RRB Nr. 40/2013
Polizeigesetz, Änderung, Überwachungsmassnahmen, Datenschutz, Inkraftsetzung
16 janvier 2013Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Januar 2013
40. Polizeigesetz (Änderung vom 5. November 2012;
Erwägungen
Überwachungsmassnahmen, Datenschutz) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat hat am 5. November 2012 eine Änderung des Polizei- gesetzes (PolG; LS 550.1) beschlossen. Die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2013 unbenutzt abgelaufen. Die mit der Gesetzesänderung beschlossenen Massnahmen vervoll- ständigen die gesetzliche Grundlage für das polizeiliche Vorgehen zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten und verbessern damit die dringend erforderlichen polizeilichen Handlungsmöglichkeiten. Die Massnahmen stellen insbesondere für die Kriminalprävention entschei- dende Instrumente des polizeilichen Handelns dar. Vor diesem Hinter- grund ist es angezeigt, die Änderung des Polizeigesetzes vom 5. Novem- ber 2012 auf den 1. März 2013 in Kraft zu setzen. Damit verbunden ist die Beschwerdefrist gegen den vorliegenden Beschluss auf 10 Tage zu verkürzen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung des Polizeigesetzes vom 5. November 2012 wird auf den 1. März 2013 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Sicher- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi