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Digitale Verwaltung Schweiz (DVS), Finanzierung der Agenda DVS 2025-2027, zusätzliche gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2024

391. Digitale Verwaltung Schweiz (DVS): Finanzierung der Agenda DVS 2025 bis 2027 (zusätzliche gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) ist seit Januar 2022 operativ tätig (BBl 2021 3030). Die DVS gestaltet die strategische Steuerung und Koordination der Digitalisierungsaktivitäten von Bund, Kantonen und Gemeinden. Mit der Umsetzung der Agenda DVS wird der Aufbau von dringend erforderlichen Infrastrukturen und Basisdiensten für die Ab- wicklung von elektronischen Prozessen auf allen Staatsebenen gefördert. Der Bundesrat legt zusammen mit den Kantonen für die Jahre 2024– 2027 eine Agenda zur Förderung dringend erforderlicher digitaler Infra- strukturen und Basisdiensten für die öffentliche Verwaltung fest (Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfül- lung von Behördenaufgaben [EMBAG, SR 172.019]). Um die Finanzie- rung der Agenda DVS zu gewährleisten, sieht Art. 16 EMBAG eine für die Jahre 2024–2027 befristete Anschubfinanzierung vor. Gemäss Art. 16 Abs. 4 EMBAG beteiligt sich der Bund an der Anschubfinanzierung zu höchstens zwei Dritteln; er leistet diesen Beitrag nur, wenn die Kantone den Rest übernehmen. Die gemeinsame Finanzierung zur Umsetzung der Agenda DVS wird in einer Finanzierungsvereinbarung geregelt (Art. 16 Abs. 2 EMBAG). Diese Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Kanto- nen stellt, zusammen mit dem EMBAG, den rechtlichen Rahmen für die Finanzierung der Agenda DVS dar. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Finanzierung von Projekten der Agenda «Na- tionale Infrastrukturen und Basisdienste Digitale Verwaltung Schweiz» für die Jahre 2024–2027 vom 30. August 2023 ergänzt die Öffentlich- rechtliche Rahmenvereinbarung über die Digitale Verwaltung Schweiz (BBl 2021 3030), die 2021 vom Bundesrat verabschiedet und durch die Kantone genehmigt wurde und die Zusammenarbeit von Bund und Kan- tonen im Bereich der digitalen Transformation ihrer Verwaltungen regelt. Die Finanzierungsvereinbarung legt die Höhe der von Bund und Kan- tonen zur Umsetzung der Agenda DVS zu leistenden Beiträge sowie die zu finanzierenden Projekte fest.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 hat der Regierungsrat der Konfe- renz der Kantonsregierungen (KdK) mitgeteilt, dass er einer behörden- übergreifenden Finanzierung einer gemeinsamen Agenda DVS grund- sätzlich zustimmt, und mit Schreiben vom 14. Juni 2023 hat er dieselbe informiert, dass er mit der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Finanzierung von Projekten der Agenda Digitale Ver- waltung Schweiz einverstanden ist. Die Strategie «Digitale Verwaltung Schweiz 2024–2027» ist am 1. Ja- nuar 2024 in Kraft getreten. Die Kantone haben sie an der Plenarver- sammlung der KdK am 15. Dezember 2023 gutgeheissen. Mit der Stra- tegie legen Bund, Kantone, Städte und Gemeinden gemeinsam fest, wie die digitale Transformation der Verwaltungen im föderalen Kontext vo- rangetrieben wird. Um das formulierte Leitbild umzusetzen, werden sechs zentrale Handlungsfelder definiert: Basisdienste und Infrastrukturen, Rechtsgrundlagen, Standards, digitale Angebote, digitale Kultur und Fähigkeiten, Weiterentwicklung der Zusammenarbeit. Die Handlungs- felder werden von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen Strategien und ihres digitalen Reifegrads mit individu- ellen Akzenten zur digitalen Verwaltung aktiv angegangen. Im Zeitraum 2024–2027 wird die digitale Transformation mit folgenden strategischen Schwerpunkten gezielt vorangetrieben, anhand deren auch die Konkre- tisierung der inhaltlichen Agenda erfolgt: digitale Behördenleistungen schweizweit gemeinsam ausbauen, One-Stop-Government realisieren, E-ID und Vertrauensinfrastruktur schweizweit einführen, wertschöp- fende Datennutzung fördern, Cloud-enabled Government ermöglichen sowie Zusammenarbeit stärken und als vernetztes Gesamtsystem agieren. Der Finanzbedarf für 2024–2027 wird auf insgesamt 140 Mio. Franken (Grundfinanzierung DVS 24 Mio. Franken und Zusatzfinanzierung Agenda DVS 116 Mio. Franken) geschätzt. Der Kanton Zürich erwartet, dass sich die anderen Kantonen anteil- mässig an der Finanzierung der Agenda beteiligen, damit die strategischen Schwerpunkte erfolgreich vorangetrieben werden können. Die Vereinbarung zur Finanzierung der Agenda DVS sieht für den Kanton Zürich zusätzlich zur jährlichen Grundfinanzierung von Fr. 537 320 folgende Beiträge vor: in Franken 2024 835 831 2025 1 432 854 2026 2 029 876 2027 2 626 898 Für die Periode 2024–2027 ist somit ein Zürcher Finanzierungsanteil (Grundfinanzierung und Agenda DVS) von insgesamt Fr. 9 074 739 vor- gesehen.

Für den Beitrag des Kantons Zürich an die Finanzierung der Agenda DVS für das Jahr 2024 hat die Staatskanzlei mit Verfügung vom 18. April 2023 eine gebundene Ausgabe von Fr. 835 831 zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 1000, Regierungsrat und Staatskanzlei, bewilligt.

B. Rechtsgrundlage für die Ausgabenbewilligung a) Rechtsgrundlagen Gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs- legung (CRG, LS 611) setzt jede Ausgabe eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus. Die Rechtsgrund- lage kann in einem Rechtssatz, einem Gerichtsentscheid oder einem referendumsfähigen Kantonsratsbeschluss oder einem Entscheid der Stimmberechtigten bestehen (§ 35 Abs. 2 CRG). Gemäss Art. 70 Abs. 2 der Kantonsverfassung (LS 101) sorgt der Re- gierungsrat dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, koopera- tiv, sparsam und bürgerfreundlich handelt. § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR, LS 172.1) konkretisiert, dass die Verwaltung nach Verfassung und Gesetz zu handeln und dabei die Grundsätze der Wirtschaftlich- keit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit zu beachten hat. Die Ver- waltung richtet ihr Handeln nach den Zielen und Prioritäten des Regie- rungsrates (§ 33 Abs. 2 OG RR). Die Möglichkeiten, den Geschäftsver- kehr digital zu gestalten und Dokumente elektronisch auszutauschen sowie Behördengänge elektronisch abzuwickeln, gehören zu einer zeit- gemässen Verwaltung. Dies entspricht dem heutigen Verständnis der Be- dürfnisse der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Wirtschaft. Der Regierungsrat hat dies in seinen Richtlinien der Regierungspolitik 2019– 2023 mit dem Legislaturziel 10 «Die Verwaltungsstrukturen sind an die Aufgabenerfüllung angepasst, die Attraktivität als Arbeitgeber ist ge- stärkt und mit der digitalen Transformation ist das Leistungsangebot konsequent auf die Kundenbedürfnisse ausgerichtet» festgehalten (RRB konkretisieren dieses Ziel und weisen insbesondere auf die Notwendig- keit hin, vermehrt digitale Angebote zu schaffen für Dienstleistungen und für Behördenverkehr innerhalb der Verwaltung und gegen aussen. In den Richtlinien der Regierungspolitik 2023–2027 hat der Regierungs- rat dieses Ziel bekräftigt (RRB Nr. 871/2023) und weitere Massnahmen zur Umsetzung der Digitalen Verwaltung beschlossen (RRZ 10b, 10c, 10d, 10e, 10f). Mit dem Beitrag des Kantons Zürich zur Finanzierung der Agenda DVS im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Finanzierung von Projekten der Agenda «Nationale Infrastrukturen und Basisdienstleistungen Digitale Verwaltung Schweiz»

für die Jahre 2024–2027 (Vereinbarung Agenda DVS) wird ein wesent- licher Beitrag geleistet, um die von Verfassung und Gesetz vorgegebene Pflicht zur Führung einer effizienten und bürgernahen Verwaltung zu erfüllen. b) Gebundenheit der Ausgabe Gemäss § 37 Abs. 1 CRG gilt eine Ausgabe als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. Un- abhängig der Frage der Handlungsfreiheit gilt eine Ausgabe jedoch als gebunden, wenn sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Ver- waltungsaufgaben zwingend erforderlich ist und namentlich der Beschaf- fung und Erneuerung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel dient (§ 37 Abs. 2 lit. a CRG). Wie dargelegt, dient der Beitrag des Kantons Zürich an die Finanzie- rung der Agenda DVS für die Jahre 2025–2027 unmittelbar der Verwirk- lichung der von Verfassung und Gesetz an eine zeitgemässe Verwaltungs- führung gestellten Anforderungen. Mithin ist der Beitrag an Projekte der Agenda DVS zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungs- aufgaben zwingend erforderlich, weshalb es sich um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a CRG handelt. Ausserdem besteht keine Handlungsfreiheit im Sinne von § 37 Abs. 1 CRG, da die am 30. Au- gust 2023 unterzeichnete Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen eine entsprechende Zahlungspflicht des Kan- tons Zürich begründet.

C. Mittelbedarf Für die Periode 2025–2027 ist ein Finanzierungsanteil des Kantons Zürich (Grundfinanzierung und Agenda DVS) von insgesamt Fr. 7 701 588 vorgesehen (in Franken): 2025 2026 2027 Total Einmalige Kosten Zahlungsanteil an die Agenda DVS 1 432 854 2 029 876 2 626 898 6 089 628 Wiederkehrende Kosten Jährliche Grundfinanzierung DVS 537 320 537 320 537 320 1 611 960 Total zusätzlich benötigte Mittel 1 970 174 2 567 196 3 164 218 7 701 588

Die benötigten Mittel für den Zahlungsanteil an die Agenda DVS sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2024–2027, Planjahre 2025–2027, der Leistungsgruppe Nr. 1000, Regierungsrat und Staatskanzlei, nicht enthalten. Innerhalb der Staatskanzlei besteht keine Möglichkeit, die benötigten Mittel zu kompensieren. Sie sind im Budget- entwurf 2025 und im KEF 2025–2028 einzustellen.

D. Gremien Das Steuerungsgremium Digitale Verwaltung und IKT hat den vor- liegenden Antrag an seiner Sitzung vom 18. März 2024 zuhanden des Regierungsrates vorberaten und zustimmend zur Kenntnis genommen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Für den Beitrag des Kantons Zürich an die Finanzierung der Agenda Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) für die Jahre 2025–2027 wird zur Ausgabenbewilligung der Staatskanzlei vom 18. April 2023 eine zusätz- liche gebundene Ausgabe von Fr. 7 701 588 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 1000, Regierungsrat und Staatskanzlei, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme (Grundfinanzie- rung und Agenda DVS) beträgt Fr. 9 074 739.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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