RRB Nr. 417/2014
Verordnungen zum Fernmeldegesetz, Schreiben an das UVEK
2 avril 2014Allemand8 min
Source zh.ch
Verordnungen zum Fernmeldegesetz, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2014
417. Verordnungen zum Fernmeldegesetz (Anhörung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mehrere Entwürfe für Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) sowie die entsprechenden erläuternden Berichte zur Stellungnahme. Die Entwürfe betreffen eine Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) einschliesslich einer Ände- rung der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekannt- gabeverordnung, PBV; SR 942.211), eine Änderung der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) und eine neue Verordnung über die Internet-Domains (VID). Aufgrund der Entwicklung des Marktes und der Technik müssen die Verordnungen zum FMG regelmässig angepasst werden. Geplant ist insbesondere die Einführung einer Ausnahme von der Meldepflicht für Anbieterinnen und Anbieter von Fernmeldediensten mit einem Jahres- umsatz von weniger als Fr. 500 000. Zudem soll die Mindestübertragungs- rate für Breitbandanschlüsse im Rahmen der Grundversorgung von 1000/ 100 Kbit/s auf 2000/200 Kbit/s gesteigert werden. Besonderes Augen- merk gilt ferner dem Konsumentenschutz, und zwar insbesondere im Hin- blick auf die Mehrwertdienste und die Bestimmungen über die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen. Und schliesslich soll der gesetzliche Rahmen für die künftige Verwaltung der Internet-Domain- namen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, definiert wer- den (das betrifft insbesondere die Domains «.ch» und «.swiss»). Die neuen Bestimmungen sollen im Herbst 2014 in Kraft treten. Die Schaffung der VID ist grundsätzlich zu begrüssen. Sie regelt die Reservierung und Verwendung der Adresse «zh.ch» für den Kanton. Auch den Änderungen in der FDV, der PBV und der AEFV ist grund- sätzlich zuzustimmen. Dass die Preistransparenz und der Konsumenten- schutz gestärkt werden, ist zu begrüssen. In allen vier Verordnungen sind jedoch an einigen Stellen Vorbehalte angebracht.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Kommu- nikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel): Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 haben Sie uns mehrere Entwürfe für Verordnungen zum Fernmeldegesetz zur Stellungnahme unterbrei- tet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
1. Verordnung über die Internet-Domains (VID) Mit der VID soll der gesetzliche Rahmen für die künftige Verwaltung der Internet-Domainnamen, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, geschaffen werden, namentlich die Verwaltung der Top Level Domain (TLD) «.ch» und der neuen TLD «.swiss». Grundsätzlich scheint die VID die wesentlichsten Punkte für Betrieb, Vertrieb sowie Nutzung einer TLD zu berücksichtigen. Grösstenteils regelt sie aber Punkte, die nach unserem Verständnis in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Nutzungsvereinbarung zwischen Betrei- ber sowie Nutzerinnen und Nutzern gehören, oder aber Bestandteil des Vertrages mit der Internet Corporation for Names and Numbers (ICANN) sind. Es wäre entsprechend zweckmässiger, wenn sich die Verordnung ergänzend zu den ICANN-Vorgaben auf jene Punkte beschränkt, die nicht ausdrücklich im ICANN-Vertrag vorgegeben bzw. geregelt werden oder von diesem aufgrund des Vorrangs von Schweizer Recht abweichen. Der Namensschutz und die Wahrung der Interessen bei der Zuteilung der Domain-Namen sind für den Kanton von Bedeutung, nutzt er doch die der Domain «.ch» untergeordnete Domain «zh.ch» zur Erschliessung seines Web-Angebotes. Bezüglich der Nutzung der Domain «zuerich.ch» hat sich der Kanton mit der Stadt Zürich verständigt. Zudem hat sich der Kanton bei der ICANN um die TLD «.zuerich» beworben. Somit wird nicht nur der Bund, sondern auch der Kanton Zürich eine kantonale Domain bewirtschaften. Wir regen daher an, die Begrifflich- keit der VID zu bereinigen. Überall wo der Begriff «Schweiz» verwendet wird, wäre dieser durch «Bund» zu ersetzen, um künftig allfällige Miss- verständnisse zu vermeiden. Der gegenüber der .ch-Domain ausgeweitete Namensschutz bei der Zuteilung der untergeordneten Domain-Namen von .swiss (Art. 56 ff. VID) ist zu begrüssen. Der mit der TLD .swiss verbundene Begriff
«Schweizer Community» (Art. 51 ff. VID) ist jedoch schwer fassbar und sollte im Verordnungstext verdeutlicht werden (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 51 VID). Einige Bestimmungen beziehen sich auf «öffentlich-rechtliche Körper- schaften». Nicht erwähnt sind Anstalten (des öffentlichen Rechts); für diese Einschränkung sind keine Gründe ersichtlich, weshalb wir bean- tragen, wo sinnvoll auch die «Anstalten» zu erwähnen (vgl. Art. 39 Abs. 5 Bst. a FMG: «Behörden sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden …»). Zu einzelnen Bestimmungen sind folgende Bemerkungen anzubringen: Die VID regelt auch die generischen Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung nicht dem Bund, sondern anderen öffentlich-recht- lichen Körperschaften des schweizerischen Rechts übertragen wurde (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VID). Auch wenn dies unter Berücksichtigung der Kompetenzen des Bundes geschieht, betrachten wir dies als kritisch. Im Rahmen der 2012 von der ICANN gestarteten Ausschreibung für TLD können sich nicht nur öffentlich-rechtliche Körperschaften, sondern auch private juristische Personen für die Schaffung und Verwaltung von Domains bewerben. In der VID wird nun festgeschrieben, dass die Be- stimmungen der VID auch auf öffentlich-rechtliche Körperschaften an- wendbar sind, die sich für generische Domains der ersten Ebene bewor- ben haben. Es wird also zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Bewerberinnen und Bewerbern bzw. Betreibern unterschieden. Gründe für diese unterschiedliche Ausgestaltung sind nicht ersichtlich. Die Hand- lungsfreiheit der Gemeinwesen wird eingeschränkt, obschon diese den gleichen Bestimmungen der ICANN unterstehen wie private juristische Personen. Wir beantragen deshalb, auf Art. 62 VID (und damit auch auf Art. 2 Abs. 1 Bst. c VID) zu verzichten, oder die Gründe für die unglei- che Behandlung zu benennen. Sollte an der Regelung von Art. 62 VID festgehalten werden, gehen wir davon aus, dass dem BAKOM mit der analogen Anwendung von Art. 8–34 sowie Art. 47–49 VID auf öffentlich-rechtliche Körperschaften ohne eigene Regelung (Art. 62 Abs. 4 VID) keine hoheitlichen Rechte übertragen werden. Hingegen wäre eine Bestimmung erwünscht, welche die Unterstützung der öffentlich-rechtlichen Köperschaft durch das BAKOM vorsieht. Das BAKOM soll öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten bei der Bewerbung und dem Betrieb einer TLD unterstützen und Wissen und Erfahrungen beratend zur Verfügung stellen. Es soll dafür sorgen, dass Wiederverwendung und Mehrfach- oder Mitbenutzung der für den Betrieb betreffender Domains eingerichteten Dienste rechtlich und organisatorisch möglich sind. Es soll hierzu die Bedingungen festlegen.
Art. 3 Bst. p VID ist unklar. Wir beantragen daher folgende Anpas- sung: «Inhaberin/Inhaber: eine natürliche oder juristische Person, der von der Registerbetreiberin …». Art. 22 Abs. 3 VID ist zu umfassend ausgestaltet. Es ist nicht ersicht- lich, warum mit dem Argument der Rechtssicherheit die Archivierung sämtlicher Geschäftskorrespondenz, Belege, Titel und Journaldateien während zehn Jahren verlangt wird. Schliesslich ist die Herausgabe in- nerhalb von höchstens drei Arbeitstagen zu knapp bemessen, insbeson- dere auch, da kein Grund für eine solche Dringlichkeit ersichtlich ist. Wir beantragen deshalb, die Archivierungspflicht auf fünf Jahre zu hal- bieren und die Herausgabefrist auf mindestens zehn Arbeitstage zu ver- längern. Art. 61 Bst. b und e VID sind problematisch. Zwar können diese durch- aus als «Selbstschutzklausel» aufgefasst werden, was im Sinne eines Be- treibers ist. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit diese Bestimmun- gen mit privaten Eigentumsinteressen kollidieren. Schliesslich entzieht man einer Domaininhaberin oder einem Domaininhaber eine bereits erworbene und wenn möglich bewirtschaftete Domain und «verstaat- licht» diese sozusagen. In diesem Zusammenhang stellt sich ebenfalls die Frage, ob eine Entschädigung im Rahmen der gesamten Registrie- rungs- und Verwaltungskosten ausreichend ist, da sich für eine Inhaberin oder einen Inhaber, deren bzw. dessen Domain entzogen wurde, weitere Folgekosten ergeben (Schadenersatz).
2. Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) Mit Art. 3 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 FDV wird die Meldepflicht für An- bietende von Fernmeldediensten mit einem Jahresumsatz von weniger als Fr. 500 000 abgeschafft. Wir begrüssen diesen Schritt, da er Unterneh- men administrativ entlastet. Die Verdoppelung der Übertragungsrate von 1000/100 Kbit/s auf 2000/ 200 Kbit/s bei der Grundversorgung (Art. 16 Abs. 2 Bst. c FDV) ist rein regionalpolitisch und nicht ökonomisch begründet. Vor allem ist nicht dargelegt, wie hoch die Lasten für Randregionen wären, wenn auf eine Erhöhung verzichtet würde (bzw. wie hoch die Kosten wären, wenn Rand- regionen für diese Verdoppelung der Übertragungsrate selber aufkom- men müssten). So oder so werden aber regionalpolitische Sonderlasten bereits durch den Finanzausgleich ausgeglichen. Die Verdoppelung der Übertragungsrate in Randregionen ohne entsprechende Kostenbeteili- gung lehnen wir ab.
3. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) Die Klarstellung in Art. 10 Abs. 2 PBV wird begrüsst, da sie insbeson- dere die Rechtssicherheit für Unternehmen (vor allem Beherbergungs- betriebe) erhöht. Die Art. 11a, Art. 11abis und Art. 13a Abs. 3–8 PBV zur Preisbekannt- gabe wirken vom Wunsch getrieben, die Konsumentinnen und Konsu- menten vor sich selber zu schützen und dennoch jeder Gruppe gerecht zu werden. Darunter leidet zwangsläufig die Lesbarkeit; die vorgeschla- genen Regelungen scheinen sehr kompliziert. Es wäre wünschenswert, wenn eine einfachere Regelung gefunden werden könnte. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich mündige Konsumen- tinnen und Konsumenten – auch bei unterschiedlichen Schriftgrössen oder nicht identischen Gestaltungselementen (Erläuterungen zu Art. 13a Abs. 4 PBV) – über die möglicherweise hohen Folgekosten der Bean- spruchung von Mehrwertdiensten im Klaren sind. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb die Regelung gemäss dem heutigen Art. 13a Abs. 4 PBV nicht genügen sollte; jedenfalls fehlt eine schlüssige Darlegung des ver- meintlichen Problems. Die Unverhältnismässigkeit der neuen Regelung zeigt ferner die Tatsache, dass Art. 13a PBV um rund vier Absätze wach- sen soll.
4. Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) Gemäss Art. 4 Abs. 1ter AEFV kann das BAKOM zur Überprüfung der rechtlichen Existenz von Gesuchstellenden von diesen weitere Angaben verlangen. Dies scheint aufgrund von (nicht näher definierten Miss- bräuchen) angebracht. Wir begrüssen, dass es sich bloss um eine «Kann- Formulierung» handeln soll. Damit ist sichergestellt, dass die Unterlagen nur im Bedarfsfall eingefordert werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion, die Staatskanzlei und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi