Gemeindewesen, Politische Gemeinde Küsnacht, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Mai 2018
402. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Küsnacht)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein deordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde gesetz vom 20. April 2015 [GG]). Allfällige Mängel werden durch die Ge nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Küsnacht haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. November 2017 die Totalrevi sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Küsnacht beschlos sen. Die Gemeindeordnung tritt auf den Beginn der Amtsdauer 2018–2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde gesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Küsnacht aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 20 Abs. 3 letzter Satz GO sieht vor, dass Ausgaben gemäss Abs. 1 Ziff. 2 lit. c bis und mit Fr. 50 000 im Einzelfall an Mitglieder des Gemein derates delegiert werden können. Art. 20 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c GO, auf den verwiesen wird, sieht die Zuständigkeit des Gemeinderates für im Bud get nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis und mit Fr. 300 000 im Einzelfall, höchstens bis und mit Fr. 2 500 000 im Jahr, und neue wie derkehrende Ausgaben bis und mit Fr. 150 000 im Einzelfall, höchstens bis und mit Fr. 300 000 im Jahr, vor. Die Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben ausserhalb des Budgets durchbricht das doppelte Ausgaben bewilligungsverfahren und ist daher als absolute Ausnahme zu sehen. § 104 Abs. 2 GG fordert, falls in der Gemeindeordnung dem Gemeinde vorstand die Kompetenz zur Bewilligung neuer Ausgaben ausserhalb des Budgets eingeräumt wird, hierbei zwischen neuen einmaligen und neuen wiederkehrenden Ausgaben zu unterscheiden und einen jährlichen Gesamtbetrag festzulegen. Art. 20 Abs. 3 letzter Satz GO unterscheidet
weder zwischen neuen einmaligen und neuen wiederkehrenden Ausgaben, noch wird ein jährlicher Gesamtbetrag festgelegt. Zu berücksichtigen ist sodann die Betragshöhe, bis zu welcher ein Mitglied des Gemeinde rates gemäss Art. 20 Abs. 3 letzter Satz GO neue Ausgaben ausserhalb Budget bewilligen kann. Bewilligte jedes Mitglied des Gemeinderates nur ein Mal neue Ausgaben ausserhalb Budget von Fr. 50 000, führte dies bei einer Mitgliederzahl von neun Gemeinderäten (Art. 16 GO) zu neuen Ausgaben ausserhalb Budget in Höhe von Fr. 450 000, was Fr. 150 000 über dem jährlichen Gesamtbetrag liegt, der dem Gemeinderat für neue wie derkehrende Ausgaben ausserhalb Budget in Art. 20 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c GO eingeräumt wird. Da Art. 20 Abs. 3 letzter Satz GO den Anforderun gen von § 104 Abs. 2 GG an die Regelung von neuen Ausgaben ausser halb Budget in der Gemeindeordnung nicht genügt, ist er von der Geneh migung auszunehmen. b) Art. 26 Abs. 2 letzter Satz GO sieht, in Analogie zu Art. 20 Abs. 3 letzter Satz GO, vor, dass Befugnisse gemäss Abs. 1 Ziff. 2 lit. c bis und mit Fr. 50 000 im Einzelfall an Mitglieder der Schulpflege delegiert wer den können. Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c GO, auf den verwiesen wird, sieht die Zuständigkeit der Schulpflege für im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis und mit Fr. 300 000 im Einzelfall, höchstens bis und mit Fr. 600 000 im Jahr, und neue wiederkehrende Ausgaben bis und mit Fr. 100 000 im Einzelfall, höchstens bis und mit Fr. 200 000 im Jahr, vor. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Schulpflege aus sieben Mit gliedern besteht (Art. 21 GO). Es wird auf die Ausführungen in Erwä gung 3a zu Art. 20 Abs. 3 letzter Satz GO verwiesen, die analog auf Art. 26 Abs. 2 letzter Satz GO anwendbar sind. Da Art. 26 Abs. 2 letzter Satz GO den Anforderungen von § 104 Abs. 2 GG an die Regelung von neuen Ausgaben ausserhalb Budget in der Ge meindeordnung nicht genügt, ist er von der Genehmigung auszunehmen. c) Art. 27 Abs. 1 GO sieht vor, dass an den Sitzungen der Schulpflege die Geschäftsleitung sowie eine Lehrperson und eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter mit beratender Stimme teilnehmen. Gemäss Abs. 2 hat ausserdem die Schulsekretärin bzw. der Schulsekretär als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege beratende Stimme. § 42 Abs. 5 des Volksschul gesetzes (LS 412.100) regelt das Teilnahmerecht an den Sitzungen der Schulpflege abschliessend. Die Teilnahme einer Geschäftsleitung ist da bei nicht vorgesehen. Folglich fehlt die rechtliche Grundlage für die Teil nahme der Geschäftsleitung an den Sitzungen der Schulpflege. Die Ge meinde wird verpflichtet, Art. 27 Abs. 1 GO anlässlich der nächsten Re vision der Gemeindeordnung im Sinne dieser Erwägung anzupassen.
d) Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4 GO sieht vor, dass die Baukommission bau polizeiliche Übertretungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie der Bau- und Zonenordnung im Betrag bis Fr. 500 ahnden kann. Anlässlich der Einreichung der Gemeindeordnung zur Genehmigung durch den Regierungsrat wies die Gemeinde daraufhin, dass diese Be stimmung im Widerspruch zu geltendem Recht stehe und versehentlich den Stimmberechtigten an der Urne unterbreitet worden sei. Tatsächlich sieht § 89 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) vor, dass die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Statthalterämter liegt (Abs. 1), wobei der Regierungsrat diese auf Ge such hin in gewissem Umfang einer Gemeinde übertragen kann (Abs. 2 und 3). Der Gemeinde Küsnacht wurde diese Zuständigkeit nie über tragen, auch liegt kein entsprechendes Gesuch vor. Für die Beurteilung von Übertretungen ist in der Gemeinde Küsnacht das Statthalteramt ge mäss § 89 Abs. 1 GOG zuständig, weshalb Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4 GO von der Genehmigung auszunehmen ist. e) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An lass und sind deshalb zu genehmigen. f) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde ordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Küsnacht am 26. November 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 20 Abs. 3 letzter Satz GO, Art. 26 Abs. 2 letzter Satz GO und Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4 GO werden von der Genehmigung ausgenommen.
III. Die Politische Gemeinde Küsnacht wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 27 Abs. 1 GO im Sinne der Erwägung 3c anzupassen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Küsnacht, Gemeindeverwaltung, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht (ES), den Bezirksrat Meilen, Dorf strasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli