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Décision

RRB Nr. 356/2014

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, Schreiben an das EFD

19 mars 2014Allemand16 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. März 2014

356. Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung

Erwägungen

des Erwerbseinkommens (Vernehmlassung) Das geltende schweizerische Quellensteuerrecht für Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer ohne eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- bewilligung beruht auf dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und dem gleich datierten Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden (StHG, SR 642.14). Danach ist zu unterscheiden: – Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Schweizer Bürgerrecht) mit Wohnsitz in der Schweiz: Das Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz unterliegt der Quellensteuer. Der Steuerabzug wird entspre- chend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen festgesetzt und umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern; Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten und bei Erwerbstätigkeit beider Ehe- gatten werden pauschal berücksichtigt. Betragen die quellensteuer- pflichtigen Bruttoeinkünfte mehr als Fr. 120 000, so wird in der Folge eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgenommen; die Quel- lensteuer wird an die ordentliche Steuer angerechnet. Fallen die quel- lensteuerpflichtigen Einkünfte tiefer aus, so bleibt es beim Quellen- steuerabzug; unter Umständen kann auf diesem eine Tarifkorrektur gewährt werden, wenn höhere als die im Rahmen des Quellensteuer- abzugs pauschal berücksichtigten Abzüge geltend gemacht werden. Soweit die Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veran- lagung nicht erfüllt sind, ist im Übrigen für Vermögen und Einkom- men, das nicht dem Quellensteuerabzug unterliegt, eine ergänzende ordentliche Veranlagung vorzunehmen, das quellensteuerpflichtige Ein- kommen wird diesfalls (nur) zur Bestimmung des Steuersatzes be- rücksichtigt. – Im Ausland ansässige Personen, die in der Schweiz einer unselbststän- digen Erwerbstätigkeit nachgehen: Das Einkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit unterliegt aus- schliesslich der Quellensteuer. Unter Umständen kann auch hier, im Rahmen des Quellensteuerabzugs, eine Tarifkorrektur gewährt werden.

Wenn nach dem geltenden Quellensteuerrecht ausschliesslich die Quel- lensteuer erhoben und keine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird, so kann dies, verglichen mit den Fällen, in denen die ordentliche Veranlagung durchgeführt wird, zu einer steuerlichen Mehr- belastung und damit einer Schlechterstellung führen. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts verstösst eine solche Schlechterstellung gegen das Freizügigkeitsabkommen, das die Schweiz am 21. Juni 1999 mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern abgeschlos- sen hat (SR 0.142.112.681). Zu diesem Schluss gelangte das Bundesge- richt in mehreren Urteilen; das erste Urteil datiert vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241). Bei diesen Urteilen ging es jeweils um eine sogenannte Quasiansässigkeit; von einer solchen wird, in Anlehnung an das euro- päische Recht, gesprochen, wenn die infrage stehende Person im Aus- land wohnt; das in der Schweiz erzielte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit jedoch den weit überwiegenden Teil des Gesamteinkom- mens ausmacht. Am 2. Juni 2010 entschied zudem das Verwaltungsge- richt des Kantons Neuenburg, die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei sinngemäss auch bei quellensteuerpflichtigen Ansässigen anzuwen- den (TA.2009.161). Inzwischen wird in den Kantonen, so auch im Kan- ton Zürich, im Sinne einer Übergangslösung versucht, den erwähnten Gerichtsentscheiden über Tarifkorrekturen im Rahmen des Quellen- steuerabzugs Rechnung zu tragen. 2010 wurde sodann im Auftrag des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), einer Vereinigung der kantonalen Steuerver- waltungen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung, eine erste Ana- lyse zu den Auswirkungen der erwähnten Gerichtsentscheide erarbeitet. Eine aus Vertretungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Steuerverwaltungen zusammengesetzte Arbeitsgruppe prüfte in der Folge zuhanden des SSK-Vorstands insgesamt zehn Varianten für eine Anpassung der Quellenbesteuerung aus rechtlicher und aus Voll- zugssicht. Diese Vorarbeiten bildeten die Grundlage für die Entscheid- findung in der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK). Die Beibehaltung der Erhebung einer Quel- lensteuer für die infrage stehenden Personenkategorien erwies sich dabei als eine notwendige Bedingung. Am 25. Mai 2012 ersuchte die FDK die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), eine Vernehmlassungsvorlage zur Revision von DBG und StHG auszu- arbeiten. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 unterbreitet nun das EFD eine Vernehmlassungsvorlage für ein Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. Gemäss der Übersicht im Erläuternden Bericht hat die Vorlage zum Ziel (S. 2), «eine weitest-

gehende Vermeidung von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbe- steuerten und ordentlich besteuerten Personen sicherzustellen. Diese Vor- gabe führt zu einer Mehrbelastung der kantonalen Veranlagungsbehör- den. Um diesen Mehraufwand beim Vollzug möglichst klein zu halten und gleichzeitig die Sicherung des Steuerbezugs durch die Quellensteuer beizubehalten, ergeben sich für die unterschiedlichen Personenkatego- rien folgende Veränderungen: – Ansässige Quellensteuerpflichtige, deren Bruttoeinkommen einen be- stimmten Betrag überschreitet, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Alle anderen ansässigen Quellen- steuerpflichtigen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen; – Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einen Grossteil seiner Einkünfte in der Schweiz erwirtschaftet, erfüllt die Voraussetzungen für die sogenannte Quasi-Ansässigkeit und kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen; – Für alle anderen Nicht-Ansässigen hat die Quellensteuer Abgeltungs- wirkung. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Er- werbseinkommen zu veranlagenden direkten Bundessteuer. Zusätz- liche nachträgliche Abzüge werden nicht gewährt.» Bei ansässigen Quellensteuerpflichtigen bleibt zudem nachzutragen, dass immer dann, wenn einmal eine nachträgliche ordentliche Veranla- gung stattgefunden hat, eine solche auch in den Folgejahren, bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, vorgenommen werden soll. Bei Quasiansässig- keit kann dagegen jedes Jahr neu eine nachträgliche ordentliche Veran- lagung verlangt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (auch in elekt- ronischer Form in PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@ estv. admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 13. Dezember 2013, mit dem Sie uns den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Revision der Quel- lenbesteuerung des Erwerbseinkommens zur Vernehmlassung unter- breiteten. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

1. Grundsätzliche Zustimmung Nach dem geltenden Quellensteuerrecht, wie es im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und dem gleich datierten Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) ge- regelt ist, werden quellenbesteuerte und ordentlich besteuerte Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer zwangsläufig ungleich behandelt, jeden- falls dann, wenn im Falle der Quellensteuerpflicht keine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugelassen wird. Diese Ungleichbehandlung kann zu einer Schlechterstellung der quellenbesteuerten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer führen. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts, eingeleitet durch ein Urteil vom 26. Januar 2010, verstösst eine solche Schlechterstellung gegen das Freizügigkeitsabkommen, das die Schweiz am 21. Juni 1999 mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen hat (FZA, SR 0.142.112.681). Wir teilen daher die Auffassung, wie sie im Erläuternden Bericht dargelegt wird, dass Handlungsbedarf für eine Reform der Quellensteuerordnung entstanden ist. Ebenso sind wir mit der Stossrichtung der vorliegenden Vernehmlas- sungsvorlage grundsätzlich einverstanden. Das gilt insbesondere auch dafür, dass bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeit- nehmern folgende Kategorien zu unterscheiden sind: – In der Schweiz ansässige ausländische Arbeitnehmerinnen oder Arbeit- nehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen: Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit unterliegt der Quellensteuer. Wenn die quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte einen bestimmten Betrag erreichen, erfolgt eine nach- trägliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen, wenn nicht, so kann eine solche Veranlagung verlangt werden. Wenn einmal eine nach- trägliche ordentliche Veranlagung vorgenommen wurde, so ist eine solche, bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, auch in den folgenden Jahren vorzunehmen. – Im Ausland ansässige, jedoch in der Schweiz quasiansässige Arbeit- nehmerinnen oder Arbeitnehmer, die den Grossteil ihrer Einkünfte aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erzielen: Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterliegt der Quellensteuer. Es kann jedes Jahr neu eine nachträgliche ordent- liche Veranlagung verlangt werden. – Übrige im Ausland ansässige Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in der Schweiz einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachge- hen: Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter- liegt ausschliesslich der Quellensteuer.

Weiter halten wir es ebenso für richtig, ja unerlässlich, dass, mit Aus- nahme der Quellensteuertarife, in der Schweiz auch weiterhin eine ein- heitliche Quellensteuerordnung für kantonale Steuern und die direkte Bundessteuer besteht. Eine solche einheitliche Ordnung ist aus zwei Gründen unerlässlich: Zum einen werden mit dem Quellensteuerabzug immer gleichzeitig sowohl die kommunalen und kantonalen Steuern als auch die direkte Bundessteuer abgedeckt. Zum anderen muss die Ar- beitgeberin oder der Arbeitgeber, bei in der Schweiz ansässigen Quellen- steuerpflichtigen, den Abzug unabhängig davon vornehmen können, in welchem Kanton diese ihren Wohnsitz haben. Wir stimmen daher auch einer einheitlichen Bezugsprovision für Ar- beitgeberinnen und Arbeitgeber zu. In der Vernehmlassungsvorlage wird eine Provision von 1% des gesamten Quellensteuerbetrags vorgeschla- gen (bei Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche Nachteile jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung). Heute ist in der Verordnung des EFD vom 19. Ok- tober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quel- lensteuerverordnung, QStV; SR 642.118.2) eine Bezugsprovision von 2–4% vorgesehen (Art. 13 Abs. 1 QStV); ab 1. Januar 2015 beträgt diese dann 1–3% (Revision der Quellensteuerverordnung [QStV] vom 25. Feb- ruar 2013 [AS 2013, 783]). Im Kanton Zürich beträgt die Bezugsprovi- sion derzeit noch 4%; sie wird bis zum 1. Januar 2015 an den Rahmen der revidierten Quellensteuerverordnung anzupassen sein. Wie im Erläuternden Bericht zu Recht darauf hingewiesen wird (S. 14/ 15), handelt es sich beim Quellensteuerverfahren heute um ein standar- disiertes Massenverfahren. Dank Lohn-Software können die Quellen- steuerabrechnungen künftig elektronisch eingereicht werden (Projekt «Lohnstandard-Quellensteuer»; ELM/QSt); damit ergeben sich, wie ebenfalls im Erläuternden Bericht ausgeführt wird, bei den Arbeits- abläufen Automatisierungen und somit administrative Vereinfachun- gen. Bis die vorliegende Reform der Quellensteuerordnung in Kraft tritt, dürfte auch ELM/QSt vollständig eingeführt sein; von daher ist, in Übereinstimmung mit der Vernehmlassungsvorlage, auch eine Senkung der Bezugsprovision auf 1% gerechtfertigt. Soweit wir im Folgenden keine Änderungen beantragen, stimmen wir der Vernehmlassungsvorlage zu. 2. In der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gemäss Vernehmlassungsvorlage (Art. 89 und 89a Entwurf[E]-DBG sowie Art. 33a und 33b E-StHG) ist, wie erwähnt, bei in der Schweiz ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern zu unterscheiden zwischen einer nachträglichen ordentlichen Ver-

anlagung von Amtes wegen und einer nachträglichen ordentlichen Ver- anlagung auf Antrag. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen erfolgt, wenn die Bruttoeinkünfte – aus der unselbststän- digen Erwerbstätigkeit – einen bestimmten Betrag erreichen oder über- steigen. Wird dieser Betrag nicht erreicht, so kann neu eine nachträg- liche ordentliche Veranlagung beantragt werden. Dieser Konzeption ist grundsätzlich zuzustimmen. Damit kann gewährleistet werden, dass in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf jeden Fall steuerlich nie schlechter behandelt werden als in der Schweiz ansässige Personen, die, entweder als Schweizerinnen oder Schweizer oder im Besitze der fremdenpolizeilichen Niederlas- sungsbewilligung, von vornherein ordentlich besteuert werden. Abzulehnen sind jedoch die vorgesehenen Vorgaben, nach denen der Betrag, bei dessen Erreichen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen zu erfolgen hat, festzulegen ist. In Art. 89 Abs. 1 Satz 2 E-DBG und Art. 33a Abs. 1 Satz 2 E-StHG ist vorgesehen: «Das EFD (Eidgenössische Finanzdepartement) legt diesen Betrag periodisch in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest; er muss dabei deutlich unter- halb des jährlichen Bruttomedianlohns zu stehen kommen.» Wie dem Erläuternden Bericht zu entnehmen ist (S. 12), beträgt der vom Bundes- amt für Statistik ermittelte Bruttomedianlohn zurzeit rund Fr. 65 500. Der vom EFD festzulegende Betrag, der «deutlich» unter dem Bruttome- dianlohn festgesetzt werden soll, dürfte daher zurzeit etwa bei Fr. 50 000 liegen. Ein solcher Betrag hätte jedoch für den Kanton Zürich schwerwie- gende Auswirkungen. Gemäss der geltenden Quellensteuerordnung be- trägt der Betrag, bei dessen Überschreiten eine nachträgliche ordentli- che Veranlagung von Amtes wegen zu erfolgen hat, bekanntlich schweiz- weit Fr. 120 000; auf der Grundlage dieses Betrags werden im Kanton Zürich, bei insgesamt etwa 140 000 ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, jährlich rund 17 000 nachträg- liche ordentliche Veranlagungen vorgenommen. Würde der vom EFD festzulegende Betrag Fr. 50 000 betragen, so würde sich die Zahl der jähr- lichen nachträglichen ordentlichen Veranlagungen im Kanton Zürich von bisher rund 17 000 um rund 55 000 bis 65 000 auf rund 72 000 bis 82 000 Fälle erhöhen (total nachträgliche ordentliche Veranlagungen von Amtes wegen und auf Antrag, einschliesslich der nachträglichen ordentlichen Veranlagungen auf Antrag bei quasiansässigen Quellen- steuerpflichtigen). Dies bedeutete jedoch, dass im kantonalen Steueramt Zürich, unter Berücksichtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bis anhin mit sogenannten Tarifkorrekturen bei der Quellen- steuer befasst haben, rund 30 zusätzliche Vollzeitstellen (Steuerkommis- särinnen und -kommissäre u. a.) geschaffen werden müssten, was mit

einem zusätzlichen jährlichen Sach- und Personalaufwand von schät- zungsweise rund 6 Mio. Franken verbunden wäre. Zusätzlicher Aufwand, aus dem Steuererklärungsverfahren sowie der Anrechnung der Quel- lensteuern an die sich aus der nachträglichen ordentlichen Veranlagung ergebenden Beträge, käme auch auf die Gemeindesteuerämter zu. Sol- cher Mehraufwand für das kantonale Steueramt und die Gemeinde- steuerämter ist abzulehnen. Anstelle des vom EFD festzulegenden Betrags, der deutlich unter dem Bruttomedianlohn liegen müsste, schlagen wir daher folgende Re- gelung vor: – Es ist weiterhin vom bisherigen Betrag von Fr. 120 000 auszugehen. Wird dieser Betrag erreicht oder überschritten, so hat eine nachträg- liche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen zu erfolgen. – Wird der Betrag von Fr. 120 000 jedoch nicht erreicht, so kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag erfolgen. Bei dieser von uns vorgeschlagenen Regelung erhöht sich die Zahl der nachträglichen ordentlichen Veranlagungen von bisher jährlich rund 17 000 um rund 10 000 bis 15 000 auf rund 27 000 bis 32 000 Fälle. Die rund 10 000 bis 15 000 zusätzlichen Fälle entsprechen den nachträglichen ordentlichen Veranlagungen auf Antrag (einschliesslich der nachträgli- chen ordentlichen Veranlagungen auf Antrag bei quasiansässigen Quel- lensteuerpflichtigen); bei der Schätzung dieser Zahl wird von der Zahl der sogenannten Tarifkorrekturen gemäss der bisherigen Quellensteu- erordnung ausgegangen (die nunmehr durch die nachträglichen ordent- lichen Veranlagungen auf Antrag ersetzt werden). Bei dieser Lösung wäre im kantonalen Steueramt Zürich mit rund fünf zusätzlichen Voll- zeitstellen zu rechnen; der zusätzliche jährliche Aufwand würde sich noch auf etwa 1 Mio. Franken vermindern. Vernehmlassungsvorlage Vorschlag Kanton Zürich Bund Zusätzliche nachträgliche 55 000 bis 65 000 10 000 bis 15 000 ordentliche Veranlagungen von Amtes wegen und auf Antrag Zusätzliche Vollzeitstellen 30 5 Zusätzlicher jährlicher 6 Mio. Franken 1 Mio. Franken Aufwand

Weiter ist auf das Problem der sogenannten ergänzenden ordentlichen Veranlagungen hinzuweisen. Gemäss geltendem Recht ist eine solche Veranlagung vorzunehmen, wenn die in der Schweiz ansässige quellen- steuerpflichtige Person, bezogen auf die direkte Bundessteuer, über Ein- kommen verfügt, das nicht dem Quellensteuerabzug unterworfen ist, bzw., bezogen auf die kantonalen direkten Steuern, über Vermögen und/oder Einkommen verfügt, das nicht dem Quellensteuerabzug unterworfen ist, und zudem die Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung nicht erfüllt sind. Das der Quellensteuer unterworfene Einkommen ist bei der ergänzenden ordentlichen Veranlagung nur zur Bestimmung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 90 Abs. 1 DBG und Art. 34 Abs. 1 StHG). Gemäss Vernehmlassungsvorlage wird an einer solchen ergänzenden ordentlichen Veranlagung unverändert festgehalten, wenn weder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen noch neu eine solche auf Antrag vorzunehmen ist. Es ist jedoch nicht einzusehen, wes- halb in den Fällen, in denen ohnehin eine ordentliche, wenn auch eine ergänzende ordentliche Veranlagung vorzunehmen ist, nicht auch das dem Quellensteuerabzug unterliegende Einkommen zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens (und nicht nur zur Bestimmung des satz- bestimmenden Einkommens) zu berücksichtigen ist; erfolgt eine solche Berücksichtigung des quellensteuerpflichtigen Einkommens, so ist die Quellensteuer wiederum an die sich aus der ordentlichen Veranlagung ergebende Steuer anzurechnen. Wir schlagen daher vor, in den Fällen, in denen – gemäss Vernehmlassungsvorlage – eine ergänzende ordent- liche Veranlagung vorzunehmen wäre, diese durch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen zu ersetzen. Dies führt zu keinem Mehraufwand; im Gegenteil kann damit das ordentliche Veran- lagungsverfahren eher vereinfacht werden.

Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen, ausgehend vom Gesetzes- text der Vernehmlassungsvorlage, die infrage stehenden Bestimmungen in Art. 89 und 89a E-DBG sowie in Art. 33a und 33b E-StHG wie folgt neu zu fassen: E-DBG E-StHG 1Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der 1Personen, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden von Quellensteuer unterliegen, werden von Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, Verfahren veranlagt, a. wenn ihre dem Quellensteuerabzug a. wenn ihre dem Quellensteuerabzug unterworfenen Bruttoeinkünfte in einem unterworfenen Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr 120 000 Franken erreichen Steuerjahr 120 000 Franken übersteigen oder übersteigen oder oder b. wenn sie über Einkommen verfügen, b. wenn sie über Vermögen oder Einkommen das nicht dem Quellensteuerabzug unter- verfügen, das nicht dem Quellensteuer- worfen ist. abzug unterworfen ist. Abs. 2 bis 4 wie Vernehmlassungsvorlage. Abs. 2 bis 4 wie Vernehmlassungsvorlage. 1 Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der 1 Personen, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und die Vorausset- Quellensteuer unterliegen und die Vorausset- zungen gemäss Artikel 89 Absatz 1 Buch- zungen gemäss Artikel 33a Absatz 1 Buch- staben a und b nicht erfüllen, werden auf An- staben a und b nicht erfüllen, werden auf An- trag hin nachträglich ordentlich veranlagt. trag hin nachträglich ordentlich veranlagt. Abs. 2 bis 5 wie Vernehmlassungsvorlage. Abs. 2 bis 5 wie Vernehmlassungsvorlage. Art. 90 Art. 34 Aufgehoben. Aufgehoben.

3. Quasiansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gemäss Vernehmlassungsvorlage ist bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern mit Ansässigkeit im Ausland von einer sogenannten Quasiansässigkeit in der Schweiz auszugehen (Art. 99a Abs. 1 E-DBG a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist; b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer- pflichtigen Person vergleichbar ist.» Weiter ist in Art. 99a Abs. 4 E-DBG und Art. 35a Abs. 4 E-StHG vor- gesehen: «Das EFD umschreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 näher und regelt das Verfahren.»

Personen gemäss Art. 99a Abs. 1 E-DBG und Art. 35a Abs. 1 E-StHG unterliegen, wie bisher, der Quellensteuer. Sie können jedoch neu eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen (Art. 99a Abs. 2 E- DBG und Art. 35a Abs. 2 E-StHG). Diese Regelung lehnt sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA; es ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Es ist jedoch zu bedauern, dass der Begriff der Quasiansässigkeit – im DBG und StHG selber – nicht genauer definiert wird. Dies hat daher spätestens in der vorgesehenen Verordnung des EFD zu geschehen; in dieser ist – in einer für alle Beteiligten nachvollziehbaren Weise – klar- zustellen, welche Personen unter Art. 99a E-DBG und Art. 35a E-StHG fallen. 4. Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten bei einem inter- kantonalen Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern Im Hinblick auf die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Streichung von Art. 38 Abs. 4 StHG ist in Art. 4b Abs. 1 StHG auch der letzte Satz («Artikel 38 Absatz 4 bleibt vorbehalten.») aufzuheben. Im Übrigen verweisen wir auf den ausgefüllten Fragebogen in der Beilage.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi