Ordnungsbussen betreffend ruhender Verkehr, Gemeinde Rheinau, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2024
350. Ordnungsbussen betreffend ruhender Verkehr, Gemeinde
Erwägungen
Rheinau (Ermächtigung) Mit Gesuch vom 5. März 2024 beantragt der Gemeinderat Rheinau dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) zu ermächtigen. Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind neben der Kantonspolizei die Kommunalpolizeien sowie weitere Organe gemäss Anhang 2 der Kan- tonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV, LS 321.2) zuständig (§§ 3–5 KOBV). Auf Gesuch kann der Regierungs- rat politische Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) ermächtigen (Art. 2 Abs. 1 OBG, §§ 170 ff. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [LS 211.1], § 6 Abs. 1 KOBV). Die ermächtigte Gemeinde kann selber bestimmen, welche Organe oder Personen die Ordnungsbussen erheben. Sie kann dafür auch Hilfs- kräfte anstellen oder Dritte beauftragen (§ 7 Abs. 1 KOBV). Dabei müs- sen die Anforderungen nach §§ 8 und 9 KOBV erfüllt werden. Das be- deutet, dass die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen eine Bewilligung der Kantonspolizei benötigen. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist der Besuch der Ausbildung sowie das Bestehen der Prüfung gemäss dem Reglement der Sicherheitsdirek- tion vom 1. Januar 2020. Zudem besteht eine Ausweispflicht. Bei der Er- hebung von Ordnungsbussen muss ein Dienstausweis vorgezeigt werden (Art. 2 Abs. 3 OBG, § 10 KOBV). Weiter ist zu beachten, dass die Ge- meinde die nötige Verwaltungsorganisation für die Abwicklung des Ord- nungsbussenverfahrens grundsätzlich selber zu schaffen hat. Eine Über- tragung an die Kantonspolizei oder an ein anderes Gemeinwesen ist möglich. An Private darf die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens jedoch nicht übertragen werden (§ 12 Abs. 1 KOBV). Wickeln Gemeinden das Ordnungsbussenverfahren selbstständig ab, ist die Rechtshilfe durch die Kantonspolizei für Halter-/Lenkerermittlungen ausgeschlossen. Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9 OBG erfüllen. Unter den genannten Voraussetzungen ist der Gemeinde Rheinau die Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV auf ihrem Gebiet zu erteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Rheinau wird ab 1. Mai 2024 zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung auf ihrem Gebiet ermächtigt.
II. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Rheinau» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei zu gestalten.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Rheinau, Schulstrasse 11, 8462 Rheinau, das Statthalteramt Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andel- fingen, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli