Bankengesetz und Bankenverordnung (Fintech), Änderung, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. April 2017
383. Bankengesetz und Bankenverordnung, Änderung (Vernehmlassung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 1. Februar 2017 die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) und der Bankenverordnung (BankV) eröffnet. Das EFD bittet die Kantonsregie- rungen, zum Gesetzes- und Verordnungsentwurf sowie zu den Ausfüh- rungen im erläuternden Bericht Stellung zu nehmen. Die Finanztechnologie (Fintech) umschreibt Softwarelösungen für in- novative digitalisierte Produkte, Dienstleistungen und Prozesse in der Finanzbranche. Das schweizerische Recht sieht für diese Finanzdienst- leistungen bisher keinen besonderen Regulierungsrahmen vor. Vielmehr gelten für digitale Währungen und Zahlungssysteme, Crowdfunding oder -lending sowie digitale Vermögensverwaltungsdienstleistungen (Robo- Advising) dieselben Vorschriften wie für andere Anbieter der Finanz- dienstleistungsbranche. Verschiedene Geschäftsmodelle der Fintech be- ruhen darauf, dass gewerbsmässig fremde Gelder entgegengenommen werden. Dadurch fallen sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich des BankG. Die hohen Anforderungen des BankG stuft der Bundesrat als unverhältnismässig ein, da die Fintech-Unternehmen die hohen Anfor- derungen nicht einhalten können. Die heutige Regelung stellt in der Pra- xis deshalb eine unnötige Markteintrittshürde für die Fintech-Unterneh- men dar. Die Änderungen des BankG und der BankV sehen vor, dass Fintech- Unternehmen und andere Unternehmen, die Dienstleistungen ausser- halb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risiko- potenzial angemessen reguliert werden. Namentlich schlägt der Bundes- rat folgende Gesetzes- und Verordnungsänderungen vor: Bankengesetz: – Fintech-Unternehmen, die ihr Geschäftsmodell auf das Passivgeschäft beschränken und Gelder bis höchstens 100 Mio. Franken entgegen- nehmen, sollen von einem vereinfachten Bewilligungsverfahren in Form einer Fintech-Lizenz profitieren (Art. 1a E-BankG). Weil das Risiko geringer ist als im klassischen Bankengeschäft, sollen die Auflagen zur Rechnungslegung, Prüfung und Einlagensicherung weniger streng sein, als dies von einer ordentlichen Banklizenz gefordert wird. In Einzel-
fällen ist die Finanzmarktaufsicht befugt, für bestimmte Geschäftsmo- delle höhere Grenzen festzulegen (Art. 1b Abs. 4 E-BankG). Die ge- ringeren Anforderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in den Ausführungsbestimmungen konkretisiert. Bankenverordnung: – Die in Art. 5 Abs. 3 Bst. c E-BankV enthaltene Ausnahme für die Ent- gegennahme von Geldern zu Abwicklungszwecken soll für eine Ab- wicklung bis zu 60 Tagen gelten (bisher: sieben Tage). Davon profitiert insbesondere das Crowdfunding. – Der Bundesrat schlägt die Schaffung eines Innovationsraums vor. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis höchstens 1 Mio. Franken soll nicht mehr als gewerbsmässig gelten. Eine Bankenbewilligung ent- fällt. Die Änderung von Art. 6 Abs. 2 E-BankV erlaubt es dem Fintech- Unternehmen, ein Geschäftsmodell auszutesten, bevor das Unterneh- men bei 1 Mio. Franken übersteigenden Publikumseinlagen eine Be- willigung beantragen müsste.
2. Erwägungen Den Änderungen des BankG und der BankV ist grundsätzlich zuzu- stimmen. Sie ermöglichen den Fintech-Unternehmen, in einem festge- legten Rechtsrahmen neue Geschäftsmodelle zu erschliessen. Die Än- derungen beziehen sich nicht spezifisch auf bestimmte Geschäftsmodel- le der Fintech-Unternehmen, sondern stehen allen Finanzdienstleistern zur Verfügung. Dadurch wird sichergestellt, dass bei gleichen Tätigkei- ten gleiche regulatorische Vorgaben gelten, was Wettbewerbsverzerrun- gen zwischen den Finanzmarktteilnehmern ausschliesst. Dies fördert die Entwicklung weiterer innovativer Geschäftsmodelle. Die heutige Regelung stellt in der Praxis eine unnötige Markteintritts- hürde für die Fintech-Unternehmen dar, was volkswirtschaftlich nicht er- wünscht ist. Sie könnten sich als Innovationsbremse und unnötiges Struk- turerhaltungsinstrument darstellen, was die internationale Wettbewerbs- fähigkeit und damit die Attraktivität des Zürcher Finanzplatzes verringern. Da die Unternehmen mobil sind, wäre bei einer zu starken Regulierung eine Abwanderung von Fintech-Unternehmen ins Ausland nicht auszu- schliessen. Knapp die Hälfte der Fintech-Unternehmen hat ihren Sitz in der Region Zürich. Die Fintech-Branche wird im Vergleich zum traditio- nellen Bankengeschäft weiter an Bedeutung gewinnen. Die Fintech-Unternehmen unterliegen einem dynamischen Prozess. Gerade den Start-ups wird es mit der neuen Regelung ermöglicht, ihr Ge- schäftsmodell auf ihre ökonomische Wirksamkeit hin prüfen zu können, bevor sie sich für eine aufwendige und teure Bankenbewilligung entschei- den müssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechtsdienst@sif. admin.ch): Wir danken Ihnen für die Einladung vom 1. Februar 2017, zur Ände- rung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Wir stimmen den vorgeschlagenen Änderungen zu. Sie führen zu mehr Rechtssicherheit und Innovation und stärken die internationale Wett- bewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Zürich. Zur Sicherung der Reputa- tion begrüssen wir, dass die Sorgfaltspflichten bezüglich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für die Fintech-Unternehmen nicht gelockert werden. Die vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäss Art. 1a E-BankG sol- len auch auf Tochtergesellschaften und Beteiligungen von Banken ange- wendet werden, sofern diese die entsprechenden Kriterien erfüllen. Damit würde sichergestellt, dass bestehende Finanzdienstleister, unabhängig von bestehenden Konsolidierungsvorschriften und vom vorgeschlagenen Schwellenwert von 100 Mio. Franken, dieselben Möglichkeiten haben, Fintech-Unternehmen zu gründen oder sich an Fintech-Start-ups zu be- teiligen. Im Rahmen einer nächsten Revision des Bankengesetzes wür- den wir es zudem begrüssen, wenn Unklarheiten betreffend Gültigkeit und Umfang der gegenwärtigen Aufsichts-, Kontroll- und Schutzbestim- mungen in den Bereichen Geldwäscherei und Anlegerschutz ausgeräumt würden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi