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Décision

RRB Nr. 403/2025

Amt für Wirtschaft, Arbeitsinspektorat, Stellenplan

9 avril 2025Allemand5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2025

403. Amt für Wirtschaft, Arbeitsinspektorat, Stellenplan

Erwägungen

A. Ausgangslage Gesunde und damit leistungsfähige Arbeitnehmende sind für die Wirtschaft des Kantons Zürich elementar. Das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und seine Verordnungen bilden zusammen mit dem Unfall- versicherungsgesetz (UVG, SR 832.20), das die Vorschriften zur Ver- hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) enthält, die Grundlagen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Der Vollzug des ArG und der entsprechenden Verordnungen sowie teil- weise des UVG obliegt den Kantonen und damit dem Arbeitsinspekto- rat im Amt für Wirtschaft (Art. 41 ArG, Art. 79 Abs. 1 und 2 Verord- nung 1 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1, SR 822.111], Art. 47 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [SR 832.30]). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) übt die Oberaufsicht aus und kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen (Art. 42 Abs. 1 ArG). Es erlässt Richtlinien hinsichtlich des Aus- und Weiter- bildungsstandards und der Anzahl der zu beschäftigten Aufsichtsper- sonen pro Kanton in Abhängigkeit der Anzahl Betriebe und der zu er- füllenden gesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Komplexität (Art. 79 Abs. 3 ArGV 1). Das SECO auditiert die kantonalen Arbeitsinspektorate (KAI) alle drei Jahre. Im Audit 2024 stellte das SECO fest, dass der Kanton Zürich nicht über genügend qualifizierte Arbeitsinspektorinnen und -inspek- toren gemäss der «Richtlinie über die Ausbildung sowie über den Per- sonalbestand der Kantonalen Arbeitsinspektorate» vom 1. April 2022 des SECO (SECO-Richtlinie) verfügt und forderte den Kanton Zürich auf, den Mindestpersonalbestand gemäss Richtlinie zu erfüllen (Mass- nahme 1.1.1). Darüber hinaus stellte das SECO fest, dass das KAI Arbeits- und Ruhezeitkontrollen vorrangig aufgrund von Anzeigen durchführt. Das KAI wurde aufgefordert, auch proaktiv stichprobenmässig Kontrollen durchzuführen (Massnahme 1.5.4). Die Anzahl Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren war auch Gegenstand der Anfrage KR-Nr. 99/2021 betreffend Unterdotierung des Arbeitsinspektorates gemäss Vorgaben der ILO-Konvention 81.

B. Stellenbedarf Gemäss der SECO-Richtlinie beträgt der Mindestbestand an quali- fizierten Aufsichtspersonen für den Kanton Zürich 24,7 Vollzeitäqui- valente (VZÄ). Der Mindestbestand ergibt sich insbesondere aus der Anzahl der Betriebe im Kanton Zürich, für die das kantonale Arbeits- inspektorat zuständig ist. Die Richtlinie geht hierfür von 57 949 Betrie- ben aus. Der Kanton Zürich verfügt über 21,7 VZÄ für den Vollzug des ArG und UVG. Darin enthalten sind auch 2,0 Stellen der Stadt Zürich, welche diese für die an sie delegierten Aufgaben (Arbeitszeitbewilligungen und Planbegutachtungen) einsetzt. Gemäss Vorgaben des SECO fehlen im Kanton Zürich somit 3,0 Stellen für den Vollzug des ArG und UVG. Um den geforderten Massnahmen 1.1.1 und 1.5.4. des SECO-Audit- berichts nachzukommen, sind zwei Stellen für die Arbeits- und Ruhe- zeitkontrollen gemäss ArG erforderlich und eine Stelle für den Vollzug des UVG. Dies trägt zudem der Entwicklung Rechnung, dass in den letzten Jahren die Zahlen der Berufsunfälle und der berufsbedingten Krankheiten deutlich zurückgingen, während die Zahl der Fälle von Arbeitsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Erkrankungen stark ge- stiegen ist. Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden ist ein volks- wirtschaftlich relevantes Thema, weshalb die Arbeits- und Ruhezeit- kontrollen (Vollzug des ArG) verstärkt im Fokus des KAI stehen müssen. Im Amt für Wirtschaft (AWI) sind deshalb zusätzlich 3,0 Stellen er- forderlich. Es sind 2,0 Stellen als Adjunkt/in (Fachspezialist/in Arbeits- zeit), Lohnklasse 17 VVO, und 1,0 Stellen als Inspektor/in (Arbeitsin- spektor/in), Lohnklasse 17 VVO, zu schaffen. In den Jahren 2026, 2027 und 2028 wird je eine zusätzliche Stelle geschaffen, 2026 und 2028 je eine Stelle Adjunkt/in (Fachspezialist/in Arbeitszeit) und 2027 eine Stelle In- spektor/in (Arbeitsinspektor/in). Bei Letzterer handelt es sich um eine ordentliche Stellenaufstockung von im Stellenplan des AWI bestehenden Stellen, weshalb es keiner weiteren Einreihungsprüfung bedarf. Für die Stellen als Adjunkt/in (Fachspezialist/in Arbeitszeit) hat das Personalamt, Fachstelle Lohn, die Einreihung der neuen Stellenprofile geprüft und erachtet diese als nachvollziehbar. Mit den drei zusätzlichen Stellen für den Vollzug des ArG und UVG wird das KAI die Mindest- anforderungen zum Personalbestand gemäss der SECO-Richtlinie er- füllen.

C. Finanzielle Auswirkungen 2019 hat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeits- sicherheit (EKAS) mit allen Kantonen Leistungsvereinbarungen abge- schlossen. Gestützt auf die unbefristeten Leistungsverträge werden jähr- lich Leistungsziele (Leistungskatalog) mit der Anzahl der durchzufüh-

renden Betriebskontrollen und einem Budgetrahmen für das Folgejahr vereinbart. Damit erhalten die Kantone die notwendige Planungs- und Finanzierungssicherheit für den Vollzug des UVG. Der Vollzug des ArG ist hingegen vollständig durch die Kantone zu finanzieren. Als Lohn für die 3,0 Stellen einschliesslich Sozialleistungen und Arbeitsplatzkosten werden je Fr. 154 000 eingerechnet (insgesamt Fr. 462 000), abzüglich der Entschädigung der EKAS von Fr. 125 000 pro Jahr für die Vollzugstätigkeit gemäss UVG. Dies führt ab 2026 zu jähr- lichen Mehrkosten von Fr. 154 000, ab 2027 von Fr. 183 000 und ab 2028 von Fr. 337 000. Die notwendigen Mittel sind im konsolidierten Entwi- cklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 nicht enthalten und können nicht kompensiert werden. Sie sind in das Budget 2026 und den KEF 2026–2029 einzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Amtes für Wirtschaft wird mit Wirkung ab 1. Januar 2026 folgende Stelle geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Adjunkt/in (Fachspezialist/in Arbeitszeit) 17

II. Im Stellenplan des Amtes für Wirtschaft wird mit Wirkung ab 1. Januar 2027 folgende Stelle geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Inspektor/in (Arbeitsinspektor/in) 17

III. Im Stellenplan des Amtes für Wirtschaft wird mit Wirkung ab 1. Januar 2028 folgende Stelle geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Adjunkt/in (Fachspezialist/in Arbeitszeit) 17

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Volkswirtschafts- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli