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Décision

RRB Nr. 349/2014

Schenkung zugunsten der kantonalen Kunstsammlung, Annahme

19 mars 2014Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. März 2014

349. Schenkung zugunsten der kantonalen Kunstsammlung

Erwägungen

(Annahme) Das Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, Zürich, befindet sich seit 1899 im Eigentum des Kantons. Am 29. März 2014 wird es nach einer umfassenden baulichen Sanierung wieder dem Betrieb übergeben. Vor dem Verkauf an den Kanton Zürich befand sich diese Liegenschaft in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts für einige Jahre im Eigentum der Familie von Schulthess Rechberg. Prof. Dr. Gustav Konrad von Schult- hess ist Eigentümer von zwei Gemälden mit den Porträts seiner Ur-Ur- Ur-Grosseltern Adolf Friedrich und Frederike von Schulthess Rechberg- von Salis Marschlins. Die beiden Bilder sind Werke des Malers Pieter Recco (geboren 1765 in Amsterdam, gestorben 1820 in Basel). Die bei- den porträtierten Vorfahren aus der Familie von Schulthess waren als Eigentümer längere Zeit in der Liegenschaft zum Rechberg wohnhaft. Die beiden Gemälde befinden sich heute im Büro von Prof. von Schult- hess im Universitätsspital Zürich. Prof. Dr. Gustav Konrad von Schulthess leitet die Klinik und Polikli- nik für Nuklearmedizin des Departements Medizinische Radiologie am Universitätsspital Zürich und ist ordentlicher Professor an der Univer- sität Zürich. Seine bevorstehende Emeritierung gab für Prof. von Schult- hess Anlass, über den weiteren Verbleib dieser beiden Gemälde zu ent- scheiden. Er hat sich entschlossen, die beiden Bilder dem Kanton Zürich zu schenken, sofern dieser sich bereit erklärt, diese nach Möglichkeit im Haus zum Rechberg aufzuhängen. Die beiden Bilder befinden sich in einwandfreiem Zustand. Der Bezug zur Liegenschaft Rechberg ist offensichtlich und sie können heute in das Bebilderungskonzept einbezogen werden. Indem sie auch online unter http://www.zh.ch/internet/de/ktzh/kunstsammlung.html in der kantona- len Sammlung publiziert werden, sind die Bilder auch für die Öffentlich- keit sichtbar. Grundsätzlich sollen die beiden Bilder im Haus zum Rech- berg aufgehängt werden. Die Konservatorin der Kunstsammlung hat der Geschenkannahme zugestimmt. Gemäss § 49 Abs. 2 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV) entscheidet der Regierungsrat über die Annahme von Zu- wendungen Dritter, wenn die Zuwendung zu Verpflichtungen des Kan- tons führt. Mit der Annahme der Schenkung geht der Kanton die Ver-

pflichtung ein, die beiden Gemälde ordnungsgemäss zu unterhalten und nach Möglichkeit im Haus zum Rechberg aufzuhängen, weshalb der Re- gierungsrat für den Entscheid über die Annahme der Schenkung zu- ständig ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Schenkung der beiden Gemälde mit den Porträts von Adolf Friedrich und Frederike von Schulthess Rechberg-von Salis Marschlins durch Prof. Dr. Gustav Konrad von Schulthess, Zürich, wird angenom- men und verdankt.

II. Die Bilder werden in der kantonalen Kunstsammlung aufgenom- men. Die Konservatorin der Kunstsammlung wird beauftragt, die beiden Bilder für den Kanton Zürich in Empfang zu nehmen und für deren Platzierung im Haus zum Rechberg zu sorgen.

III. Mitteilung an Prof. Dr. Gustav Konrad von Schulthess, Mythen- quai 20, 8002 Zürich (durch Zuschrift der Staatskanzlei), die Finanz- direktion, die Baudirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi