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Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Tösstal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2022

416. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Tösstal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge­ meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän­ den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft­ treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bauma, Hittnau, Turbenthal, Wildberg und Wila bilden seit 2007 einen Zweckverband zur Wasserbeschaffung für die angeschlossenen Gemeinden (RRB Nr. 381/2007). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Pfäffikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckver­ bands Gruppenwasserversorgung Tösstal enthalten die notwendigen An­ passungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom Dezember 2009.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die neuen Statuten sehen in Art. 45 Abs. 1 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahr 2009 ablösen. Weil der Zweckverband die Unterlagen für die Genehmi­ gung seiner neuen Statuten erst Ende Januar 2022 eingereicht hat, konn­ ten diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das In­ krafttreten der neuen Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweckverbandsstatuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Ab­ stimmungen bereits im Juni 2021 stattgefunden haben. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An­ lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Tösstal werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Gruppenwasser­ versorgung Tösstal, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bauma, Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8484 Bauma, – Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau, – Turbenthal, Tösstalstrasse 56, Postfach 132, 8488 Turbenthal, – Wildberg, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg, – Wila, Kugelgasse 2, 8492 Wila, – den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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