Verein PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, Zürich, Beitragsberechtigung, Anerkennung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Mai 2017
403. Verein PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, Zürich
Erwägungen
(Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 839/2014 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsbe- rechtigung des Vereins Schweizerische Fachstelle für Adoption, Zürich, für 2014–2017. Mit Beschluss Nr. 873/2016 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung des Vereins Pflegekinder-Aktion Schweiz, Zürich, für 2017–2020. 2016 haben sich der Verein Pflegekinder-Aktion Schweiz und der Ver- ein Schweizerische Fachstelle für Adoption zu einem neuen Verein mit dem Namen PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH) unter Weiterführung der bisherigen Angebote und Aufgaben zusammenge- schlossen. Der neue Verein PACH ersucht mit Schreiben vom 20. Dezem- ber 2016 um eine Beitragsberechtigung. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 des Kinder- und Ju- gendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungs- direktion privaten Trägerschaften, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen ausrich- ten. Als zusätzliche Aufgaben gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer An- gebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allge- meine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifen- der Bedeutung. PACH trägt dazu bei, die Lebenssituation von Pflegekindern zu ver- bessern. Ausserdem wird schwangeren Frauen und Paaren, die sich eine Adoptionsfreigabe überlegen, wertneutrale und fachlich kompetente Be- ratung und Begleitung in dieser kritischen Lebensphase geboten. Auch nach der Adoptionsfreigabe werden die leiblichen Mütter bzw. Eltern so- wie die Adoptiveltern beraten und begleitet. Die bewährte und geschätzte Dienstleistung, die unter neuer Träger- schaft erbracht wird, stellt ein unverzichtbares Angebot im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dar. PACH erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen und kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren als beitragsberech- tigt anerkannt werden.
Die bisherigen Beitragsberechtigungen der ehemaligen Vereine Schwei- zerische Fachstelle für Adoption und Pflegekinder-Aktion Schweiz wur- den mit deren Auflösung bzw. Zusammenschluss zu einer neuen Träger- schaft hinfällig. Der neuen Trägerschaft PACH soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ein wiederkehrender Beitrag ausgerichtet werden. Über die jährliche Ausrichtung der Subvention entscheidet gestützt auf § 40 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 10 der Kinder- und Jugend- hilfeverordnung vom 7. Dezember 2011 (LS 825.11) das Amt für Jugend und Berufsberatung.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, Zürich, wird ab 1. Januar 2017 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2020. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 30. Juni 2019 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, Pfingstweidstrasse 16, 8005 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli