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Décision

RRB Nr. 397/2023

Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, Schreiben an das EJPD

5 avril 2023Allemand17 min

Source zh.ch

Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. April 2023

397. Änderung der Handelsregisterverordnung und

Erwägungen

der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Vernehmlassung zur Änderung der Handels- registerverordnung (SR 221.411) und der Verordnung über das Strafre- gister-Informationssystem VOSTRA (SR 331) (Bekämpfung des miss- bräuchlichen Konkurses). Die eidgenössischen Räte haben am 18. März 2022 das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Kon- kurses beschlossen (BBl 2022 702). Als Folge dieser Gesetzesänderungen müssen die Handelsregisterverordnung und die Strafregisterverordnung, geändert werden. Die Vorlage enthält folgende zentralen Regelungspunkte: – Es werden Bestimmungen zum Verfahren hinsichtlich Nichtigkeit von nOR) eingeführt. Dazu werden unter anderem Fälle aufgezählt, die einen Verdacht des Handelsregisteramtes begründen können. – Das Verbot des rückwirkenden Verzichts auf die eingeschränkte Re- vision wird durch die Überarbeitung der Bestimmungen zur Eintragung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision umgesetzt werden. – Es werden Suchkriterien für Einzelabfragen von natürlichen Personen im Handelsregister festgelegt. – Der Verfahrensablauf beim Handelsregisteramt für die neu einge- führte Meldepflicht der kantonalen Steuerbehörden an die Handels- registerämter, dass die juristische Person keine Jahresrechnung ein- gereicht hat, wird festgelegt. – Zur Umsetzung der im Strafregister eingetragenen Tätigkeitsverbote werden die Vollzugsdetails der Meldung geregelt. Geplant ist die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen auf den 1. Ja- nuar 2024. Für den Inkraftsetzungszeitpunkt von Bedeutung ist, dass das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses unter anderem die Aufhebung von Art. 43 Ziff. 1 und 1bis des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SR 281.1) vorsieht. Aufgrund dieser Änderung ist mit einer erheblichen Zunahme der Konkursverfahren zu rechnen, was zu einem erheblich erhöhten Arbeitsanfall bei den Konkursbehörden führen wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ehra@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 haben Sie uns die Änderungen der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) und der Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Infor- mationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV; SR 331) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stel- lungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Vorbemerkungen Die Ermittlungsverfahren wegen missbräuchlicher Konkurse nahmen in den letzten drei Jahren in erheblichem Masse zu, weshalb wir die vor- geschlagenen Änderungen, insbesondere die Erweiterung der Möglich- keiten, dem Mantelhandel zu begegnen, grundsätzlich begrüssen. Die Vorlage geht davon aus, dass das Handelsregisteramt Gesellschaf- ten auffordern muss, ihr Opting-out zu erneuern, wenn eine entsprechende Meldung der Steuerbehörden erfolgt. Wir weisen darauf hin, dass im Han- delsregister des Kantons Zürich mehr als 36 000 Aktiengesellschaften, 44 000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und 1000 Ge- nossenschaften eingetragen sind. Im Kanton Zürich muss mit rund 2500 Meldungen pro Jahr gerechnet werden, was rund eine Verdoppe- lung der zurzeit rund 2200 geführten Verfahren pro Jahr bedeutet. Da- bei wird die Meldepflicht der Steuerbehörden an das Handelsregisteramt zur Bekämpfung des Konkursmissbrauches unseres Erachtens wohl nur beschränkt greifen: Die Mitteilung der Steuerbehörde an das Handels- registeramt wird erst mit einer grossen zeitlichen Verzögerung nach dem Geschäftsjahr erfolgen, das ohne Jahresrechnung abgeschlossen wurde. Zudem muss aufgrund der Fristen mit mindestens vier Monaten für die Durchführung eines amtlichen Verfahrens gerechnet werden. Weiter muss berücksichtigt werden, dass die 2500 amtlichen Verfahren nicht alle un- mittelbar nach der Meldung eingeleitet werden können. Vielmehr ver- langt eine gleichmässige Auslastung des Personals eine Verteilung der Bearbeitung über mindestens ein halbes Jahr. Gesellschaften, die keine Jahresrechnung erstellen, können folglich noch lange tätig sein, ohne Rechtsfolgen befürchten zu müssen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Meldepflicht die erhoffte Wirkung, nämlich dass die Rechtseinheiten ihre Jahresrechnungen einreichen, entfaltet. Es bleibt darauf hinzuweisen,

dass – im Vergleich zur zumindest kurzfristig eher geringen Wirkung – der Aufwand der Handelsregisterbehörden erheblich steigen dürfte. Für die Durchführung der zusätzlichen amtlichen Verfahren würden im Kanton Zürich wohl mindestens zwei zusätzliche Vollzeitstellen benö- tigt. Überdies werden allein zusätzliche Portokosten von rund Fr. 26 500.00 pro Jahr anfallen (Versand Aufforderung mit Einschreiben Rückschein Fr. 10.60 pro Brief), da diese Kosten den Rechtseinheiten nicht mehr verrechnet werden können. Für das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ist deshalb im Zusammenhang mit den erwähnten Aufforderungen mit jährlichen Mehrkosten von rund Fr. 300 000 zu rechnen.

B. Inkraftsetzung von Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG Dem Begleitschreiben entnehmen wir, dass die Vorlage auf den 1. Ja- nuar 2024 in Kraft gesetzt werden soll. Die Aufhebung von Art. 43 Ziff. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) hat zur Folge, dass auch für öffentlich- rechtliche Forderungen, wie etwa Steuern oder Sozialversicherungsprä- mien im Anwendungsbereich von Art. 39 SchKG, der Weg der Konkurs- betreibung einzuschlagen wäre. Im Kanton Zürich ist mit rund 1000 zusätzlichen Konkursverfahren zu rechnen, was zu einem Bedarf von rund 25 zusätzlichen Vollzeitstellen bei den Konkursbehörden führen wird. Zudem erscheint auch beim Handelsregisteramt eine zusätzliche 50%-Stelle als notwendig. Innert der kurzen Zeit, die nach Erlass der Verordnungsänderungen verbleiben wird, erscheint die Einstellung und Ausbildung des notwen- digen Personals kaum als bewältigbar. Dass die Änderungen alle Kan- tone in vergleichbarer Weise treffen, dürfte die Einstellung von Fach- personal zusätzlich erschweren. Eine Inkraftsetzung von Art. 43 SchKG auf den 1. Januar 2024 erscheint damit als zu kurzfristig, und wir ersuchen um den Aufschub der Inkraftsetzung dieser Bestimmung um zwei Jahre. Gegen die Inkraftsetzung der übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2024 haben wir demgegenüber keine Einwendungen.

C. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 10 E-HRegV Abs. 1 Bst. d: Der Verordnungstext sieht vor, dass Meldungen (des Eid- genössischen Amtes für das Handelsregister [EHRA]) über ein Tätig- keitsverbot nicht der Öffentlichkeit unterliegen. Reicht eine Rechtsein- heit aufgrund einer amtlichen Aufforderung des Handelsregisters gemäss Art. 933 OR (SR 220) die erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht ein, ist unklar, was die Belegbasis für den Zwangseintrag (Streichung

der mit dem Tätigkeitsverbot belegten Person) sein soll. Aufgrund gel- tenden Rechts erhält das Handelsregister momentan das rechtskräftige Dispositiv über das vom Gericht ausgesprochene Tätigkeitsverbot zur Kenntnisnahme. Ein solcher Beleg ist gemäss Art. 936 OR öffentlich zugänglich. In der vom Handelsregisteramt erlassenen Verfügung ge- mäss Art. 153 HRegV ist jeweils offengelegt, wieso eine Eintragung von Amtes wegen erfolgt, also auch die mitgeteilten Grundlagen des Tätig- keitsverbotes. Die Übermittlung des Dispositivs hat sich in der Praxis bewährt. Wir empfehlen, an dieser Praxis festzuhalten. Das EHRA übermittelt somit den kantonalen Handelsregisterämtern jeweils das Dispositiv betreffend das vom Gericht ausgesprochene Tätigkeitsverbot (vgl. dazu S. 13 des Erläuternden Berichts bezüglich Unterstützungs- leistungen). Abs. 2: Der behördliche Informationsaustausch ist für die Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse zentral. In Art. 10 Abs. 2 E-HRegV wird des- halb die Einsicht in «Kopien und Unterlagen nach Artikel 62» geregelt. Die Einsicht wird dabei auf die Behörden des Bundes und der Kantone beschränkt. Neben den Steuerbehörden werden dabei im Erläuternden Bericht die Strafverfolgungsbehörden erwähnt. Dabei ist zu berücksich- tigen, dass neben den Kantonspolizeien auch Gemeindepolizeien be- stehen, die in der Strafverfolgung eine wichtige Aufgabe wahrnehmen. Die Einsicht in die Unterlagen betreffend die Eintragung des Verzichts auf die beschränkte Revision muss deshalb nicht nur den Kantonspoli- zeien, sondern allen Strafverfolgungsbehörden gewährt werden. Die For- mulierung der Bestimmung ist so zu fassen, dass diesen ein Einsichts- recht gewährt werden kann. Wir begrüssen die Personensuche in einer zentralen Datenbank. Die Umsetzung sollte auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage erfol- gen. Die bereits bestehende Personensuche bei den kantonalen Handels- registerämtern ist im zentralen Firmenindex (Zefix) nach dem System, wie es bei der Firmenabfrage bereits heute besteht, zu zentralisieren. Dabei sind zunächst die Abfragen, die in den kantonalen Datenbanken bereits vorhanden sind, zu verknüpfen. Die Perfektionierung des Systems mit einer Personennummer kann unseres Erachtens zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Verordnungstext sieht vor, dass bei Einzelabfragen im Internet «insbesondere mit Personennamen» gesucht werden können soll. Dies lässt indessen offen, was «mit Personennamen» bedeutet. Für eine taug- liche Suche nach Personen mithilfe ihres Namens ist unseres Erachtens eine Suche nach Namensbestandteilen unerlässlich. Diese Problematik

spitzt sich insbesondere bei altrechtlichen Doppelnamen zu. Als Illus- tration diene folgendes Beispiel: Frau Erika Müller Meier hat den amt- lichen Familienamen «Müller Meier»; sie ist im Handelsregister sowohl als «Meier» als auch als «Müller Meier» erfasst, weil sie ihrer Anmelde- pflicht in Bezug auf die Namensänderung nie nachgekommen ist. Mit einer Suche nur nach «Müller» würde man sie nicht finden, weil das nicht «der Personenname» ist. Entsprechend ist eine Suche nach Namensbe- standteilen zwingend erforderlich. Mindestens solange eine nichtsprechende Personennummer fehlt, sollte zudem auch nach Heimatort und/oder Wohnsitz gesucht werden können. Dies ist insbesondere wichtig bei häufigen Namen. Mit diesen Kriterien sollte zudem auch künftig gesucht werden können, wenn die zugehörige nichtsprechende Personennummer unbekannt ist und nicht in Erfahrung gebracht werden kann (z. B. wenn eine Behörde untersucht, ob ein spezifischer Hans Meier ein Einzelunternehmen eingetragen hat). Neben dem EHRA sollten unseres Erachtens auch die Handelsregister­ ämter Zugriff auf den Behördenauszug 3 (Strafregisterauszug, vgl. Art. 47 Bst. e nStReG) erhalten. Dies ist notwendig, damit sie im Verdachtsfall bereits bei der Anmeldung zur Eintragung prüfen können, ob für die be- antragten Eintragungen aufgrund vorhandener Tätigkeitsverbote Unver- einbarkeiten bestehen. Der vorgesehene Ablauf, wonach das EHRA die Eintragungen auf Unvereinbarkeiten prüft, danach Meldung erstattet und die Handelsregisterämter schliesslich analog den Regeln bei Vor- liegen eines Organisationsmangels vorgehen, erscheint als schwerfällig und wenig effektiv. Damit sichergestellt werden kann, dass keine Un- vereinbarkeiten aufgrund von Tätigkeitsverboten bestehen, ist es zentral, dass vor der Eintragung eine Prüfung durch die Registerführenden stattfinden kann. Unseres Erachtens wäre es allerdings noch zielführender und effizi- enter, wenn in der Verordnung vom 10. November 2004 über die Mit- teilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) festgehalten würde, dass die Tätigkeitsverbote jedem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt werden. So könnte sichergestellt werden, dass Personen infolge Unver- einbarkeiten in Registern als Organe überhaupt nicht mehr eingetragen werden können. Die Bestimmung verlangt, dass das Handelsregisteramt Einsicht nimmt in die öffentlich zugänglichen Verzeichnisse der Behörden, wenn die Zustimmung einer Behörde für die Eintragung erforderlich ist. Dies soll als Nachweis für die Zustimmung genügen.

Leider wird dabei ein in der Praxis wesentlicher Punkt übersehen: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) – die im erläutern- den Bericht auf S. 7 als Beispiel genannt wird – erteilt nicht nur Erst- bewilligungen, sondern auch Änderungsbewilligungen, für die eine Zustimmung der FINMA zum Handelsregistereintrag erforderlich ist (z. B. Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [SR 952.0]). Regelmässig ist hierbei die Eintragung einer Statutenänderung im Handelsregister Voraussetzung für die Weiter- führung des Geschäftsbetriebes. Dies ergibt sich nicht aus den öffent- lichen Registern. Die Bestimmung ist zudem insofern redundant, als dass sich dies be- reits aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergibt: Tatsachen, die sich aus einer Webseite mit offiziellem Anstrich ergeben, gelten als notorisch und müssen dementsprechend auch nicht belegt werden. Art. 24c E-HRegV widerspiegelt insofern bloss das, was ohnehin schon gilt. Auf die Be- stimmung ist deshalb zu verzichten. Art. 45 Abs. 1 Bst. p, Art. 68 Abs. 1 Bst. q, Art. 73 Abs. 1 Bst. r und Art. 87 Abs. 1 Bst. m E-HRegV Neu wird das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab dem der Verzicht auf die eingeschränkte Revision gilt, im Handelsregister ein- tragen, aber nicht mehr das Datum der KMU-Erklärung nach Art. 62 Abs. 1 E-HRegV. Dies erscheint insofern problematisch, als ungeklärt bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Revisionsstelle gelöscht werden kann. Zudem ist in diesen Bestimmungen nicht klar, ob der Revisionsverzicht und die Revisionsstelle überhaupt zeitgleich eingetragen sein können. Es kann nicht Aufgabe des Handelsregisteramtes sein, die Löschung der Revisionsstelle pendent zu halten, bis das entsprechende Geschäftsjahr beginnt bzw. das Mandat der Revisionsstelle effektiv endet (vgl. bereits Praxismitteilung 1/22 des EHRA, S. 2). Aufgrund der neuen Konzeption bezüglich des Opting-outs muss unseres Erachtens ein gleichzeitiger Eintrag des Revisionsverzichts sowie der Revisionsstelle möglich sein. Die vorgeschlagenen Änderungen bringen einen solchen neu möglichen Paralleleintrag jedoch nicht zum Ausdruck. Dies könnte mit einem wei- teren Absatz in Art. 62 E-HRegV klargestellt werden. Alternativ könnte in Art. 62 E-HRegV auch vorgeschrieben werden, dass die Anmeldung erst zulässig ist, wenn die Revisionsstelle ihr Mandat endgültig beendet hat (d. h. nach Abschluss der folgenden General- bzw. Gesellschafterversammlung, an der die Jahresrechnung über das letzte revidierte Geschäftsjahr abgenommen wird).

Art. 62 E-HRegV Abs. 2 Bst. a und c: Es wäre zu empfehlen, mit Blick auf die Möglich- keit eines Zwischenabschlusses und im Sinne einer einheitlichen Be- zeichnung der Unterlagen, die Formulierung von Art. 652d Abs. 2 OR anstelle von Abs. 2 Bst. a und c gemäss Entwurf zu verwenden. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein genehmigter Zwischenabschluss im Entwurf nicht genügen soll. Abs. 2 Bst. b und d: Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Protokoll- auszug bzw. die Verzichtserklärungen nicht in Kopie vorliegen können oder umgekehrt der Revisionsbericht und die Jahresrechnung schon; das Verlangen von Originalen widerspricht zudem Art. 10 Abs. 2 E-HRegV. Weiter hat sich die bisherige Regelung bewährt, sodass sich eine mate- rielle Neuregelung nicht aufdrängt: Es ist zu betonen, dass obwohl seit Einführung des Opting-outs die Verzichtserklärungen bzw. das Proto- koll der Generalversammlung in Kopie eingereicht werden konnten, dies bisher kein Problem dargestellt hat. Eine Verschärfung der Formvor­ schriften ist deshalb kontraproduktiv und verursacht ohne Not weitere Gerichtsverfahren. Abs. 2 Bst. b: Es ist nicht ersichtlich, weshalb zwingend ein Auszug erforderlich ist. Während bei einer gut geführten Gesellschaft die Geneh- migung der Jahresrechnung an der ordentlichen Generalversammlung mit anderen zwingenden Traktanden erfolgen wird, kann es auch sein, dass Gesellschaften spezifisch ausserordentliche Generalversammlun- gen zur Genehmigung der Jahresrechnung aufgrund der Aufforderung des Handelsregisteramtes durchführen werden, weil den Gesellschaften gar nicht bewusst war, dass die Jahresrechnung zu genehmigen ist. Dies ist insbesondere bei den (häufigen) kleinen KMU und Ein-Personen- Gesellschaften denkbar. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Unter- lagen von vornherein nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters unter- stehen. Abs. 4: Gemäss Art. 727a Abs. 5 OR muss der Verzicht bzw. die neue Revisionsstelle vom Verwaltungsrat angemeldet werden, weshalb nicht die in Art. 17 Abs. 1 HRegV bezeichneten Personen anmelden dürfen. Die Bezeichnung «Gesellschaft» ist deshalb nur zutreffend, sofern auch die Revision von Art. 727a Abs. 5 OR auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Verordnungsänderungen erfolgt ist. Abs. 5, Ingress: Der Erläuternde Bericht geht auf S. 9 davon aus, dass zusammen mit der erneuerten Erklärung die (aktuellen) Beilagen erneut einzureichen sind. Dies findet jedoch im Wortlaut keine Stütze. Der Er- läuternde Bericht sollte deshalb präzisiert werden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Revisionsbericht gemäss Art. 62 Abs. 2 Bst. c E-HRegV nicht mehr eingereicht werden kann, da es um eine Erneue- rung geht.

Abs. 5 Bst. a: Erhält das Handelsregisteramt vom Steueramt die Mel- dung, dass keine Jahresrechnung eingereicht wurde, und wird diese auch nach Aufforderung durch das Handelsregisteramt nicht nachgereicht, liegt ein begründeter Anfangsverdacht auf ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB [SR 311.0]) vor, was eine Anzeige des Handelsregisteramtes an die Strafverfolgungsbehörde nach sich ziehen müsste. Wir regen an, zu prüfen, ob dies geregelt werden müsste. Abs. 1: Wir begrüssen es, dass der Katalog nicht abschliessend ist. Es ist nicht abzusehen, wie sich der Mantelhandel nach diesen Änderungen weiterentwickeln wird. Diese Flexibilität ist zu begrüssen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass dem Handelsregisteramt nicht bekannt ist, sein kann und sein muss, wann Aktien übertragen werden; nur bei der GmbH ist bekannt, wer Gesellschafterin oder Gesellschafter ist. Ent- sprechend erscheint der Schluss auf eine nichtige Übertragung von Ak- tien bei der Aktiengesellschaft ausschliesslich aufgrund der sich darauf stützenden bzw. daran anknüpfenden Mutationen heikel. Indessen ist dies bereits der Konzeption des Gesetzgebers inhärent. Bst. a: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 4A_589/2017 vom 9. Februar 2018, E. 2.4, das Verlangen einer Erneuerung des Opting-outs unter geltendem Recht als unzulässig erachtet, wenn bloss eine amtliche Mitteilung mit Verlustschein vorliegt. Angesichts dieser strengen Recht- sprechung des Bundesgerichts ist fraglich, ob die offene Formulierung «mehrere eingetragene Tatsachen, namentlich» nicht letztlich gerichtlich ihres Zieles entleert werden. Erfahrungsgemäss ist der Reiz an einem Mantel gerade die Möglichkeit, über eine Gesellschaft frei zu verfügen, als ob sie neu gegründet worden wäre. Entsprechend werden stets «gleich- zeitig oder sukzessiv» mindestens Firma oder Zweck sowie Mitglieder des Verwaltungsrates geändert. Es erscheint deshalb angezeigt, den Wortlaut von Bst. a einschränkender zu formulieren. Bst. b: Unklar ist, ob «am selben Rechtsdomizil» das Domizil der Rechtseinheit im Zeitpunkt der Übertragung oder nach der (noch ein- zutragenden) Domizil- oder Sitzänderung bezeichnet. Da der Mantel- handel in der Regel mit einer Sitzänderung verknüpft ist, drängt sich hier allenfalls eine Klarstellung auf. Bst. c: Eine Aktienübertragung kann bei der Aktiengesellschaft nicht angemeldet werden. Es muss vielmehr gesagt werden, dass es um An- meldung von Geschäften in einem (offensichtlichen) Zusammenhang mit einer Aktienübertragung geht. Zudem sollte «anmelden» durch «einreichen» ersetzt werden. Erfahrungsgemäss reichen eine kleine Handvoll Unternehmen den grössten Teil der Mantelgeschäfte ein. Die Anmeldung erfolgt jedoch in der Regel ohne Vollmacht. Hier ist des- halb zu differenzieren.

Ohnehin ist jedoch zu betonen, dass Bst. b und c im Massengeschäft bei den GmbH (bei über 3000 Stammanteilveränderungen im Jahr ge- mäss Auswertung der erhobenen Gebühren durch das Handelsregister- amt des Kantons Zürich) nur bedingt praxistauglich sind. Deren Auf- führung in der Liste ist dennoch an sich begrüssenswert, da sie eine Handhabe bieten. Ergänzung: In der Praxis sind Betreibungen einer Gesellschaft die wichtigsten Indizien für eine nichtige Aktienübertragung. Wir regen des- halb an, zu prüfen, ob Abs. 1 durch einen Bst. e wie folgt ergänzt werden könnte: «Gegenüber der Gesellschaft sind am ehemaligen oder am ak- tuellen Sitz mehrere Betreibungen anhängig und unbezahlt.» Abs. 2: Auch bei diesem Sachverhalt sollten für alle einzureichenden Dokumente Kopien genügen, nicht nur die Kopie des Revisionsberichts. Allenfalls könnte hier ein Beleg bezüglich einer Erklärung über die Zu- sammensetzung des Aktionariats eingefügt werden als Nachweis für einen nicht erfolgten Mantelhandel bei einer Aktiengesellschaft (z. B. das Aktienbuch). Weiter sind zwingend die Folgen zu regeln, wenn die unter- zeichnete Jahresrechnung nicht innert Frist eingereicht wird. Sinnvoller- weise würde der nicht praxistaugliche Abs. 3 ersetzt mit einer voraus- setzungslosen Ermächtigung des Handelsregisteramtes, die Erneuerung der KMU-Erklärung zu verlangen. Da die Jahresbilanz nicht zwingend Hinweise zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übertragung enthält und zu- dem leicht manipuliert werden kann, genügt diese nicht, um den Ver- dacht auf eine nichtige Übertragung von Aktien oder Stammanteilen zu klären. Es ist daher zu prüfen, ob eine Grundlage dafür geschaffen werden sollte, dass die Handelsregisterämter Betreibungsregisteraus- züge der Gesellschaft beiziehen können. Dazu könnte Abs. 2 mit einem Bst. c ergänzt werden, wonach die Handelsregisterämter zusätzlich die Einreichung der Betreibungsregisterauszüge vom gegenwärtigen und vormaligen Sitz der Gesellschaft verlangen können. Darüber hinaus müssen die Handelsregisterämter bei Verdachtsgründen die Betreibungs- registerauszüge auch von sich aus beiziehen oder einsehen können. Abs. 3: Gemäss diesem Absatz soll bei einem Verdacht auf Mantel- handel das Handelsregisteramt die Aufforderung nach Art. 152 f. HRegV vornehmen und die Eintragung nach Art. 153 HRegV verweigern. Diese Bestimmung ist nicht praxistauglich. Das Aufforderungsverfahren nach Art. 152 f. HRegV beginnt mit einer Aufforderung an das aktuell eingetragene Domizil der Rechtseinheit. Dies ist in zweierlei Hinsicht höchst problematisch:

– Bei einer interkantonalen Sitzverlegung müsste das Handelsregister- amt am neuen Sitz die Rechtseinheit am alten Sitz formell auffordern und würde damit effektiv in die Zuständigkeit des kantonalen Amtes am bisherigen Sitz eingreifen. – Die typischen Mantelhandelsgeschäfte sind gerade mit einer Sitz- oder mindestens einer Domiziländerung verbunden. Die Aufforde- rung am bisherigen Sitz ist somit nicht zielführend. Die Abweisung des Eintragungsbegehrens ist an sich auch nicht ziel- führend. Eine effiziente Eliminierung der Mantelgesellschaften bedarf eines entsprechenden Instrumentariums. Wer ein solches Instrumenta- rium hat, sind die Konkursämter und Gerichte. Nach Möglichkeit sollte die Abwicklung deshalb über das Organisationsmangelverfahren laufen. Art. 152 E-HRegV Der Erläuternde Bericht geht davon aus, dass die Löschung einer Person aus dem Handelsregister immer verfügt werden kann. Dies über- sieht jedoch, dass bei einem nachträglichen Tätigkeitsverbot einer Ge- sellschafterin oder eines Gesellschafters bei einer GmbH die Eigenschaft als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter bei einer GmbH nicht gelöscht werden kann, da ja die Stammanteile bei der Person mit Tätigkeitsver- bot verbleiben. Möglich ist nur die Löschung der Organeigenschaften und der Zeichnungsberechtigungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli