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Décision

RRB Nr. 354/2017

Gesetz über Jagd und Vogelschutz, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung

12 avril 2017Allemand4 min

Source zh.ch

Gesetz über Jagd und Vogelschutz, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. April 2017

354. Gesetz über Jagd und Vogelschutz, Totalrevision

Erwägungen

(Vernehmlassung) Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz (JG, LS 922.1) datiert vom 12. Mai 1929 und ist damit eines der ältesten Gesetze des Kantons. Rund ein Dut- zend Mal sind kleinere Anpassungen daran vorgenommen worden. Eine umfassende Revision ist auch nach Erlass des Jagdgesetzes des Bundes im Jahre 1986 (JSG, SR 922.0) nicht erfolgt, sodass die kantonalen Aus- führungsbestimmungen nicht mehr reibungslos mit den Bundesvorgaben harmonieren. Neben den rechtlichen Vorgaben haben sich auch die tat- sächlichen jagdlichen Rahmenbedingungen geändert. So haben sich die Artenvorkommen und die Wildtierbestände im Kanton Zürich merklich verändert. Insbesondere das Schwarzwild, aber auch das Rotwild hat stark zugenommen, geschützte Arten wie der Biber verbreiten sich stark und mit dem vermehrten Auftreten von Grossraubtieren wie Luchs und Wolf ist zu rechnen. Die Zerschneidung der Wildlebensräume, die zunehmende Mobilität und Freizeitaktivitäten der Bevölkerung in diesen Gebieten sowie die rationelle land- und forstwirtschaftliche Produktion stellen neue Anforderungen an das Wildtiermanagement. Das über 90-jährige JG ver- mag diesen Herausforderungen nicht mehr zu genügen. Wegen des be- trächtlichen materiellen Revisionsbedarfs, aber auch bezüglich des zu starken Detaillierungsgrads der Regelungen und der veralteten Sprache des Erlasses, ist eine Totalrevision unumgänglich. Aufgrund der vielfältigen Sachbereiche und der teilweise entgegen- gesetzten Interessen, die zu thematisieren sind, wurde der vorliegende Ver- nehmlassungsentwurf durch eine breit abgestützte Arbeitsgruppe aus Ver- treterinnen und Vertretern der betroffenen Amtsstellen und externen In- teressenvertretungen erarbeitet. Ausserdem wurde der jeweilige Stand der Ausarbeitung an zwei Veranstaltungen mit weiteren Interessenver- bänden (Land- und Waldwirtschaft, Tier- und Naturschutz, Gemeinde- präsidentenverband) vorgestellt und diskutiert. Die Stossrichtung des Ent- wurfes ist begrüsst worden. Folgende Neuerung des Entwurfes sind hervorzuheben: – Die Jagdreviere sollen neu durch den Kanton eingeteilt werden. Die Einteilung soll nach jagdlichen und wildbiologischen Kriterien erfol- gen und sich nicht mehr hauptsächlich an den Gemeindegrenzen orien- tieren (§ 2 JG).

– Die Reviere werden nicht mehr versteigert, sondern zu einem festen Revierpreis (Pachtzins) vergeben. Die Versteigerung erfolgte bis anhin durch die Gemeinden, die Vergabe soll neu durch den Kanton (Fische- rei- und Jagdverwaltung) vorgenommen werden. Massgebend für die Vergabe soll die beste Gewähr für einen einwandfreien Jagdbetrieb sein, nicht ein möglichst hohes finanzielles Gebot. Schon bisher war der höchstzulässige Revierpreis vorgegeben (§ 7 JG), um zu verhindern, dass bei guten Revieren nur finanzstarke Jagdgesellschaften zum Zuge kom- men konnten. Ausserdem beteiligte sich an vielen Versteigerungen nur eine Jagdgesellschaft, sodass es faktisch zu einer Vergabe kam. – Die jagdbetrieblichen Vorschriften werden wesentlich gestrafft und sollen neu weitgehend auf Verordnungsstufe erlassen werden. Sie sol- len eine effiziente und tierschutzgerechte Jagdausübung ermöglichen und gleichzeitig eine nachhaltige jagdliche Nutzung der Wildbestände sicherstellen. – Die Wildschadenverhütung und -vergütung im Feld und im Wald wer- den neu geregelt. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Wildschaden heute nicht mehr hauptsächlich von Reh, Fuchs und Krähen, sondern vom Schwarzwild verursacht wird. – Die interkantonale und internationale gegenseitige Anerkennung der Jagdberechtigung soll erleichtert werden. – Die jagdliche Aus- und Weiterbildung soll stärker gewichtet werden. Die bisherige Regelung, wonach Personen ohne jagdliche Ausbildung für bis zu sechs Tage im Jahr als Jagdgäste eingeladen werden können, wird aufgehoben. Jagdberechtigte sollen zum Besuch von Weiterbil- dungskursen verpflichtet werden können. Die Aus- und Weiterbildung sowie die dazu notwendige Infrastruktur sollen unterstützt werden können. – Künftig muss jede Jagdgesellschaft mindestens eine besonders ausge- bildete Person bezeichnen, welche die revierinterne Jagdaufsicht wahr- nimmt. Die Jagdaufseherprüfung wird entsprechend angepasst. Dem Vernehmlassungsentwurf diametral entgegengesetzt ist die Stoss- richtung der am 10. Januar 2017 bei der Direktion der Justiz und des In- nern zur Vorprüfung eingereichten kantonalen Volksinitiative «Wildhüter statt Jäger» (publiziert im Amtsblatt vom 20. Januar 2017, ABl 2017-01- 20). Die Initiative, in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht, verlangt, dass das bisherige Jagdsystem abgelöst wird durch ein kantons- weites Wildtiermanagement mit professionell ausgebildeten Wildhüterin- nen und Wildhütern. Die Frist für die Sammlung der Unterschriften läuft am 20. Juli 2017 ab. Im Vernehmlassungsentwurf wird zu dieser Initiative keine Stellung genommen.

Die Baudirektion ist zu ermächtigen, zum Entwurf für das totalrevi- dierte Gesetz über Jagd und Vogelschutz eine Vernehmlassung durchzu- führen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für das totalrevidierte Gesetz über Jagd und Vogelschutz durchzuführen.

II. Dieser Beschluss ist bis zum Beginn der Vernehmlassung nicht öf- fentlich.

III. Mitteilung an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi