Lexipedia

Décision

RRB Nr. 359/2025

Schulgemeinde Hinwil, Festlegung von Budget und Steuerfuss 2025

2 avril 2025Allemand7 min

Source zh.ch

Schulgemeinde Hinwil, Festlegung von Budget und Steuerfuss 2025

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2025

359. Schulgemeinde Hinwil, Festlegung von Budget und Steuerfuss 2025

Erwägungen

1. Die Gemeindeversammlung beschliesst nach § 101 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) bis Ende Jahr das Budget und den Steuerfuss der Gemeinde für das folgende Jahr. Falls die Gemeinde dies nicht selbst bis Ende März des betreffenden Jahres getan hat, legt der Regierungsrat gemäss § 168 Abs. 2 lit. b GG den Steuerfuss des laufenden Jahres fest.

2. a) Die Schulpflege der Schulgemeinde Hinwil legte den Stimmberech- tigten das Budget und den Steuerfuss an der Schulgemeindever- sammlung vom 12. Dezember 2024 zur Beschlussfassung vor. Die Stimmberechtigten wiesen das Budget und den Steuerfuss ohne Anträge zum Budget mit 175 Ja-Stimmen zu 211 Nein-Stimmen zu- rück. b) Die Schulpflege legte den Stimmberechtigten daraufhin ein geän- dertes Budget mit einem reduzierten Steuerfuss an der Schulge- meindeversammlung vom 19. März 2025 zur Beschlussfassung vor. Dieses angepasste Budget wies mit Fr. 2 144 798 einen Aufwand- überschuss aus, der die Vorgabe zum Haushaltsgleichgewicht (§ 93 Abs. 2 GG) um Fr. 21 648 nicht erfüllte. Die Rechnungsprüfungs- kommission (RPK) stellte drei Kürzungsanträge im Umfang von Fr. 22 000, damit das Budget der Schulgemeinde die gesetzliche Vorgabe des Haushaltsgleichgewichts erfüllt. Die Schulgemeinde- versammlung lehnte den ersten Antrag der RPK (Kürzung der Fortbildungsaufwendungen für Lehrpersonen im Umfang von Fr. 15 000) ab. Darauf zog die RPK die beiden weiteren Anträge zurück, da die gesetzliche Vorgabe nicht zu erreichen war. Es wur- den keine weiteren Anträge zur Abstimmung gebracht. Die Ge- meindeversammlung wies mit 144 Ja-Stimmen zu 221 Nein-Stim- men auch das zweite Budget zurück.

3. Die Schulverwaltung der Schulgemeinde Hinwil informierte den Be- zirksrat Hinwil und das Gemeindeamt mit E-Mail vom 20. März 2025 über die Rückweisung des Budgets.

4. a) Die Schulgemeinde Hinwil weist per Ende März 2025 kein Budget für das laufende Jahr auf, und es ist kein Steuerfuss festgesetzt. Deshalb muss der Steuerfuss nach § 168 Abs. 2 lit. b GG vom Re- gierungsrat aufsichtsrechtlich festgelegt werden. b) Die Festlegung des Steuerfusses gehört zu den besonders einschnei- denden Massnahmen der Aufsichtsbehörden, die deshalb dem Regierungsrat vorbehalten sind. § 168 Abs. 2 lit. b GG begründet für den Regierungsrat das Recht und die Pflicht zur Ersatzvor- nahme. Die Entscheidungskompetenz geht von Gesetzes wegen auf den Regierungsrat über. Damit ist sichergestellt, dass die Grund- lagen für die Erstellung der Steuerrechnungen rechtzeitig vorhan- den sind, welche Ende Mai den Steuerpflichtigen zugestellt sein müssen (Zürcher Steuerbuch Nr. 173.1 Ziff. 101; Felix Richner / Walter Frei / Stefan Kaufmann / Tobias Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Bern 2021, § 173 N. 18). c) Zwischen Budget und Steuerfuss besteht ein enger sachlicher Zu- sammenhang. Der Steuerertrag für das Rechnungsjahr macht einen hohen Anteil an den Gesamteinnahmen aus. Veränderungen am Steuerfuss haben demzufolge grosse Auswirkungen auf das Budget. Damit der Regierungsrat für die Bestimmung des Steuerfusses die notwendige Grundlage besitzt (vgl. § 92 GG), muss er auch das Budget festlegen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Budget und der Schranken des Willkürverbots ist der Regierungs- rat frei in der Festlegung von Budget und Steuerfuss.

5. Das Budget und der Steuerfuss der Schulgemeinde Hinwil werden wie folgt festgelegt: Ausgangspunkt für die Festlegung ist der Budgetantrag der Schul- pflege der Schulgemeinde Hinwil zur Beschlussfassung an der Schul- gemeindeversammlung vom 19. März 2025. Der Schulpflege steht die Erstellung des Budgetentwurfs zu. Die Schulpflege reichte das Budget dem Regierungsrat unverändert gegenüber der Versammlungsvorlage zur Prüfung und Festlegung ein. Der Budgetantrag an die Schulgemeindeversammlung vom 19. März 2025 sieht bei einem Gesamtaufwand von Fr. 33 110 777 und einem Ertrag ohne ordentliche Steuern im Rechnungsjahr von Fr. 9 430 979 einen zu deckenden Aufwandüberschuss von Fr. 23 679 798 vor. Der einfache Gemeindesteuerertrag netto (100%) beträgt Fr. 29 500 000. Beim beantragten Steuerfuss von 73% resultiert ein Steuerertrag für das Rechnungsjahr von Fr. 21 535 000. Das Budget weist einen Aufwand- überschuss von Fr. 2 144 798 aus.

Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung ausgeglichen ist (§ 92 Abs. 1 GG). Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibun- gen auf dem Verwaltungsvermögens zuzüglich 3% des Steuerertrags budgetiert werden (§ 92 Abs. 2 GG). Mit dem budgetierten Aufwand- überschuss wird die gesetzliche Vorgabe zum Haushaltsgleichgewicht (§ 93 Abs. 2 GG) um Fr. 21 648 überschritten. Die Schulgemeindeversammlung hat keine Anträge zum Budget gutgeheissen. Den Antrag der RPK zur Kürzung im Fortbildungs- bereich hat die Gemeindeversammlung abgelehnt. Die ausführliche Diskussion einzelner Bereiche des Budgets hat zu keinen konkreten Änderungen geführt. Daraus lassen sich auch keine Hinweise für die Festlegung des Budgets entnehmen. Der Aufwand des Budgets 2025 liegt mehr als Fr. 1 000 000 unter dem Aufwand in der Jahresrechnung 2023. Die Veränderungen sind, soweit prüfbar, sachlich begründet und rechnerisch richtig. Die wesent- lichsten Veränderungen ergeben sich aus den deutlich verringerten Beiträgen aus dem Finanzausgleich und den geringeren Steuerein- nahmen. Dazu kommt eine grosse Belastung aus den Abschreibungen der hohen Investitionen der letzten Jahre. Diese Faktoren sind von der Schulgemeinde kaum beeinflussbar. Der Budgetantrag der Primar- schulpflege scheint insofern nachvollziehbar zu sein. Das Budget 2025 der Schulgemeinde Hinwil weist einen unzuläs- sigen Aufwandüberschuss aus. Die Abweichung ist sehr gering (1%). Damit die Bestimmungen des Gemeindegesetzes zum zulässigen Aufwandüberschuss eingehalten werden können, müsste der vorge- schlagene Steuerfuss von 73% auf 74% (um 8% statt der vorgeschla- genen 7%) angehoben werden. Diese Massnahme erachtet der Regie- rungsrat angesichts der sehr geringen Überschreitung und der grossen Anzahl der von einer Steuererhöhung betroffenen Steuerzahlenden als unverhältnismässig. Unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten gibt es für den Regierungsrat keinen stichhaltigen Grund, vom Bud- getantrag der Primarschulpflege abzuweichen. Zusammengefasst ist das Budget 2025 der Schulgemeinde Hinwil gemäss dem Antrag der Schulpflege an die Schulgemeindeversamm- lung vom 19. März 2025 festzulegen. Der Steuerfuss der Schulge- meinde Hinwil ist auf 73% bei einem einfachen Staatssteuerertrag von Fr. 29 500 000 festzulegen.

6. Die Festlegung des Steuerfusses ist aufgrund der Zustellung der pro- visorischen Steuerrechnungen bis Ende Mai dringlich (vgl. Zürcher Steuerbuch Nr. 173.1 Ziff. 101). Dem Lauf der Rechtsmittelfrist und allfälligen Rechtsmitteln gegen diesen Beschluss sind deshalb die auf- schiebende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Budget 2025 der Schulgemeinde Hinwil wird im Sinne der Er- wägungen so festgelegt, wie es die Schulpflege den Stimmberechtigten an der Schulgemeindeversammlung vom 19. März 2025 beantragt hat.

II. Der Steuerfuss der Schulgemeinde Hinwil wird auf 73% bei einem einfachen Staatssteuerertrag von Fr. 29 500 000 festgelegt.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Dem Lauf der Beschwerdefirst und der Einreichung der Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Schulgemeinde Hinwil, Dürntnerstrasse 10, 8340 Hinwil, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli