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Décision

RRB Nr. 387/2009

CO2-Gesetz, Revision, Schreiben an das UVEK

11 mars 2009Allemand17 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2009

387. Revision CO2-Gesetz (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Vorlage und einen Fragebogen für die Ausrichtung der schweizerischen Klimapolitik nach 2012 zur Stellungnahme unterbreitet. Die Vorlage verlangt vom Bundesrat Reduktionsziele und Massnah- men nach 2012, die über die Forderungen des geltenden Gesetzes hinaus- gehen. Der Revisionsvorschlag wird als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «für ein gesundes Klima», die am 28. Februar 2008 ein- gereicht wurde, zur Diskussion gestellt. Diese will die Treibhausgas- emissionen bis 2020 um 30% gegenüber 1990 mit ausschliesslich inlän- dischen Massnahmen senken. Die Ergebnisse der Vernehmlassung sol- len zudem die Position der Schweizer Delegation in den internationalen Verhandlungen über ein internationales Klimaregime prägen. Zur Vernehmlassung werden folgende zwei Varianten unterbreitet: Variante 1 «Verbindliche Klimaziele» und Variante 2 «Verbindliche Schritte zur Klimaneutralität». Die beiden Varianten haben gemein- same Anordnungen, aber auch gewichtige Unterschiede: Variante 1 will den Treibhausgasausstoss bis 2020 gegenüber 1990 um 20% senken und setzt mehrheitlich auf inländische Massnahmen; Variante 2 hat für diese Zeitspanne ein ehrgeizigeres Reduktionsziel von 50%, das aber haupt- sächlich mit Erwerb ausländischer Zertifikate erreicht werden kann. Ein Nachfolgeabkommen zum Kyoto-Protokoll sowie ein im inter- nationalen Kontext abgestimmtes Reduktionsziel des Treibhausgasaus- stosses in der Schweiz entsprechen den Zielsetzungen des Energie- planungsberichts 2006. Mit dem Energieplanungsbericht 2006 hat der Regierungsrat seine Energiepolitik insbesondere auf das Ziel ausge- richtet, die CO2-Emissionen von heute rund 6 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr auf 3,5 Tonnen im Jahr 2035 und auf 2,2 Ton- nen im Jahr 2050 zu senken. Zur Erreichung dieses Ziels sollen die Mög- lichkeiten bereits bekannter und bewährter Technologien ausgeschöpft und Innovationen genutzt werden. Gemäss Energieplanungsbericht werden Mengenbeschränkungen, wie sie für eine noch weiter gehende Senkung des CO2-Ausstosses erforderlich wären, abgelehnt, da sie die volkswirtschaftliche Entwicklung des Kantons Zürich zu stark beein- trächtigen würden.

In den Legislaturzielen 2007–2011 des Regierungsrates wurde unter der Leitlinie 2 «Natürliche Lebensgrundlagen schützen» die Senkung der CO2-Emissionen durch Substitution fossiler Energieträger im Ziel Nr. 9 festgeschrieben. Dazu sollen steuerliche Anreize zur Verwendung von Motorfahrzeugen mit tieferem Treibstoffverbrauch geschaffen wer- den. Weiter ist der Verbrauch fossiler Brennstoffe im Gebäudebereich zu senken und sind die kantonalen Bauten im Minergie-Standard zu er- stellen. Aus klimapolitischer Sicht können die von der Schweiz zu erbringen- den CO2-Reduktionen im Inland oder im Ausland erfolgen. Aus energie- politischer Sicht ist eine Senkung des Verbrauchs fossiler Energien im Inland erwünscht, bedeutet dies doch eine geringere einseitige Ausland- abhängigkeit (von Öl und Gas) sowie eine höhere Versorgungssicher- heit. Aus wirtschaftspolitischer Sicht führen Inlandmassnahmen zu einer höheren Wertschöpfung im Inland, da weniger Geld für fossile Energien oder Zertifikate ins Ausland abfliessen. Diesem eher längerfristigen Gewinn kann entgegengehalten werden, dass aus heutiger Sicht die Senkung der CO2-Emissionen im Ausland kostengünstiger erfolgen könnte. Der Vernehmlassungsentwurf enthält Aufgaben- und Kompetenzauf- teilungen, die nicht dem heutigen Verständnis entsprechen. Er hat stark zentralistische Züge und postuliert eine Übersteuerung bestehender Verfassungsartikel und Bundesgesetze. Die im geltenden CO2-Gesetz verankerten Prinzipien der Subsidiarität und der Kooperation sind im Vernehmlassungsentwurf ohne Begründung gestrichen worden. Ein Primat des CO2-Gesetzes gegenüber anderen Gesetzen würde die not- wendigen Interessenabwägungen verunmöglichen. Zudem sieht der Ent- wurf zahlreiche Kompetenzdelegationen an den Bundesrat vor, womit zum Teil in wesentlichen Fragen das Parlament und die Referendums- möglichkeit umgangen werden. Im Vernehmlassungsentwurf fehlt auch eine Gesamtschau mit anderen Vorlagen, die ebenfalls zusätzliche Abgaben für fossile Energien vor- sehen. Ob weitere Varianten geprüft und falls ja, weshalb sie verworfen wurden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die mögliche Wirkung einer vorrangigen Steuerung über eine staatsquotenneutrale Lenkungs- abgabe nicht aufgezeigt. Der Regierungsrat hat sich im Rahmen von Bundesvernehmlassungen schon mehrfach ausdrücklich für eine staatsquotenneutrale CO2-Abgabe eingesetzt, beispielsweise in den Stellungnahmen zu folgenden Vorstös- sen: Bundesgesetz über eine CO2-Abgabe auf fossilen Energieträgern (RRB Nr. 2945/1994), Bundesgesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen (RRB Nr. 3585/1996), Massnahmen zur Einhaltung der Reduktions- ziele nach dem CO2-Gesetz (RRB Nr. 100/2005) sowie Parlamentarische Initiative der UREK-N zu Anreize für energetisch wirksame Massnah-

men im Gebäudebereich (RRB Nr. 311/2008). Auch aus heutiger Sicht wird kein zwingender Grund gesehen, die als staatsquotenneutral ein- geführte CO2-Abgabe mit einer Teilzweckbindung schrittweise zu einer Förderabgabe umzugestalten. Die Einschätzung, die Revision des CO2-Gesetzes müsse im Hinblick auf die Volksinitiative «Für ein gesundes Klima» bereits zum heutigen Zeitpunkt erfolgen, ist kritisch zu betrachten. Die Initiative verlangt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 30% im Inland zu senken. Im Ge- gensatz zu den vorgeschlagenen Varianten verlangt die Initiative, dass Bund und Kantone die Klimapolitik gemeinsam gestalten. Falls der Initiative kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird, wird sie 2010 zur Abstimmung gelangen. Zu diesem Zeitpunkt werden die Ziele des Nach- folgeprotokolls bekannt und eine politische Beurteilung des Volks- begehrens auch ohne Gegenvorschlag möglich sein. Angesichts dieser offenen Ausgangslage und weil eine Gesamtschau fehlt, ist eine Beurteilung zu klimapolitischen Vorstössen nicht möglich. Vorausblickend kann aber vermutet werden, dass ein revidiertes CO2- Gesetz Elemente aus beiden vorgelegten Varianten enthalten muss. Je anspruchsvoller das internationale Reduktionsziel ausfallen wird, desto stärker sind Mechanismen aus der Variante 2, wie der internationale Zertifikatshandel, zu wählen. Bei Inlandmassnahmen sind insbesondere die Eigenheiten der schweizerischen Stromproduktion zu berücksichtigen. Während welt- weit rund 85% des Stroms aus fossilen Energien erzeugt werden, kennt die Schweiz keine nennenswerten fossilen Stromerzeugungsanlagen. Somit entfällt eine schnell umsetzbare Möglichkeit, nämlich, mit dem Ersatz von Kohlekraftwerken durch Gaskraftwerke den CO2-Ausstoss zu vermindern. Die inländischen Reduktionsziele müssen somit in der Schweiz vollständig mit Anstrengungen in den Bereichen Gebäude, Verkehr und Industrie erreicht werden. Dies bedingt eine Strategie, die auf einen längeren Zeithorizont ausgerichtet ist; andernfalls müssten Mengenbeschränkungen im Verkehrsbereich oder Sanierungsverpflich- tungen im Gebäudebereich geprüft werden. Das heutige CO2-Gesetz verlangt eine jährliche Senkung der CO2- Emissionen von gut 0,5%. Die Vision Energie 2050 im Energieplanungs- bericht 2006 geht davon aus, dass ohne Mengenbeschränkungen höchs- tens eine durchschnittliche Senkung über die nächsten 40 Jahre von jährlich etwa 1,4% möglich ist. Für 2010 bis 2020 liegt die erreichbare Reduktionsrate mit inländischen Massnahmen somit unter diesem Wert; da für die meisten Massnahmen eine längere Anlaufphase durchzustehen ist, ist für diese Periode wohl eine inländische CO2-Senkung von höchs- tens 1% möglich. Das revidierte CO2-Gesetz sollte besser auf 2030 statt auf 2020 ausgerichtet werden, umso mehr, als es nicht bereits Anfang 2010 in Kraft treten wird.

Der Vorstand der Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) hat eine Musterstellungnahme erarbeitet, die am 27. März 2009 als Grundlage für die Haltung der EnDK dienen wird. Der Vorstand der EnDK verlangt eine Rückweisung der Vernehmlassungsvorlage zur Überarbeitung mit umfassender Analyse der Vor- und Nachteile ver- schiedener Modelle für die künftige Energiepolitik, die dann nochmals in Vernehmlassung gegeben werden soll. Ferner sind die Auswirkungen auf Bund, Kantone und die Wirtschaft sowie die Koordination mit wei- teren, die Mineralölsteuer betreffenden Vorlagen aufzuzeigen. Dieser Auffassung ist zu folgen. Am 6. März 2009 wird sich ebenfalls die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz mit dieser Vorlage beschäftigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Sektion Klima, 3003 Bern): Wir danken für die Gelegenheit, zur Vernehmlassungsvorlage betref- fend Revision des CO2-Gesetzes Stellung nehmen zu können, und äus- sern uns zur Vorlage wie folgt: Ein Nachfolgeabkommen zum Kyoto-Protokoll sowie ein im inter- nationalen Kontext abgestimmtes Reduktionsziel des Treibhausgasaus- stosses in der Schweiz entsprechen auch unseren Zielsetzungen. Aus klimapolitischer Sicht kann die von der Schweiz zu erbringende CO2-Senkung im Inland oder im Ausland erfolgen. Aus energiepoli- tischer Sicht ist eine Verminderung des Verbrauchs fossiler Energien im Inland erwünscht, bedeutet dies doch eine geringere einseitige Ausland- abhängigkeit (von Öl und Gas) sowie eine höhere Versorgungssicher- heit. Aus wirtschaftspolitischer Sicht führen Inlandmassnahmen zu einer höheren Wertschöpfung im Inland, da weniger Geld für fossile Energien oder Zertifikate ins Ausland abfliessen. Diesem eher länger- fristigen Gewinn kann entgegengehalten werden, dass aus heutiger Sicht die Senkung der CO2-Emissionen im Ausland kostengünstiger er- folgen könnte. Daher kann die Klimapolitik nicht isoliert betrachtet werden. Im Vernehmlassungsentwurf fehlt eine Gesamtschau mit anderen Vorlagen, die ebenfalls zusätzliche Abgaben für fossile Energien vor- sehen. Ob weitere Varianten geprüft und falls ja, weshalb sie verworfen wurden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die mögliche Wirkung einer vorrangigen Steuerung über eine staatsquotenneutrale Lenkungs-

abgabe nicht aufgezeigt. Wir haben uns im Rahmen von Vernehmlas- sungen an den Bund schon mehrfach ausdrücklich für eine staatsquoten- neutrale CO2-Abgabe eingesetzt. Es erstaunt, dass diese Variante nicht genauer betrachtet wurde. Die Einschätzung, die Revision des CO2-Gesetzes müsse im Hinblick auf die Volksinitiative «Für ein gesundes Klima» bereits zum heutigen Zeitpunkt erfolgen, ist kritisch zu betrachten. Die Initiative verlangt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 30% im Inland zu senken. Im Ge- gensatz zu den vorgeschlagenen Varianten verlangt die Initiative zudem, dass Bund und Kantone die Klimapolitik gemeinsam gestalten. Falls der Initiative kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird, wird sie 2010 zur Abstimmung gelangen. Zu diesem Zeitpunkt werden die Ziele des Nachfolgeabkommens zum Kyoto-Protokoll bekannt und eine politische Beurteilung des Volksbegehrens auch ohne Gegen- vorschlag möglich sein. Wir stimmen zum heutigen Zeitpunkt keiner der beiden vorgelegten Varianten zu. Wir erwarten eine umfassendere Auslegeordnung, auf welcher die Ausrichtung der künftigen Klimapolitik gewissenhaft beur- teilt werden kann. Zudem hat das revidierte CO2-Gesetz die verfassungs- mässigen Zuständigkeiten zu respektieren. Ausserdem werden die zu weit reichenden Kompetenzdelegationen an den Bundesrat abgelehnt. Im Hinblick auf die kommenden Verhandlungen über ein neues Klimaabkommen muss das revidierte CO2-Gesetz Elemente beider zur Vernehmlassung eingereichten Varianten enthalten. Je anspruchsvoller das internationale Reduktionsziel ausfallen wird, desto stärker sind Me- chanismen aus der Variante 2, wie der internationale Zertifikatshandel, zu wählen. Bei Inlandmassnahmen sind die Eigenheiten der schweizeri- schen Stromproduktion zu berücksichtigen. Während weltweit rund 85% des Stroms aus fossilen Energien erzeugt werden, kennt die Schweiz keine nennenswerten fossilen Stromerzeugungsanlagen. Somit entfällt eine schnell umsetzbare Möglichkeit, nämlich mit dem Ersatz von Kohlekraftwerken durch Gaskraftwerke, den CO2-Ausstoss zu sen- ken. Die inländischen Reduktionsziele müssen somit in der Schweiz voll- ständig mit Anstrengungen in den Bereichen Gebäude, Verkehr und In- dustrie erreicht werden. Mit den in diesen Bereichen bekannten Mög- lichkeiten ist für die Periode 2010 bis 2020 – für die meisten Massnah- men ist eine längere Anlaufphase durchzustehen – eine inländische CO2-Senkung von höchstens 1% pro Jahr denkbar. Andernfalls müss- ten Mengenbeschränkungen im Verkehrsbereich oder Sanierungs- verpflichtungen im Gebäudebereich ausgesprochen werden. Das lehnen wir ab, insbesondere weil die volkswirtschaftliche Entwicklung zu stark beeinträchtigt würde.

Bei einer Überarbeitung der Vorlage sind auch die Auswirkungen so- genannt verwandter Vorhaben auf die Ausgestaltung des CO2 Gesetzes einzubeziehen. Es ist sicherzustellen, dass die prognostizierten, umsatz- bedingten Mineralsteuerausfälle durch Erhöhung der Mineralsteuersätze kompensiert werden. Angesichts der fehlenden Gesamtschau in den eingereichten Unter- lagen und der offenen Ausgangslage bezüglich internationaler Abkom- men beantworten wir die nachfolgenden Fragen mit Vorbehalt: Es ist nicht auszuschliessen, dass sich bestimmte Einschätzungen bei neuer Ausgangslage grundsätzlich ändern könnten.

(A) Fragen zu den Zielvorgaben für die Klimapolitik der Schweiz A1 Varianten: Der Bundesrat unterbreitet mit seiner Vernehmlassungsvorlage zwei Varianten für eine Klimastrategie der Schweiz. Die beiden Varianten werden verkürzt als Variante 1 «Verbindliche Klimaziele» bzw. Variante 2 «Verbindliche Schritte zur Klimaneutralität» bezeichnet. In diesem Zu- sammenhang interessiert die Frage nach der Präferenz für eine der bei- den Varianten. A1.1 Soll sich die Schweiz für Variante 1 «Verbindliche Klimaziele» entscheiden? Antwort: Nein A1.2 Soll sich die Schweiz für Variante 2 «Verbindliche Schritte zur Klimaneutralität» entscheiden? Antwort: Nein Zu A.1/A.2: Für eine hinlängliche Beurteilung sind weitergehende Kenntnisse insbesondere über das Nachfolgeabkommen des Kyoto- Protokolls unabdingbar. A2 Fragen zu Variante 1 «Verbindliche Klimaziele»: Variante 1 schlägt vor, die anrechenbaren Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2020 gesamthaft um 20% gegenüber 1990 zu senken. Der Bund legt zur Erreichung dieses Ziels den Fokus auf Massnahmen im Inland. Die Privatwirtschaft kann einen Teil ihrer Reduktionsan- strengung durch den Erwerb ausländischer Zertifikate erbringen (max. 1/4 der zu erreichenden Emissionsverminderungen). Wenn sich die EU und weitere Staaten zu vergleichbaren Anstrengungen verpflichten, erhöht die Schweiz ihr Reduktionsziel auf 30%. In diesem Fall sollen rund 20 Prozentpunkte der erforderlichen Reduktionen durch Massnahmen im Inland und rund 10 Prozentpunkte mit Massnahmen im Ausland er- reicht werden. Zu klären ist dabei die Frage, ob zusätzlich zum Gesamt-

ziel Teilziele für einzelne Treibhausgase bzw. Sektorziele für spezifische Emittentengruppen festgelegt werden sollen. Im Hinblick auf die Kon- kretisierung der Variante «Verbindliche Klimaziele» interessieren somit folgende Fragen: A2.1 Ist das in Variante 1 vorgeschlagene Reduktionsziel adäquat für die Schweiz? Antwort: Nein A2.2 Sollen zusätzlich zum Gesamtziel Teilziele für einzelne Treib- hausgase festgelegt werden? Antwort: Höchstens für CO2 A2.3 Sollen zusätzlich zum Gesamtziel Sektorziele für spezifische Emittentengruppen festgelegt werden? Antwort: Prüfenswert Zu A2.1: vgl. Antwort zu A1.1 Zu A2.2: Verbindliche Ziele sind nur für CO2 geeignet, da andere re- levante Treibhausgase (Methan, Lachgas) kaum mit vertretbarem Auf- wand überprüft werden können. Zu A2.3: Dies ist zu prüfen, da vorgesehen ist, die Grossemittenten und die internationale Luftfahrt – also bereits zwei mögliche Emitten- tengruppen – ins EU-System (EU-ETS) zu integrieren. A3 Fragen zu Variante 2 «Verbindliche Schritte zur Klimaneutralität»: Ziel der Variante 2 ist es, die anrechenbaren Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2020 um 50% gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. 15 Prozentpunkte sollen dabei mit Massnahmen im Inland und 35 Pro- zentpunkte mit Massnahmen im Ausland erreicht werden. Im Hinblick auf die Konkretisierung der Variante «Verbindliche Schritte zur Klima- neutralität» interessieren insbesondere die Frage der langfristigen Per- spektive der vollständigen Klimaneutralität sowie mögliche strategische Entscheide bei steigenden Zertifikatspreisen. Die Fragen dazu können wie folgt formuliert werden: A3.1 Ist das in Variante 2 vorgeschlagene Reduktionsziel adäquat für die Schweiz? Antwort: Nein A3.2 Erachten Sie es als notwendig, bei stark ansteigenden Zertifi- katskosten das Reduktionsziel zurückzunehmen? Antwort: Nein A3.3 Ist die vollständige Klimaneutralität ab 2030 ein für die Schweiz adäquates Ziel? Antwort: Nein

Zu A3.1: vgl. Antwort zu A1.1 Zu A3.2: Denkbar wäre eine Verschiebung des Zeitpunkts der Ziel- erreichung, da in diesem Fall wohl auch international die Reduktions- ziele hinausgeschoben werden müssten. Die hier aufgeworfene Mög- lichkeit der steigenden Zertifikatskosten zeigt, dass eine zu grosse Ab- hängigkeit vom Zertifikatshandel eine konsequente Klimapolitik schwierig macht. Inländische Massnahmen werden bei steigenden Zer- tifikatspreisen interessanter und sollten daher kontinuierlich durchge- führt werden. Zu A3.3: vgl. Antwort zu A1.1

(B) Fragen zu den Instrumenten und Massnahmen der Klimapolitik der Schweiz Nicht nur die Zielvorgaben, auch die Instrumente und Massnahmen zur Erreichung der Reduktionsziele der Schweizer Klimapolitik verlan- gen eine differenzierte Diskussion. Ein Teil der Instrumente und Mass- nahmen lässt sich sowohl mit Variante 1 «Verbindliche Inlandziele» als auch mit Variante 2 «Verbindliche Schritte zur Klimaneutralität» ver- binden; andere Massnahmen sind von der Strategiewahl abhängig. B1 Strategieunabhängige Massnahmen/Instrumente: Sowohl zur Eindämmung des Klimawandels, als auch zur Anpassung an den Klimawandel können verschiedenste strategieunabhängige Mass- nahmen und Instrumente eingesetzt werden. Massnahmen zur Eindämmung des Klimawandels: Die Palette mög- licher Massnahmen zur Eindämmung des Klimawandels ist breit. Sie reicht von Emissionsvorschriften, Lenkungsabgaben und dem Erwerb ausländischer Klimazertifikate bis hin zur Förderung klimafreundlicher Innovationen und Technologien. Die Förderung klimafreundlicher In- novationen kann überdies die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz stär- ken. Im Rahmen dieser Vernehmlassung interessieren dazu insbeson- dere folgende Fragen: B1.1 Soll das Emissionshandelssystem der Schweiz so ausgestaltet werden, dass es mit dem EU-System verknüpft werden kann? Antwort: Ja B1.2 Soll der Bund ausländische Zertifikate einer zusätzlichen Quali- tätsprüfung nach nationalen Standards unterziehen? Antwort: Nein B1.3 Soll der Bundesrat für die wichtigsten Emittentengruppen Emissionsvorschriften einführen dürfen? Antwort: Teilweise

B1.4 Soll der Bund klimafreundliche Innovationen mit gezielten Förderinitiativen unterstützen und dafür zusätzliche staatliche Mittel einsetzen? Antwort: Nein Zu B1.1: Der Anschluss an das EU-System (EU-ETS) ist für Schwei- zer Firmen die beste Variante, da sie keine Nachteile bezüglich Wettbe- werbsfähigkeit nach sich zieht und ein genügendes Handelsvolumen entsteht. Zu B1.2: Durch die Teilnahme am internationalen Emissionshandel sind wohl diese Standards zu übernehmen. Ansonsten wird der Auf- wand zu gross. Zu B1.3: Nur dort, wo der Bund zuständig ist, also etwa bei den Fahr- zeugen. Zu B1.4: Klimafreundliche Anwendungen und entsprechende Inno- vationen sind über staatsquotenneutrale Lenkungsabgaben auszulösen. Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel: Unter Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sind ins- besondere Massnahmen bezüglich der Landwirtschaft, der Gesundheit, des Bevölkerungsschutzes, der Wasserversorgung sowie des Schutzes vor Naturgefahren zu verstehen. Es interessieren dazu folgende Fragen: B1.6 Sollen Massnahmen zur Anpassung an die Klimaänderung in- tegraler Bestandteil der Schweizer Klimapolitik sein? Antwort: Ja B1.7 Soll der Bund eine Koordinationsfunktion bei der Vorsorge gegen neue Risiken aufgrund der Klimaänderung überneh- men? Antwort: Ja B1.8 Soll der Bund eine Finanzierungsfunktion bei Massnahmen zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels überneh- men? Antwort: Ja Zu B1.6: Neben Anstrengungen zur Vermeidung der Klimaänderun- gen sind Anpassungsstrategien Teil der Klimapolitik. Der Klimawandel wird namentlich die Raumplanung, die Wasserversorgung und die Na- turgefahrenabwehr in den kommenden Jahrzehnten zunehmend stär- ker fordern. Zu B1.7 und B1.8: Die Finanzierung dieser Zusatzaufgaben erfolgt am effizientesten auf Ebene Bund. Daher soll dieser auch eine Koordi- nationsfunktion übernehmen.

B2 Massnahmen und Instrumente zu Variante 1 «Verbindliche Klimaziele»: Im Zusammenhang mit Variante 1 ist die Möglichkeit alternativer klimapolitischer Instrumente zur Emissionsreduktion, wie beispielsweise die Einführung verschärfter Vorschriften, oder aber gezielter Förderung und Anreize zu diskutieren. Überdies interessiert der Zusammenhang zwischen der Höhe der CO2-Abgabe und der Entwicklung des Ölprei- ses. Die Fragen dazu lauten wie folgt: B2.1 Sollen anstelle der CO2-Abgabe alternative Instrumente zur Emissionsreduktion eingeführt werden? Antwort: Nein B2.2 Soll die Höhe der CO2-Abgabe an die Wirkung des sich verän- dernden Ölpreises gekoppelt werden? Antwort: Ja, aber zurückhaltend Zu B2.1: Die staatsquotenneutrale CO2-Lenkungsabgabe ist das zent- rale Instrument der Klimapolitik und sollte daher nicht abgelöst wer- den. Weitere Instrumente können diese Massnahme ergänzen, jedoch nicht ersetzen. Zu B2.2: In beschränktem Masse könnte die Abgabe gekoppelt wer- den. Dabei sind jedoch eher die Ausschläge nach unten zu kompen- sieren und weniger nach oben abzufedern, um nicht die fossilen Ener- gien preislich zu stabilisieren, was gegenüber anderen Energieträgern zu einem Vorteil werden könnte. B3 Massnahmen und Instrumente zu Variante 2 «Verbindliche Schritte zur Klimaneutralität»: Im Zusammenhang mit Variante 2 interessiert die Akzeptanz alter- nativer Instrumente zur Durchsetzung der Kompensationspflicht, wie beispielsweise Vorschriften beim Import sowie die Frage der Kompen- sationspflicht an sich. Ferner ist zu klären, ob zur Erreichung der voll- ständigen Klimaneutralität der Schweiz ab 2030 sämtliche Treibhausga- se und Emittenten, wie beispielsweise Methan und Lachgas aus der Landwirtschaft, CO2 aus der Abfallverbrennung und der Zement- produktion und synthetische Treibhausgase aus Kühlmitteln, mit einer Kompensationspflicht belegt werden sollen. Die Fragen dazu lassen sich wie folgt formulieren: B3.1 Sollen anstelle der CO2-Abgabe alternative Instrumente zur Durchsetzung der Kompensationspflicht eingeführt werden? Antwort: Ja (in Variante 2 ist keine CO2-Abgabe vorgesehen!). B3.2 Sollen vornehmlich die Importeure fossiler Brenn- und Treib- stoffe mit einer Kompensationspflicht belegt werden? Antwort: Ja

B3.3 Sollen zur Erlangung der vollständigen Klimaneutralität ab 2030 alle Treibhausgase und Emittenten mit einer Kompensa- tionspflicht belegt werden? Antwort: Nein Zu B3.1: Diese Frage ist verwirrend, da die Klimaneutralität (Varian- te 2) keine CO2-Abgabe vorsieht. Zu B3.2: Da die Sicherheitsabgabe an den Zertifikatskauf gebunden ist, kann sie nur auf Stufe der Importeure angesiedelt werden. Zu B3.3: Die Umsetzung wäre nur mit einem enormen Aufwand zu bewerkstelligen (vgl. auch Antwort zu A2.2).

(C) Fragen zur Finanzierung der Klimapolitik der Schweiz Neben den Zielen sowie den Instrumenten und Massnahmen der Klimapolitik wird auch die Frage der Finanzierung der Klimapolitik der Schweiz zu entscheiden sein. Die Klimapolitik der Schweiz kann ent- weder verursacherbezogen (zum Beispiel aus einer CO2-Abgabe) oder durch allgemeine Bundesmittel finanziert werden. In diesem Zusam- menhang interessieren die Antworten auf folgende Fragen: C1.1 Ist eine verursachergerechte Finanzierung von Reduktions- massnahmen einer Finanzierung aus allgemeinen Bundesmit- teln vorzuziehen? Antwort: Nein C1.2 Ist eine verursachergerechte Finanzierung von Anpassungs- massnahmen einer Finanzierung aus allgemeinen Bundesmit- teln vorzuziehen? Antwort: Nein Zu C1.1: Verursachergerechte Anreize werden grundsätzlich begrüsst. Die CO2-Abgabe, die diesen Anspruch bestens erfüllt, soll aber eine staatsquotenneutrale, langfristig entsprechend den klimapolitischen Forderungen einsetzbare Lenkungsabgabe bleiben (vgl. auch Antwort zu B2.1). Im Sinne eines haushälterischen Mitteleinsatzes sollen zusätz- lich benötigte Massnahmen über allgemeine Bundesmittel finanziert werden. Zu C1.2: Bei etlichen Anpassungsmassnahmen wird der weltweit herbeigeführte Klimawandel kaum immer als eindeutige und einzige Ursache bezeichnet werden können. Zudem ist zu hoffen, dass mit die- sen Massnahmen jeweils noch weitere Nutzen als nur die Abwehr gegen klimatisch bedingte Gefahren erzielt werden können. Diese Lasten können kaum alleine den Schweizer CO2-Emittenten aufgebürdet wer- den.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi