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Décision

RRB Nr. 387/2023

Energiemangellage, innerbetriebliche Massnahmen der kantonalen Verwaltung, Aufhebung

29 mars 2023Allemand2 min

Source zh.ch

Energiemangellage, innerbetriebliche Massnahmen der kantonalen Verwaltung, Aufhebung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. März 2023

387. Energiemangellage, innerbetriebliche Massnahmen der kantonalen Verwaltung (Aufhebung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit dem Ziel, das Risiko einer möglichen Strom- oder Gasmangel- lage zu senken, wurden 2022 europaweit umfangreiche Massnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit vorgenommen. Auch die Schweiz hat Massnahmen getroffen, um auf eine mögliche Gas- und/oder Strom- mangellage vorbereitet zu sein. Mit Beschluss Nr. 1267/2022 legte der Regierungsrat innerbetriebliche Massnahmen zum Energiesparen fest. Diese Massnahmen lassen sich in die folgenden vier Pakete zusammenfassen: Gebäudebeleuchtung, Heizen, Lüftung, elektronische Geräte. Die Massnahmen orientierten sich an den Massnahmen des Bundes.

B. Heutige Situation Die beschlossenen Massnahmen sollten einen Beitrag zur Vermeidung einer schlechteren Versorgungslage mit wesentlichen Folgen für die Ge- sellschaft und die Wirtschaft in den Wintermonaten 2022/2023 leisten. Die Versorgungslage hat sich mittlerweile entspannt. Dies erlaubt die Aufhebung der Massnahmen. Soweit verhältnismässig, will der Kanton aber weiterhin seine Energieeffizienz verbessern. Dies ist insbesondere in den Bereichen Gebäudebeleuchtung, Lüftung und elektronische Ge- räte ohne Komforteinbussen gut möglich. Es liegt in der Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Direktionen und der Staats- kanzlei sowie der kantonalen Organisationen und Institutionen, weiter- hin ihren Beitrag zum haushälterischen Umgang mit Energie zu leisten. Zudem bleibt die Sicherstellung der Energieversorgung auch in den kommenden Wintern anspruchsvoll. Deshalb sollen die Massnahmen zur Verbesserung der Resilienz der einzelnen Organisationseinheiten weiterentwickelt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. RRB Nr. 1267/2022 wird aufgehoben.

II. Die Baudirektion wird beauftragt, die kantonalen Organisationen, Institutionen und Behörden entsprechend zu informieren.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli