2016 2,000 Sattel Umbau Bahnhof 2016 1,600 Hurden Brückensanierung RW-PF. 2016 1,050 Total 44,395 Bei den aufgelisteten Projekten handelt es sich teilweise um mehr- jährige Vorhaben, bei denen nicht nur zwischen 2013 und 2016 Kosten anfallen werden, sondern auch in späteren Jahren. Die späteren Kosten- anteile werden mit der nächsten Programmfinanzierung bzw. Leistungs- vereinbarung beantragt werden.

4. Finanzierung des Südnetzes Aufgrund der seit Langem unter den Kantonen bestehenden Kosten- aufteilung bei Investitionen im Südteil sowie der heutigen Einreihung der Kantone gemäss Verordnung über die Anteile der Kantone an die Abgeltung und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV, SR 742.101.2) sieht die Verteilung der Investitionsbeiträge von insgesamt 37,4 Mio. Franken auf die vier beteiligten Partner Bund, Kanton Schwyz, Kanton St. Gallen und Kanton Zürich wie folgt aus: Beträge in Fr. 2013 2014 2015 2016 Total Bund 40,69% 4 313 564 3 499 684 3 296 214 4 110 094 15 219 556 Kanton Schwyz 39,33% 4 168 556 3 382 036 3 185 406 3 971 926 14 707 924 Kanton St. Gallen 2,86% 303 160 245 960 231 660 288 860 1 069 640 Kanton Zürich 17,12% 1 814 720 1 472 320 1 386 720 1 729 120 6 402 880 Total 100,00% 10 600 000 8 600 000 8 100 000 10 100 000 37 400 000 Investitionsdarlehen

Die Anteile, die der Kanton Zürich gestützt auf § 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (PVG, LS 740.1) in Verbindung mit Art. 49 ff. EBG zu übernehmen hat, betragen insgesamt Fr. 6 402 880 und werden aus dem Fonds zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsfonds) geleistet. Die Anteile gelten als Kostendach. Sowohl teuerungs- als auch projektbedingte Mehrkosten des Investitionspro- gramms müssen innerhalb der verschiedenen Projekte kompensiert oder mit den ordentlichen Abschreibungsmitteln finanziert werden. Die jährlichen Beträge werden als bedingt rückzahlbare und zinslose Darlehen geleistet. Die Ausgaben sind im Budget 2013 usw. im Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2013–2016 des Ver- kehrsfonds (Leistungsgruppe Nr. 5920) mit den in der oben stehenden Tabelle ausgewiesenen Jahresbetreffnissen enthalten. Die Kapitalfolge- kosten für diese Investitionen betragen: Kontierung Baukosten Kapitalfolgekosten Zinsen Abschreibungssatz Total 2,5% 4% Betrag Fr. Fr. Fr. Fr. Investitionsbeitrag an SOB Verkehrsfonds Konto 5640 0000 6 402 880 160 072 256 115 416 187

5. Leistungsvereinbarung 2013–2016 Der Bund, die beteiligten Kantone und die SOB schliessen gestützt auf Art. 16 und Art. 20 KFEV eine Leistungsvereinbarung (Finanzie- rungsvereinbarung) ab. Darin werden das Leistungsangebot und die dafür vorgesehenen Mittel für die Sparte Infrastruktur der SOB verbindlich festgelegt. Gleichzeitig werden die quantitativen und qualitativen Ziele wie Sicherheitsniveau, Leistungsfähigkeit des Netzes, Produktivität usw. vorgegeben sowie Periodizität und Umfang der Berichterstattung zur Überprüfung der Zielerreichung umschrieben. In der Vereinbarung werden auch die Rahmenbedingungen und die Abgrenzungen der Finanzierung festgelegt. Die Vereinbarung gilt für 2013 bis 2016 und kann nur bei wesentlichen Änderungen angepasst werden. Dazu be- nötigt es aber die schriftliche Zustimmung aller Besteller. Vertragspartner sind auf Bestellerseite neben dem Bund die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Schwyz, St. Gallen, Thurgau und Zürich. Der Kanton Zürich beteiligt sich allerdings nur an den Vorhaben im Südnetz. Die SOB garantiert in der Leistungsvereinbarung, dass die vom Kanton Zürich gewährten Mittel ausschliesslich für das Südnetz verwendet wer- den.

Für den Kanton Zürich ist die Volkswirtschaftsdirektion zum Abschluss der Leistungsvereinbarung zu ermächtigen. Die Auszahlung nach den Bestimmungen der Leistungsvereinbarung erfolgt durch den Zürcher Verkehrsverbund.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für den Anteil des Kantons Zürich am Infrastrukturprogramm 2013–2016, Südnetz, der Schweizerischen Südostbahn AG wird als Investitionsbeitrag eine gebundene Ausgabe von höchstens Fr. 6 402 880 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5920, Ver- kehrsfonds, bewilligt.

II. Für das Infrastrukturprogramm 2013–2016 wird eine Leistungs- vereinbarung mit der Schweizerischen Südostbahn AG, dem Bund und den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Schwyz, St. Gallen und Thur- gau abgeschlossen.

III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Leistungs- vereinbarung zu unterzeichnen.

IV. Mitteilungen an das Bundesamt für Verkehr, Sektion Schienennetz, 3003 Bern, das Departement Volks- und Landwirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Sekretariat, Regierungsgebäude, 9102 Heris- au, das Baudepartement des Kantons Schwyz, Amt für öffentlichen Verkehr, Postfach 1250, 6431 Schwyz, das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für öffentlichen Verkehr, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, den Kanton Thurgau, Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Öffentlicher Verkehr/Tourismus, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, die Schweizerische Südostbahn AG, Bahnhofplatz 1a, 9001 St. Gallen, sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschafts- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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