Mündelvermögen, Aufbewahrung, Rothschild Bank AG, Zürich, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2009
372. Mündelvermögen (Aufbewahrung durch eine Bank)
Erwägungen
1. Nach § 101 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch und gemäss § 1 der Verordnung betreffend die Aufbewah- rung von Mündelvermögen bei Banken vom 16. Dezember 1911 (VAM) sind die Vormundschaftsbehörden befugt, nach Einholung der Geneh- migung des Bezirksrates Mündelvermögen der Zürcher Kantonalbank, der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern hierzu vom Regie- rungsrat ermächtigten Bank zu übergeben. Der Regierungsrat erteilt einer Bank die Ermächtigung zur Aufbewahrung von Mündelvermögen nur dann, wenn die von der Gesuchstellerin ihrer Kundschaft im Allge- meinen anerbotenen Sicherheiten, insbesondere die bauliche Beschaf- fenheit der Aufbewahrungsräume, die geschäftliche Organisation usw., dieselben Garantien bieten wie z. B. die Zürcher Kantonalbank und die Schweizerische Nationalbank (§ 9 Abs. 1 lit. a VAM) und wenn sich die Gesuchstellerin verpflichtet, für die ihr übergebenen Mündelvermögen Deckung zu leisten (§ 9 Abs. 1 lit. b VAM). Die Deckung hat 40% des Nominalbetrages des Mündelvermögens zu betragen und soll durch Real- oder Personalkaution geleistet werden (§ 9 Abs. 2 VAM).
2. Die in § 9 Abs. 1 lit. a VAM erwähnten Kriterien werden heute nicht mehr im Einzelnen geprüft. Nach konstanter Praxis des Regierungs- rates gilt jenes der geschäftlichen Organisation als erfüllt, wenn eine Gesuchstellerin dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG) untersteht, da die dauernde Einhal- tung der bankengesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen – guter Ruf der Organe, Gewährleistung für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und eine der Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisa- tion – seitens der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannten Revisionsgesellschaften jährlich kontrolliert wird. Die baulichen Ein- richtungen werden im Übrigen keiner Prüfung mehr unterzogen. Viel- mehr wird stillschweigend davon ausgegangen, dass die geforderte Sicherheit gewährleistet wird.
3. Was die Sicherheitsleistung betrifft, wird in ständiger Praxis des Regierungsrates, von der Verpflichtung der um eine Ermächtigung zur Aufbewahrung von Mündelvermögen ersuchenden Bank für das entge- gen genommene Mündelvermögen eine Deckung von 40% des Nominal- wertes Sicherheit zu leisten, abgesehen (§ 9 lit. b Abs. 1 und 2 VAM). Bestehende Kautionsversicherungen müssen dementsprechend nicht mehr erneuert werden. Zugunsten des Kantons Zürich hinterlegte
Wertschriften (vgl. § 9 lit. b Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 VAM) sind aus der Pfandhaft zu entlassen und, soweit physisch hinterlegt, den hinterlegen- den Banken herauszugeben.
4. Die Rothschild Bank AG, Zürich, untersteht als ein im Private Banking und in eng verwandten Diensten tätiges Unternehmen dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. Demnach ist der Ge- suchstellerin die entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Rothschild Bank AG, Zürich, wird ermächtigt, Mündelver- mögen von Personen, welche bei den Behörden des Kantons Zürich bevormundet, verbeiratet oder verbeiständet sind, zu geschlossener oder offener Aufbewahrung entgegenzunehmen.
II. Von der Verpflichtung der Rothschild Bank AG, Zürich, für das von ihr zur Aufbewahrung entgegen genommene Mündelvermögen eine Deckung von 40% des Nominalwertes zu leisten, wird abgesehen.
III. Die Ermächtigung wird im Amtsblatt des Kantons Zürich pub- liziert.
IV. Die vorliegende Ermächtigung darf in Geschäftsempfehlungen nicht erwähnt werden.
V. Die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1200 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 72, werden der Rothschild Bank AG, Zürich, auferlegt.
VI. Mitteilung an die Rothschild Bank AG, Zollikerstrasse 181, 8034 Zürich (E), die Bezirksräte Zürich, Selnaustrasse 32, 8023 Zürich, Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, Dielsdorf, Geissenackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Die- tikon, Hinwil, Bezirksgebäude, 8340 Hinwil, Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, und Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi