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Décision

RRB Nr. 372/2013

Anfrage Michael Welz, Oberembrach, betreffend Eigentalstrasse, Beantwortung

3 avril 2013Allemand7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 3/2013

Sitzung vom 3. April 2013

372. Anfrage (Eigentalstrasse) Kantonsrat Michael Welz, Oberembrach, hat am 14. Januar 2013 folgende Anfrage eingereicht: Die Eigentalstrasse stellt eine wichtige und direkte Verbindungsachse zwischen dem Embrachertal und dem Zürcher Oberland dar. Sie ist dem- zufolge ein Strassenabschnitt von überkommunaler und regionaler Be- deutung. Dieser über drei Kilometer lange Strassenabschnitt wurde 1983 vom Kanton Zürich an die Gemeinden Nürensdorf, Oberembrach und Kloten übertragen. Jahr für Jahr weist die Eigentalstrasse im Frühjahr extreme Belagsschäden auf. Die Belagsschäden sind zurzeit so gravierend, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer zu teilweise äusserst gefährlichen Aus- weichmanövern verleitet werden. Insbesondere für den Fahrradverkehr muss von einem erhöhten Gefahrenpotenzial ausgegangen werden. Im kantonalen Richtplan ist seit längerer Zeit ein Radweg auf dieser Strecke vorgesehen. In der Talsohle des Eigentals, dort wo die Strasse verläuft, befinden sich etliche Naturschutzflächen, welche vor wenigen Jahren auf Antrag des Kantons Zürich unter Mitwirkung der Fachstelle Naturschutz in das Inventar des Bundes aufgenommen wurden. In der Vergangenheit bestand seitens der drei Eigentümergemeinden ein eher geringes Interesse an Sanierungsmassnahmen der Eigentalstrasse. Der Grund liegt vor allem darin, dass trotz jahrelanger Diskussion kein ein- heitlicher Lösungsansatz für die verschiedenen Bedürfnisse hinsichtlich Strasse, Radweg, Naturschutz und Verkehrssicherheit gefunden werden konnte. Nebst dem Erhalt der bestehenden Strasse ist die Realisierung des im Richtplan eingetragenen Radweges notwendig. Dieser Radweg könnte, da grosse Strecken über bestehende Flur- und Waldwege führen, kostengünstig und flächenschonend realisiert werden. Allein entlang dem Eigentalweiher müsste der Radweg parallel zur Strasse neu gebaut werden, so dass hier die Aussengrenze des Bundesinventars möglicher- weise um wenige Meter zurückversetzt werden müsste. Bei allen beteiligten Instanzen ist ein lösungsorientierter Ansatz vor- handen. Einzig die Fachstelle Naturschutz zeigt kein Entgegenkommen für eine mögliche Realisierung des Radweges und keine Bereitschaft, den gesetzlichen Spielraum auszunützen. Der Verdacht, dass die Fach- stelle Interesse an einer gänzlichen Strassensperre für den Motorisier-

ten Individualverkehr (MIV) hegt, liegt nahe. Aus diesen Gründen ist zu prüfen, ob die regional bedeutungsvolle Eigentalstrasse ins Eigentum des Kantons Zürich zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwor- tung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist es rechtmässig und in der Sache korrekt, dass Flächen und Gebiete im Eigental vor wenigen Jahren in das Bundesinventar überführt wur- den, sodass damit der Richtplaneintrag für einen Radweg, welcher vom Regierungsrat genehmigt wurde, verletzt oder gar bedeutungs- los wird?

2. In § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist die Möglichkeit der Abänderung eines Objektes des Bundesinven- tars aufgeführt. Ist der Regierungsrat bereit, sich beim Bundesrat dem- entsprechend einzusetzen, sodass der mögliche gesetzliche Spielraum angewendet werden kann, um den geplanten Radweg realisieren zu können?

3. Die involvierten Gemeinden sowie die kantonalen Ämter stehen in der Lösungsfindung für eine geeignete Verkehrslösung aufgrund der erwähnten Komplexität an. Sind die Vorsteher der Volkswirtschafts- und Baudirektion bereit, gemeinsam mit den Gemeindevertretern vor Ort einen Augenschein zu nehmen, damit ein ganzheitlicher Lösungs- ansatz gefunden werden kann und die notwendigen Schritte zum Er- halt der Strasse und zum Neubau des Radweges unter Berücksichtigung des Naturschutzes und der Verkehrssicherheit in die Wege geleitet werden können?

4. Der Regierungsrat hat bei den Gemeinden signalisiert, dass eine Be- reitschaft zur Übernahme dieser Strasse besteht. Welches sind die Be- dingungen dazu?

5. Kann der Regierungsrat bei einer allfälligen Rückführung der Eigen- talstrasse ins Kantonseigentum versichern, dass diese Strasse für den MIV weiterhin befahrbar bleibt?

6. Im Falle einer Sanierung der Eigentalstrasse durch die Gemeinden oder den Kanton macht aus naturschützerischer Sicht der Einbau von Amphibientunnels Sinn (Gutachten Naturschutzbund Nürensdorf). Der Kantonsrat hat vor wenigen Jahren den Naturschutzfonds aufge- stockt, um eben solche Aufwertungen im Naturschutz zu finanzieren. Ist der Regierungsrat bereit, die Finanzierung aus dem Naturschutz- fonds oder aus anderweitigen Naturschutzgeldern zu tätigen?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Michael Welz, Oberembrach, wird wie folgt beantwortet: Das Eigental ist eines der bedeutendsten Natur- und Landschaft- schutzgebiete im Kanton Zürich. Es ist seit 1967 mit einer kantonalen Schutzverordnung geschützt. Die Flachmoore im Talgrund und eine Trockenwiese nördlich des Weilers Eigental weisen nationale Bedeu- tung auf. Zudem sind grosse Bereiche des Tals als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung bezeichnet. Die Eigentalstrasse zerschneidet das enge Tal in Längsrichtung und stellt eine starke Beeinträchtigung der Naturwerte dar. Die Strasse wird hauptsächlich als Verbindung vom Embrachertal Richtung Zürcher Oberland genutzt. Im regionalen Richt- plan ist eine Radroute durchs Eigental eingetragen. Zu Frage 1: Die Aufnahme einer Fläche in ein nationales Biotopinventar erfolgt aufgrund von bundesrechtlich vorgegebenen fachlichen Kriterien. Diese müssen eine nationale Bedeutung begründen. Die als Objekte von natio- naler Bedeutung ausgeschiedenen Flächen im Eigental weisen die ent- sprechenden Naturschutzwerte ohne Zweifel auf. Die Moorflächen sind seit 1994 im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung enthalten (Flachmoorverordnung vom 7. September 1994, LS 451.33). Seit 2007 sind Teilgebiete auch im Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung aufgeführt (Amphibienlaichgebiete-Verord- nung vom 15. Juni 2003, LS 451.34). Für den Bau eines Radweges ist der Eintrag im Richtplan eine notwendige, aber keine hinreichende Voraus- setzung. Zu Frage 2: Die Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar ergibt sich aus seinem ökologischen Wert (vgl. Beantwortung der Frage 1). Ein Antrag auf Entlassung aus dem Inventar hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn den Objekten der entsprechende Wert nicht zukäme, was nicht der Fall ist. Der Bundesrat könnte einem Antrag auf Entlassung deshalb nicht stattgeben. Im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben könnte ausserdem (akzessorisch) die Überprüfung einer Entlassung verlangt werden. Angesichts des unbestrittenen Wertes der Objekte im Eigental würde das Gericht mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit die Wie- deraufnahme ins Inventar anordnen (vgl. Bundesgerichtsentscheid zur Oberlandautobahn).

Zu Frage 3: Auf der Eigentalstrasse zwischen Birchwil und Oberembrach ereig- neten sich in den letzten fünf Jahren 22 polizeilich registrierte Verkehrs- unfälle. Dabei kam ein Radfahrer um Leben und drei weitere Personen wurden leicht verletzt. Das Amt für Verkehr (AFV) hat, gestützt auf den Eintrag einer Radroute im regionalen Richtplan Glatttal, verschiedene Abklärungen veranlasst. Massnahmen zum Radfahrerschutz sind weni- ger durch das Verkehrsaufkommen als durch die unübersichtlichen Ver- hältnisse geboten. Sowohl die Verbreiterung der Strasse, um Radstreifen anbringen zu können, als auch ein abgesetzter Radweg haben sich auf- grund der verschiedenen kantonalen und nationalen Festlegungen des Natur- und Landschaftsschutzes als nicht umsetzbar erwiesen. Insbeson- dere der Schutz des Flachmoors von nationaler Bedeutung lässt eine In- teressenabwägung von Gesetzes wegen nicht zu. Zusammen mit den Gemeinden hat das AFV auch die Möglichkeit einer Sperrung der Eigentalstrasse für den motorisierten Verkehr sowie eine alternative Führung über das bestehende Strassennetz Stürzikon– Oberwil geprüft. Dabei wurde in Erwägung gezogen, diese Verbindung zu einer kantonalen Verbindungsstrasse aufzuklassieren. Der Gemein- derat Oberembrach stand jedoch sowohl der Sperrung der Eigental- strasse für den motorisierten Verkehr als auch der Aufklassierung der Ersatzführung bisher ablehnend gegenüber. Da der Sachverhalt bekannt ist, erübrigt sich ein Augenschein der Vorsteher der beiden zuständigen Direktionen. Zu Fragen 4 und 5: Es besteht keine Absicht, die Eigentalstrasse zu einer Kantonsstrasse aufzuklassieren. Dies würde einerseits der grossen Bedeutung des Eigen- tals als Natur- und Landschaftsschutzgebiet widersprechen und anderseits voraussetzen, dass der Radfahrerschutz auf der Strasse zufriedenstel- lend gewährleistet werden kann, was nicht möglich ist (vgl. Beantwor- tung der Frage 3). Zu Frage 6: Zur Gewährleistung des Amphibienschutzes an einer bestehenden Strasse gibt es verschiedene Möglichkeiten. Im Eigental hat sich für den Schutz der Frühlingswanderung eine temporäre Strassensperrung sehr bewährt, u. a. weil die Amphibien so auf einer verhältnismässig breiten Strecke geschützt werden können. Zusätzlich wäre eine temporäre Sper- rung zum Schutz der Jungtierwanderung auch im Sommer wünschbar. Welche Lösung für den Amphibienschutz im Eigental unter den neues- ten Rahmenbedingungen angebracht ist, wird zurzeit in einem Gutachten

geklärt. Dabei werden neben den Amphibien auch die weiteren Ge- sichtspunkte des Naturschutzes im Eigental einbezogen. Falls sich eine Amphibienschutzanlage als beste Lösung erweisen würde, wäre diese durch den Strasseneigentümer, d. h. die Gemeinden, zu erstellen (§ 204 PBG).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi