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Décision

RRB Nr. 354/2011

Haus Rigiblick, 8623 Wetzikon, Beitragsberechtigung, Erneuerung

30 mars 2011Allemand3 min

Source zh.ch

Haus Rigiblick, 8623 Wetzikon, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2011

354. Haus Rigiblick, Wetzikon (Erneuerung der Beitragsberechtigung)

Erwägungen

Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1607/2005 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Dihei eine bis 31. Dezember 2010 befristete Beitragsberechtigung für den Betrieb des Hauses Rigiblick in Wetzikon. Mit Eingabe vom 7. Sep- tember 2010 ersucht die Stiftung Dihei um Erneuerung der Beitrags- berechtigung. Im Haus Rigiblick werden ganzjährig bis zu zehn verhaltensauffällige Mädchen und Knaben ab dem siebten Lebensjahr betreut und geför- dert. Das Haus wird als Grossfamilie geführt. Die Kinder besuchen die öffentlichen Schulen der Gemeinde. Zusammen mit dem Gesuch um Erneuerung der Bewilligung und der Beitragsberechtigung hat die Stif- tung ein aktualisiertes Rahmenkonzept eingereicht, das die Bildungs- direktion im September 2010 genehmigte. Gleichzeitig wurde die Be- willigung um drei Jahre verlängert. Das Rahmenkonzept stellt die verbindliche, qualitative und quantita- tive Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Hauses Rigiblick entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung für den Betrieb des Hauses Rigiblick ist deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2011 um drei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 120 000 zu rechnen.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Dihei für den Betrieb des Hauses Rigiblick wird mit Wirkung ab 1. Januar 2011 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit einem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stiftung Dihei, Andreas Schmidt (Gesamtleiter), Feldstrasse 8, 8200 Schaffhausen (im Doppel für sich und die Träger- schaft [E]), Haus Rigiblick, Familie Studiger, Im Rigiblick 31, 8623 Wetzi- kon, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli