RRB Nr. 367/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberembrach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
11 mars 2009Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberembrach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2009
367. Gemeindeordnung (Oberembrach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oberembrach haben am 30. November 2008 an der Urne einer Totalrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesent- lichen Anpassungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ober- embrach am 30. November 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Gemeinde Oberembrach, Gemeindeverwaltung, Pfungenerstrasse 11, 8425 Oberembrach, den Bezirksrat Bülach, Bahn- hofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi