RRB Nr. 413/2014
Gemeindewesen, Stadt Kloten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
2 avril 2014Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2014
413. Gemeindeordnung (Stadt Kloten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Kloten haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 24. November 2013 einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Änderungen umfassen verschiedene Anpassun- gen an übergeordnetes Recht. So wurde die Zuständigkeit für die Wahl der Friedensrichterin oder des Friedensrichters vom Gemeinderat auf die Stimmberechtigten an der Urne übertragen. Weiter wurde die Bestim- mung zur Wahl der kantonalen Geschworenen aufgehoben. Ferner wurde der im Zusammenhang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutz- recht erfolgte Wegfall des Vormundschaftswesens aus dem Zuständig- keitsbereich der Sozialbehörde abgebildet. Schliesslich wurde die Anzahl Mitglieder dieser Behörde von bisher neun auf neu fünf gesenkt. Bis zum Ende der Amtsdauer 2010–2014 besteht die Sozialbehörde mit Ein- schluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten jedoch noch aus neun Mit- gliedern. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Kloten am 24. November 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Kloten, Kirchgasse 7, Postfach, 8302 Klo- ten, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, ZKB-Gebäude, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi