RRB Nr. 40/2019
Arbeitslosenversicherungsgesetz, Anpassungen zur administrativen Entlastung, Schreiben an das WBF
16 janvier 2019Allemand4 min
Source zh.ch
Arbeitslosenversicherungsgesetz, Anpassungen zur administrativen Entlastung, Schreiben an das WBF
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Januar 2019
40. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Anpassungen zur administrativen
Erwägungen
Entlastung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Ent- wurf eines teilrevidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zur Vernehmlassung. Die von Ständerat Vonlanthen eingereichte Motion 16.3457 verlangt eine Anpassung der bestehenden Pflicht zur Suche einer Zwischenbe- schäftigung bei Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Arbeitslosenver- sicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) sowie eine rasche Umsetzung der E-Government-Strategie. Mit der vorliegenden Teilrevision wird den An- liegen der Motion Folge geleistet. Das WBF nimmt die Umsetzung der Motion zum Anlass, die gleichlautenden Bestimmungen für die Schlecht- wetterentschädigung ebenfalls anzupassen. Weiter soll die rasche Umset- zung von E-Government sämtliche Akteure administrativ entlasten. Die Vorlage umfasst deshalb auch die gesetzliche Grundlage für laufende und künftige Modernisierungsvorhaben im Bereich E-Government. Zusätz- lich soll im Rahmen der Revision die Voraussetzung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeitsentschädigung angepasst werden. Insgesamt umfasst die Teilrevision die Anpassung von zwölf Artikeln im AVIG, zwei Artikeln im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG; SR 823.11) sowie einem im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Teilrevision ist unter den nachfolgend angeführten Bemerkungen zu begrüssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an tcql-ga@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 haben Sie uns den Entwurf des teilrevidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir mit der Teilrevision grundsätzlich einverstan- den sind. Im Einzelnen beantragen wir folgende Anpassungen:
Zu Art. 35 Abs. 2 AVIG Wir regen an, den Wortlaut dieser Bestimmung wie folgt zu ändern: «Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die Höchstbezugs- dauer der Leistungen um höchstens sechs Abrechnungsperioden befris- tet verlängert werden kann.» Wir empfehlen, die Voraussetzungen, die prognostischer Natur sind, auf Verordnungsstufe zu regeln. Zu Art. 41 AVIG (Abs. 1, 2 und 5 aufgehoben) Wir begrüssen die Stossrichtung des revidierten Art. 41 AVIG und so- mit der Motion Vonlanthen, weil die Praxis auch im Kanton Zürich nicht mehr mit dem gegenwärtigen Wortlaut des Gesetzes übereinstimmt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Beibehalten der Option einer Zwischen- beschäftigung gemäss Art. 41 Abs. 3 und 4 AVIG im Sinne der im erläu- ternden Bericht erwähnten Schadenminderungspflicht zu Inkongruenzen mit anderen versicherten Personen führen kann, wenn die betreffende Per- son eine allenfalls zugewiesene Zwischenbeschäftigung ablehnen kann, ohne allfällige Sanktionen zu vergegenwärtigen. Im Zusammenhang mit der Einführung von elektronischen Dienst- leistungen der Arbeitslosenversicherung regen wir an, die Überlegungen gemäss Ziff. 3.2.2 des erläuternden Berichts zu den personellen Auswir- kungen zu überdenken, wonach künftig voraussichtlich weniger perso- nelle Mittel benötigt würden, «da einzelne administrative Aufgaben durch die Versicherten bzw. Stellensuchenden selbst übernommen werden kön- nen». Im Kanton Zürich ist der Anteil an Stellensuchenden nicht zu unterschätzen, die im Hinblick auf derartige Aufgaben nicht über die erforderlichen Grundkompetenzen im IKT-Bereich verfügen. Überdies ist auch bei Stellensuchenden, die über das erforderliche Knowhow als Userinnen und User verfügen, der Supportaufwand der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) für Registrierung und Login der Stellensuchenden seit Einführung der Stellenmeldepflicht deutlich ge- stiegen, sodass die Prognose, es würden voraussichtlich in den RAV künf- tig weniger personelle Mittel benötigt, fraglich scheint. Zu Art. 35 Abs. 3 Bst. f AVG (aufgehoben) Neu sollen die Arbeitslosenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht mehr mittels Abrufverfahren direkt auf das Informa- tionssystem des Staatssekretariats für Wirtschaft zur öffentlichen Arbeits- vermittlung zugreifen, da die betreffenden Daten gestützt auf nArt. 96c Abs. 2bis AVIG sowie nArt. 35 Abs. 3bis AVG ausgetauscht werden. Mit der Streichung der Arbeitslosenkasse aus Art. 35 Abs. 3 Bst. f AVG sind wir einverstanden, sofern dies keinen Einfluss hat auf den Zugriff der
Arbeitslosenkasse auf die Informationsmaske AVAM (Informationssys- tem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik) im Abrech- nungssystem der Kassen ASAL (Informationssystem zur Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung).
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli