RRB Nr. 377/2015
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Verzicht auf Eigentümerstrategie
15 avril 2015Allemand8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2015
377. Public Corporate Governance, Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Verzicht auf Eigentümerstrategie
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 29. Januar 2014 hat der Regierungsrat den Bericht und die Richt- linien über die Public Corporate Governance des Kantons Zürich (PCG- Richtlinien) verabschiedet (RRB Nr. 122/2014). Am 19. März 2014 hat er die bedeutenden Beteiligungen mit Controlling auf Stufe des Regie- rungsrates festgesetzt und gleichzeitig bestimmt, bei welchen Beteiligun- gen das Controlling auf Stufe der Direktionen erfolgt (RRB Nr. 353/2014). Danach gehört die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) zu den bedeutenden Beteiligungen mit Controlling auf Stufe des Regierungs- rates. Gemäss PCG-Richtlinie 5 führt der Kanton die bedeutenden Beteili- gungen mit einer Eigentümerstrategie des Regierungsrates. Die Eigentü- merstrategie umfasst die strategischen Ziele sowie Vorgaben zur Vertre- tung in den Organen, zur Berichterstattung und zur Risikobeurteilung (PCG-Richtlinie 5.2). Die strategischen Ziele umfassen namentlich die zu erfüllenden Aufgaben und deren Finanzierung (Gewährleistersicht) sowie aus Eignersicht Ziele zur Organisation, zu den Finanzen und zum Risikomanagement. Sind die strategischen Ziele in der Spezial- oder Bun- desgesetzgebung ausreichend bestimmt, so kann der Regierungsrat den Verzicht auf die Eigentümerstrategie beschliessen (PCG-Richtlinie 5.5).
2. Aufgaben der GVZ Die Grundlagen für die Geschäftstätigkeit der GVZ sind insbeson- dere das Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG; LS 862.1), die gemäss § 7a Ziff. 6 GebVG vom Verwaltungsrat zu erlassenden und vom Regierungsrat genehmigten Vollzugsbestimmungen für die Gebäudever- sicherung (LS 862.11), das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuer- wehrwesen (FFG; LS 861.1) und die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB; LS 861.12).
Die Aufgaben der GVZ sind klar festgelegt: Gemäss § 2 GebVG ver- sichert die GVZ die Gebäude im Kanton gegen Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden, besorgt die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, soweit diese Aufgaben staatlichen Organen obliegen, und gewährt Bei- träge an die Kosten des Feuerlösch- und Feuerwehrwesens. Es besteht eine Versicherungspflicht, sämtliche Gebäude im Kanton sind bei der GVZ zu versichern (§ 10 GebVG). Die GVZ ist damit nicht im freien Markt tätig. Die Einzelheiten zur Versicherung sind im GebVG und in den vom Regierungsrat genehmigten Vollzugsbestimmungen für die Ge- bäudeversicherung festgelegt. Als kantonale Feuerpolizei überwacht sie den Vollzug der Feuerpolizeivorschriften, erteilt baurechtliche und an- dere in den kantonalen Feuerpolizeivorschriften vorgesehene Bewilligun- gen und ist bei Bedarf zuständig für die Zulassung neuer Baumateria- lien und Einrichtungen (§§ 6–9 FFG). Weiter berät sie Gemeinden und Private im Rahmen des Brandschutzes, wirkt bei der Ausbildung der Gemeindefeuerpolizei mit und fördert die Brandschutzaufklärung der Bevölkerung (§ 10 FFG). Als kantonale Feuerwehr überwacht die GVZ insbesondere Organisation, Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren (§ 24a FFG).
3. Organisation und Aufsicht Organisation und Aufsicht sind in §§ 4 ff. GebVG festgelegt. Danach übt der Kantonsrat die Oberaufsicht aus und genehmigt Geschäftsbe- richt und Jahresrechnung (§ 4 GebVG). Die allgemeine Aufsicht über die GVZ übt der Regierungsrat aus (§ 5 GebVG). Er entscheidet über ge- wisse, vom Verwaltungsrat vorbereitete Geschäfte, wie den Erlass des Ge- schäftsreglements, den Erlass von Vollzugsvorschriften, die Gestaltung und Festsetzung der Prämien sowie die Anordnung von Prämienrückver- gütungen (§ 7a GebVG). Die Organe der GVZ sind der Verwaltungsrat, die Direktion und die Revisionsstelle (§ 6 GebVG). Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind in § 7 GebVG, jene der Direk- tion in § 8 GebVG aufgeführt. Der Verwaltungsrat definiert die strategi- sche Ausrichtung des Unternehmens, überwacht die Tätigkeit der Ge- schäftsführung, wählt die Direktorin oder den Direktor und die Mitglieder der Geschäftsleitung, bestimmt die interne Revisionsstelle, legt die Anla- gerichtlinien und die Vermögensverwaltung fest und nimmt weitere Auf- sichtsaufgaben wahr. Gemäss Ziffer 1.9 des Geschäftsreglements für die Gebäudeversicherung (LS 862.111) bestellt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Anlageausschuss, der für die Vorbereitung der in die Kompe- tenz des Verwaltungsrates fallenden Anlagegeschäfte und die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen in diesen Bereichen zuständig ist und die Einhaltung der Anlagerichtlinien überwacht.
Gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 1 GebVG gehört das für die GVZ zuständige Mitglied des Regierungsrates von Amtes wegen dem Verwaltungsrat an. Gemäss PCG-Richtlinie 12.3 können Mitglieder des Regierungsrates Ein- sitz im obersten Führungsorgan nehmen, wenn ein bedeutendes politisches oder strategisches Interesse des Kantons besondere Auskunftsrechte und Informationspflichten erfordert (lit. a), eine gleichartige Vertretung des Bundes oder anderer Kantone besteht (lit. b) oder aufgrund der Mitglied- schaft in nationalen oder internationalen Gremien eine Koordination notwendig ist (lit. c). Im Bereich der kantonalen Feuerwehr erfüllt die GVZ Aufgaben, die auf gesamtschweizerischer Ebene in die Kompetenz der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (MZF) fal- len. Die regionale Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Ostschweizer Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (MZF Ost). Das für die GVZ zuständige Regierungsratsmitglied gehört auch der MZF und der MZF Ost an. Als kantonale Feuerpolizei erfüllt die GVZ hoheit- liche Aufgaben, erteilt Bewilligungen und berät Gemeinden und Private (§§ 5 ff. FFG). Wegen des engen politischen Zusammenhangs hat der Re- gierungsrat die Zuständigkeit für Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung der auch für Polizei, Militärwesen, Zivilschutz und Bevölkerungsschutz zuständigen Sicherheitsdirektion übertragen (An- hang 1 zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, VOG RR, LS 172.11; lit. B). Auch im ope- rativen Einsatz besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr und Polizei und Zivilschutz als Partnerorganisationen des Bevölkerungs- schutzes. Deshalb ist es zweckmässig und entspricht der PCG-Richtlinie 12.3, dass ein Mitglied des Regierungsrates in den Verwaltungsrat der GVZ Einsitz nimmt und diesen auch präsidiert. Da der Regierungsrat im Verwaltungsrat der GVZ vertreten ist, ist es zudem zweckmässig, dass die GVZ gemäss § 7a Ziff.10 GebVG gegenüber dem Kantonsrat Rechen- schaft ablegt.
4. Finanzen Die Finanzierung der Aufgaben erfolgt aus Versicherungsprämien, Brandschutzabgaben, Löschbeiträgen der Mobiliarversicherungen, Ver- mögenserträgen, dem Reservefonds und dem Erdbebenfonds (§ 3 Geb VG). Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, den Reservefonds angemessen zu äufnen, die gesetzlichen Beiträge an die Kosten des Feuerlösch- und Feuerwehr- wesens zu leisten und die Verwaltungskosten zu decken (§ 42 GebVG). Dabei hat der Gesetzgeber selber festgelegt, was unter angemessener Äufnung zu verstehen ist: Der Reservefonds ist so lange zu äufnen, bis er
mindestens 1,2‰ des Versicherungskapitals erreicht hat (§ 47 GebVG). Die Äufnung ist einzustellen, wenn der Reservefonds 3‰ des Versiche- rungskapitals übersteigt (§ 47 Geb VG). Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden, und die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Reservefonds, für Erdbebenschäden mit dem Erdbebenfonds. Gemäss § 3a GebVG wird die GVZ nach wirtschaftlichen Grundsätzen selbsttragend, jedoch nicht gewinnorientiert geführt. Sie kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmen beteiligen sowie Rückversicherungsverträge abschlies- sen, sich an Schadenpools und an Rückversicherungsinstitutionen betei- ligen (§ 2a GebVG).
5. Risikomanagement Risiken bestehen vor allem im Bereich von Grossereignissen, insbe- sondere Naturgefahren, sowie im Bereich der Anlagepolitik. Die GVZ haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Reservefonds, für Erbeben- schäden mit dem Erdbebenfonds (§ 3 Abs. 3 GebVG), es gibt keine Staats- garantie. Zusätzlich hat die GVZ Rückversicherungen abgeschlossen, welche die Risiken im Bereich von Elementarschäden und Erdbeben- ereignissen abdecken. Das Anlagevermögen der GVZ bewegt sich in einer Grössenordnung von 1,4 Mrd. Franken. Der Verwaltungsrat legt die Anlagerichtlinien und die Vermögensverwaltung fest (§ 7a Ziff. 8 GebVG). Die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen beruht auf einer risikobewuss- ten und auf nachhaltige Erträge ausgerichteten Anlagestrategie. Diese zielt darauf ab, die Ertragsmöglichkeiten auf den Anlagemärkten best- möglich auszuschöpfen, die Auswirkungen unvorhersehbarer Ertragsein- brüche zu begrenzen und kritische Entwicklungen in der Vermögensbe- wirtschaftung frühzeitig zu erkennen. Die GVZ orientiert sich bei der Bestimmung des Eigenmittelbedarfs an den Richtlinien des Schweizer Solvenztests (SST). In der Regel wird einmal pro Jahr eine Risikosolvenz- beurteilung vorgenommen. Die letzte Prüfung ergab, dass die GVZ die Solvenztestanforderungen erfüllt und auch über das erforderliche Min- destkapital verfügt. Gemäss PCG-Richtlinie 7.2 führen die bedeutenden Beteiligungen ihre Rechnungslegung nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung, als Beispiele genannt werden IFRS, Swiss GAAP FER, IPSAS und die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA. Die GVZ führt 2015 Swiss GAAP FER ein.
6. Jährliche Berichterstattung Die Sicherheitsdirektion wird jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Aufgaben, Ziele und Vorgaben der GVZ gemäss Spezialgesetzgebung (Versicherung, Brandschutz, Feuerwehr), die finanzielle Lage, die Risiken sowie die zukünftige Entwicklung erstellen. Der Bericht wird nament- lich Auskunft geben über: – die Erreichung der Ziele und Vorgaben (insbesondere Vermögensent- wicklung und Massnahmen zur Werterhaltung, wirtschaftliche Recht- fertigung der Preise sowie wirtschaftliche Leistungserbringung) – das Risikomanagement (insbesondere Angemessenheit des Risiko- managements, Definition der strategischen und finanziellen Risiken sowie getroffene Massnahmen zur Beschränkung der Risiken) Die Sicherheitsdirektion wird diesen Bericht zusammen mit dem Prüf- bericht der externen Revisionsstelle dem Regierungsrat zur Kenntnis bringen. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der GVZ werden vom Kantonsrat genehmigt.
7. Schlussfolgerung Die strategischen Ziele sind mit den aufgeführten gesetzlichen Grund- lagen ausreichend bestimmt, und die Grundlagen für die jährliche Bericht- erstattung gemäss den PCG-Richtlinien (PCG-Richtlinie 7.4) liegen vor. Abweichungen von den PCG-Richtlinien haben eine gesetzliche Grund- lage und sind sachlich begründet. Somit kann auf eine Eigentümerstra- tegie verzichtet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Auf eine Eigentümerstrategie zur Gebäudeversicherung Kanton Zü- rich wird verzichtet.
II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat jähr- lich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben, Ziele und Vorgaben der GVZ gemäss Spezialgesetzgebung (Versicherung, Brandschutz, Feuer- wehr), die finanzielle Lage, die Risiken sowie die zukünftige Entwicklung zu erstatten. Der Bericht soll namentlich Auskunft geben über: – die Erreichung der Ziele und Vorgaben (insbesondere Vermögensent- wicklung und Massnahmen zur Werterhaltung, wirtschaftliche Recht- fertigung der Preise sowie wirtschaftliche Leistungserbringung), – das Risikomanagement (insbesondere Angemessenheit des Risikoma- nagements, Definition der strategischen und finanziellen Risiken so- wie getroffene Massnahmen zur Beschränkung der Risiken).
III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Sicherheits- direktion und die Gebäudeversicherung Kanton Zürich.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi