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Décision

RRB Nr. 399/2015

Anfrage Peter Preisig, Hinwil, betreffend horrende Rechnungen des kantonalen Eichmeisters, Beantwortung

29 avril 2015Allemand3 min

Source zh.ch

Anfrage Peter Preisig, Hinwil, betreffend horrende Rechnungen des kantonalen Eichmeisters, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 49/2015

Sitzung vom 29. April 2015

399. Anfrage (Horrende Rechnungen des Kantonalen Eichmeisters) Kantonsrat Peter Preisig, Hinwil, hat am 9. Februar 2015 folgende An- frage eingereicht: Wegen der vielen Rückmeldungen des betroffenen Gewerbes, muss ich gegenüber dem kantonalen Eichmeister einen starken Unmut fest- stellen. Die Unternehmen fühlen sich der Monopolstellung der Eichmeis- ter ausgeliefert. Deshalb stelle ich noch einige Fragen zu diesen horren- den Rechnungen.

Erwägungen

1. Wie viel müssen die Eichmeister in Summe in Franken dem Kanton Zürich im Jahr abliefern? Was ist der totale Betrag in Franken aller Eichämter?

2. Wie gross ist die Ermächtigung der Eichmeister, zusätzliche Kosten neben den bundesrechtlichen Gebühren zu erheben (bitte in Fran- ken)?

3. Darf der Eichmeister an Orten wie der Markt am Bürkliplatz, der Markt in Oerlikon oder im Glattcenter jedem Unternehmen die volle Weg- pauschale verrechnen? Dies führt zu den über 500 Franken pro Stunde.

4. Im Messgesetz Art. 19 Punkt 3 steht: Er beachtet dabei das Äquiva- lenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip! Wie ist die Haltung des Regierungsrats zu dem Kostendeckungsprinzip, müssen nicht alle Kos- ten enthalten sein?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Peter Preisig, Hinwil, wird wie folgt beantwortet: Die rechtlichen Grundlagen für die von den kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämtern) im Rahmen des Vollzugs des gesetzlichen Messwesens erhobenen Gebühren bilden – wie bereits in der Beantwor- tung der Anfrage KR-Nr. 11/2015 betreffend Horrende Rechnungen des kantonalen Eichmeisters ausgeführt – das Messgesetz vom 17. Juni 2011 (MessG; SR 941.20) und die Verordnung über die Eichgebühren vom 23. November 2005 (Eichgebührenverordnung; SR 941.298.1).

Zu Frage 1: Der von den drei Eichämtern gestützt auf Art. 8 der Eichgebühren- verordnung an den Kanton abgelieferte Gebührenanteil für das Jahr 2014 betrug Fr. 46 440. Zu Frage 2: Gemäss Art. 3 der Eichgebührenverordnung werden die Gebühren für die Eichung und Kontrolle von Messmitteln je Stück oder nach Zeit- aufwand erhoben. Der Stundenansatz sowie die Stückansätze sind im Anhang zur Eichgebührenverordnung festgelegt. Als zusätzlicher Be- standteil der Eich- und Kontrollgebühr, die nur die eigentliche Eichtä- tigkeit abdeckt, werden von den Eichämtern die Auslagen (u. a. für Weg, Reisezeit sowie Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel) einheitlich mittels Pauschalansätzen verrechnet (Art. 6 Eichgebührenverordnung). Die Auslagen werden in den Rechnungen an die Messmittelverwender gesondert ausgewiesen. Zu Fragen 3 und 4: Pauschal errechnete Ansätze für Auslagen umfassen begrifflich die Run- dung bzw. Verallgemeinerung der entstehenden Kosten. Als Grundlage dienen der bundesrechtlich festgelegte Stundenansatz und eine ortsüb- liche Km-Entschädigung, wodurch auch das Kostendeckungsprinzip ge- wahrt ist. Die Auslagen werden sowohl bei Messmittelverwendern in weiter entfernten Örtlichkeiten als auch auf Märkten erhoben, wo die geprüften Messmittel nahe beieinanderliegen. Es steht den Messmittel- verwenderinnen und -verwendern im Übrigen frei, ihre Messmittel nach Voranmeldung ins Lokal des Eichamtes zu bringen und dort spesenfrei prüfen zu lassen, sodass nur die Eichgebühr anfällt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi