RRB Nr. 361/2021
Politische Gemeinde Oberweningen, Festlegung Budget und Steuerfuss
31 mars 2021Allemand8 min
Source zh.ch
Politische Gemeinde Oberweningen, Festlegung Budget und Steuerfuss
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. März 2021
361. Festlegung Budget und Steuerfuss (Politische Gemeinde Oberweningen)
Erwägungen
1. Die Gemeindeversammlung beschliesst nach § 101 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) bis Ende Jahr das Budget und den Steuerfuss der Gemeinde für das folgende Jahr. Falls die Gemeinde dies nicht selbst bis Ende März des betreffenden Jahres getan hat, legt der Re- gierungsrat gemäss § 168 Abs. 2 lit. b GG den Steuerfuss des laufenden Jahres fest.
2. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Oberweningen machte von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses den Stimmberechtigten an der Urne vorzulegen (vgl. § 1 Abs. 1 Gesetz über Urnenabstimmungen in Versammlungsge- meinden während der Corona-Pandemie [LS 818.12]). Der Gemeinderat ordnete die entsprechende Urnenabstimmung mit Beschluss vom 4. De- zember 2020 für den 31. Januar 2021 an. Die Stimmberechtigten wiesen das Budget und den Steuerfuss am 31. Januar 2021 an der Urne zurück. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 ersuchte der Gemeinderat den Regierungsrat um die Festlegung von Budget und Steuerfuss der Politi- schen Gemeinde Oberweningen im Sinne von § 168 Abs. 2 lit. b GG. Er begründete dieses Ersuchen mit der organisatorischen Unmöglichkeit einer erneuten Urnenabstimmung und damit, dass eine Gemeindever- sammlung in der gegenwärtigen Situation in Bezug auf die Coronapande- mie nicht angezeigt sei.
3. Die Politische Gemeinde Oberweningen weist Ende März kein Bud- get für das laufende Jahr auf und es ist kein Steuerfuss festgesetzt. Des- halb muss der Steuerfuss nach § 168 Abs. 2 lit. b GG vom Regierungsrat aufsichtsrechtlich festgelegt werden. Die Festlegung des Steuerfusses gehört zu den besonders einschnei- denden Massnahmen der Aufsichtsbehörden, die deshalb dem Regie- rungsrat vorbehalten sind. § 168 Abs. 2 lit. b GG begründet für den Re- gierungsrat das Recht und die Pflicht zur Ersatzvornahme. Die Entschei- dungskompetenz geht von Gesetzes wegen auf den Regierungsrat über. Damit ist sichergestellt, dass die Grundlagen für die Erstellung der Steuer- rechnungen rechtzeitig vorhanden sind, die Ende Mai den Steuerpflich- tigen zugestellt sein müssen (Zürcher Steuerbuch Nr. 173.1 Ziff. 101; Felix Richner / Walter Frei / Stefan Kaufmann / Hans Ulrich Meuter, Kommen- tar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 173 N. 18).
Zwischen Budget und Steuerfuss besteht ein enger sachlicher Zusam- menhang. Der Steuerertrag für das Rechnungsjahr macht einen hohen Anteil an den Gesamteinnahmen aus. Veränderungen am Steuerfuss ha- ben demzufolge grosse Auswirkungen auf das Budget. Damit der Regie- rungsrat für die Bestimmung des Steuerfusses die notwendige Grund- lage besitzt (vgl. § 92 GG), muss er auch das Budget festlegen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Budget und der Schranken des Will- kürverbots ist der Regierungsrat frei in der Festlegung von Budget und Steuerfuss.
4. Das Budget der Politischen Gemeinde Oberweningen wird wie folgt festgelegt: Ausgangspunkt für die Festlegung ist der Budgetantrag des Gemeinde- rates der Politischen Gemeinde Oberweningen. Ihm steht die Erstellung des Budgetentwurfes zu. Der Gemeinderat reichte das Budget dem Re- gierungsrat unverändert gegenüber der Urnenvorlage zur Prüfung und Festlegung ein. Der Budgetantrag für die Urnenabstimmung vom 31. Januar 2021 sieht bei einem Gesamtaufwand von Fr. 8 031 200 und einem Ertrag ohne or- dentliche Steuern im Rechnungsjahr von Fr. 6 372 800 einen zu deckenden Aufwandüberschuss von Fr. 1 658 400 vor. Der einfache Gemeindesteuer- ertrag netto, 100%, beträgt Fr. 4 634 200. Beim beantragten Steuerfuss von 33% resultiert ein Steuerertrag für das Rechnungsjahr von Fr. 1 529 300. Das Budget weist einen Aufwandüberschuss von Fr. 129 100 aus. Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt, dass die Er- folgsrechnung ausgeglichen ist (§ 92 Abs. 1 GG). Ist das Finanzvermö- gen grösser als das Fremdkapital, darf ein Aufwandüberschuss bis zur Höhe der Differenz budgetiert werden (§ 92 Abs. 3 GG). Bei einem Finanz- vermögen von Fr. 8 604 178.64 und einem Fremdkapital von Fr. 2 736 400.12 resultiert Ende 2019 ein Nettovermögen von Fr. 5 867 778.53. Bis zu die- sem Betrag wäre ein Aufwandüberschuss im Budget 2021 möglich. Die Politische Gemeinde Oberweningen hat keine besonderen Bestimmungen zum Haushaltsgleichgewicht erlassen. Der Budgetantrag und der bean- tragte Steuerfuss von 33% (bei einem Aufwandüberschuss von Fr. 129 100) sind somit grundsätzlich zulässig und gemäss der Prüfung durch die Rechnungsprüfungskommission rechnerisch richtig. Die Gemeindeversammlung wurde abgesagt, womit die Behandlung des Budgets einschliesslich allfälliger Änderungsanträge von Stimmbe- rechtigten der Politischen Gemeinde Oberweningen verunmöglicht wurde. An die Stelle der Gemeindeversammlung trat die Urnenabstimmung vom 31. Januar 2021. Dem Regierungsrat liegen somit keine Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Beiträge aus der Diskussion vor, die Hin-
weise für die Beurteilung des Budgets geben könnten. Ausgehend vom Budget 2020, das durch den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 11. Dezember 2019 demokratisch legitimiert ist, werden die Abweichun- gen zum Budget 2021 beurteilt. Neben einigen sachlich begründeten und soweit überprüfbar, rechne- risch richtigen Veränderungen waren die wesentlichsten Abweichungen die Abrisskosten und die Neubewertungen der Liegenschaften an der Wehntalerstrasse 2 und 4. Der Gemeinderat vermutet den Hauptgrund für die Ablehnung des Budgets im geplanten Abbruch zweier Einfamilien- häuser, gegen den sich im Vorfeld der Abstimmung eine starke Opposi- tion entwickelt hatte. Er beschloss am 9. Februar 2021 für die umstritte- nen Liegenschaften ein Moratorium, bis darüber ein Gemeindeversamm- lungsbeschluss vorliegt. In der Folge zog er auch die strittigen Kündigun- gen der Mietverhältnisse zurück. Das Budget 2021 enthält jedoch die finanziellen Folgen des Abrisses der Liegenschaften an der Wehntalerstrasse 2 und 4. Es kann davon ausge- gangen werden, dass die geplanten und im Budget noch abgebildeten Vor- haben im Jahr 2021 nicht vollzogen werden können. So machen es die in der Zwischenzeit zurückgezogenen Mietkündigungen faktisch unmög- lich, noch in diesem Jahr mit den Abrissen zu beginnen. Einzig eine plötzliche und schnelle Einigung aller betroffenen Parteien liesse dies noch zu. Weder hat der Gemeinderat in dieser Hinsicht irgendeine Be- reitschaft gezeigt, noch ist aufgrund der bisherigen Entwicklung mit ent- sprechenden Schritten seitens der Gegnerschaft der Projekte zu rechnen. Aus diesen Gründen ist das vorliegende Budget 2021 um die Aufwen- dungen und Erträge, die im Zusammenhang mit den Abrissen stehen, zu bereinigen. Das Budget wird wie folgt korrigiert: Konto Inhalt Aufwand (A) Budget Budget Ertrag (E) Vorlage korrigiert FKT KART 9630 3430.40 Abriss/Baulicher Unterhalt A 180 000 8 000 9630 3431.00 Hauswartung, Reinigung A 2 000 9630 3431.20 Anschaffungen Mobilien A 2 000 9630 3439.10 Heizung, Strom A 500 9630 3439.40 Versicherung A 600 9630 3439.70 Honorare externe Berater A 5 000 9630 4430.01 Mietertrag gemäss Verträgen E 36 000 9639 3441.40 Keine Wertberichtigung A 25 400 0 9639 4443.03 Keine Wertberichtigung E 95 800 0
Die Abrisskosten und die Neubewertung der Grundstücke werden rückgängig gemacht. Im Gegenzug werden der Mietertrag, die Neben- kosten und der Unterhalt der Liegenschaften gemäss Budget 2020 auf- genommen. Im Übrigen bestehen für den Regierungsrat keine weiteren Gründe, vom Budgetantrag des Gemeinderates abzuweichen. Das korrigierte Budget weist bei einem Gesamtaufwand von Fr. 7 843 900 und einem Ertrag ohne ordentliche Steuern im Rechnungsjahr von Fr. 6 313 000 einen zu deckenden Aufwandüberschuss von Fr. 1 530 900 auf. Der einfache Gemeindesteuerertrag netto, 100%, wird bei Fr. 4 634 200 belassen. Mit einem Steuerfuss von 33% resultiert ein Steuerertrag für das Rechnungsjahr von Fr. 1 529 300. Mit dem beantragten Steuerfuss von 33% ergibt sich ein Aufwandüberschuss von Fr. 1600. Dieser Aufwand- überschuss ist nach § 92 GG zulässig.
5. Die Festlegung des Steuerfusses ist wegen der Zustellung der pro- visorischen Steuerrechnungen bis Ende Mai dringlich (vgl. Nr. 173.1 Ziff. 101 Zürcher Steuerbuch). Dem Lauf der Rechtsmittelfrist und all- fälligen Rechtsmitteln gegen diesen Beschluss ist deshalb die aufschie- bende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Verwal- tungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Budget 2021 der Politischen Gemeinde Oberweningen wird im Sinne der Erwägungen festgelegt.
II. Der Steuerfuss der Politischen Gemeinde Oberweningen wird auf 33% bei einem einfachen Staatssteuerertrag von Fr. 4 634 200 festgelegt.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Dem Lauf der Beschwerdefirst und der Einreichung einer Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VI. Mitteilung an die Politische Gemeinde Oberweningen, Dorf- strasse 6, 8165 Oberweningen (ES), den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli