RRB Nr. 399/2014
Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG), Revision, Schreiben an das VBS
26 mars 2014Allemand5 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG), Revision, Schreiben an das VBS
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014
399. Revision des Bundesgesetzes über die Informationssysteme
Erwägungen
des Bundes im Bereich Sport (IBSG), Vernehmlassung Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 hat das Eidgenössische Depar- tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Kantons- regierungen eingeladen, bis Ende März 2014 zur Vorlage für eine Total- revision des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Informations- systeme des Bundes im Bereich Sport (IBSG; SR 415.1) Stellung zu nehmen. Dieses Gesetz war vom Bundesrat auf den 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt worden. Während ursprünglich vorgesehen war, das IBSG im Rahmen einer Teilrevision durch eine formell-gesetzliche Regelung für das Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport zu ergänzen, hat sich inzwischen ergeben, dass im Erlass drei weitere Informationssysteme formell-gesetzlich zu regeln sind (Informations- system für die Bearbeitung leistungsdiagnostischer Daten, Informations- system für die Evaluation von Kursen und Lehrgängen, Informations- system der nationalen Agentur gegen Doping). Dies führte zur Vorlage für eine Totalrevision des IBSG. Die Schaffung einer einheitlichen formell-gesetzlichen Grundlage für die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport ist zwar grund- sätzlich sinnvoll. Ausgeprägte Skepsis und Vorbehalte bestehen hingegen gegenüber der sehr grossen Menge an unterschiedlichen Daten, die be- arbeitet werden sollen. Zu einzelnen Punkten der Vorlage sind konkrete Bemerkungen und Vorbehalte anzubringen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Zustelladresse: Bundesamt für Sport, Rechtsdienst, Hauptstrasse 245–253, 2532 Magglingen): Mit Zuschrift vom 27. Dezember 2013 haben Sie uns die Vorlage für eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) samt Erläuterndem Bericht zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stel- lungnahme und äussern uns wie folgt: Die Schaffung einer einheitlichen formell-gesetzlichen Grundlage für die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport erachten wir zwar im Grundsatz als sinnvoll. Ausgeprägte Skepsis und Vorbehalte bestehen
hingegen gegenüber der sehr grossen Menge an unterschiedlichen Daten, die bearbeitet werden sollen. Zu einzelnen Punkten der Vorlage haben wir insbesondere die nachfolgenden Bemerkungen und Vorbehalte anzu- bringen:
Art. 6 (Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten) Anknüpfend an die bisherige Regelung von Abs. 1, sieht der neue Abs. 2 vor, dass die Daten im Informationssystem für medizinische Daten (4. Abschnitt des Gesetzes) während höchstens zehn Jahren auf- bewahrt werden. Diese zehnjährige Frist ist gerechtfertigt für Daten, die im Rahmen von normalen Arztkonsultationen erfasst werden. Erfolgt die Erfassung von medizinischen Daten aber lediglich im Rahmen der Betreuung bei Sportveranstaltungen, sollten die Sportlerinnen und Sport- ler bereits bei der Datenerhebung darüber entscheiden können, ob die Daten länger als zur Gewährleistung des Arztdienstes an dieser Sport- veranstaltung aufbewahrt werden dürfen. Wir beantragen, die Gesetzes- regelung entsprechend anzupassen. Das in Abs. 4 geregelte Anbieten gelöschter Daten an das Bundes- archiv entspricht der bisherigen Regelung von Abs. 3. Zu überprüfen ist aber das Verhältnis zur Vernichtung von medizinischen Daten, wie sie in Art. 8 der Verordnung vom 5. September 2012 über die Informations- systeme des Bundes im Bereich Sport (IBSV; SR 415.11) vorgesehen ist. Wir schlagen eine Gesetzesregelung vor, welche dem Anspruch der be- troffenen Person auf Vernichtung der Daten den Vorrang einräumt.
Art. 9 (Daten) Art. 9 Bst. c ist zu offen und unbestimmt formuliert. Um Missbräu- chen vorzubeugen, ist zu präzisieren, dass die «Hinweise über Aktivitä- ten und Funkionen», die im Informationssystem erfasst werden, einen Zusammenhang mit den Tätigkeiten der betroffenen Personen im Be- reich des Sports haben müssen. Bst. c ist entsprechend wie folgt zu er- gänzen: «c. Hinweise über Aktivitäten und Funktionen im Bereich des Sports.»
Art. 11 (Datenbekanntgabe) Die einleitende «Kann-Formulierung» widerspricht hinsichtlich der in Abs. 1 Bst. a geregelten Datenbekanntgabe an die betroffene Person der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und ist für diese Personen- kategorie demnach wegzulassen.
Art. 22 (Daten) Zu den für die Aufgabenerfüllung gemäss Art. 21 erforderlichen Daten werden unter Art. 22 auch die Fotografien von Dozentinnen und Dozen- ten und Lehrbeauftragten sowie von Studentinnen und Studenten auf- geführt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Fotografien zu den in Art. 21 genannten Zwecken (Organisation und Abwicklung des Betriebs der Eid- genössischen Hochschule für Sport sowie Verwaltung der Ausbildungs- abschlüsse) benötigt werden. Demnach ist zu regeln, dass die Aufnahme von Fotografien in das Informationssystem das Einverständnis der be- troffenen Personen voraussetzt.
Art. 34 (Datenbekanntgabe) Abs. 3 sieht vor, dass die Sanktionsentscheide für den Ausschluss von der Teilnahme an Sportwettkämpfen während der Dauer dieses Aus- schlusses mit den Personalien der Sportlerinnen und Sportler im Inter- net veröffentlicht werden. Wie dem Erläuternden Bericht (Seite 8) zu entnehmen ist, soll diese Veröffentlichung namentlich den Veranstal- tern von kleineren lokalen oder regionalen Sportwettkämpfen ermög- lichen, von den entsprechenden Ausschlüssen Kenntnis zu haben. Die damit verbundene Brandmarkung und Prangerwirkung gibt aber aus datenschutzrechtlicher Sicht zu erheblichen Vorbehalten Anlass. Wir be- antragen daher, auf Abs. 3 der Bestimmung zu verzichten.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli