RRB Nr. 418/2010
Aarhus-Konvention, Umweltschutzgesetz, Änderung, Schreiben an das UVEK
24 mars 2010Allemand7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2010
418. Aarhus-Konvention, Änderung des Umweltschutzgesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
A. Am 16. Dezember 2009 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Vorlage betreffend Genehmigung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutz- gesetzes zur Vernehmlassung unterbreitet. Der Bundesrat unterzeichnete am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) die Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeits- beteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sogenannte Aarhus-Konvention). Mit der Konvention soll der Zugang der Bevölkerung zu Umweltinformationen erleichtert werden. Ferner muss die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, sich an für die Umwelt bedeutsamen Entscheidungsverfahren zu betei- ligen. Schliesslich wird in der Konvention der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten geregelt. In Almaty (Kasachstan) wurde am 27. Mai 2005 eine Änderung der Konvention verabschiedet, die Mindest- anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Freisetzung und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen festlegt. Mit der Vorlage soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Aarhus- Konvention und die Änderung von Almaty zu ratifizieren. Zudem ist vorgesehen, das Umweltschutzgesetz im Bereich Umweltinformation anzupassen. Im Wesentlichen sind folgende Rechtsänderungen im Umweltschutzgesetz geplant: – Im Rahmen einer Mitwirkung der Bevölkerung soll bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, jede Person die Möglichkeit haben, bei der zuständigen Behörde zum Vorhaben schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 10e revUSG). Die Behörde nimmt eine Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen vor. Wer eine Stel- lungnahme abgegeben hat, erlangt allein dadurch keine Parteistel- lung. Es wird mit dieser neuen Bestimmung somit keine Popular- beschwerde eingeführt. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass mit der Vorlage keine Änderungen am heute bestehenden Verbandsbe- schwerderecht (Kreis der Beschwerdeberechtigten usw.) vorgenom- men werden. – Die Behörden von Bund und Kantonen sollen gemäss Art. 10f revUSG die Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Um- weltbelastung informieren, wobei öffentliche wie private Geheimhal-
tungsinteressen vorbehalten bleiben. Ferner beurteilen Bund und Kantone regelmässig den Zustand der Umwelt. Den Umweltschutz- fachstellen soll weiterhin ein Auftrag zur Beratung von Behörden und Privaten zukommen. Diese Informations- und Beratungsauf- gaben werden im Kanton Zürich bereits seit Langem wahrgenommen. Sie haben sich bewährt. – Gemäss Art. 10g revUSG hat jede Person das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auf die Umwelt bezie- hen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten. Bereits aufgrund der bestehenden Öffentlichkeitsgesetze von Bund und Kanton sind solche amtlichen Dokumente grundsätzlich öffentlich zugänglich. Art. 10g revUSG bringt für den Kanton Zürich (und für die meisten anderen Kantone) inhaltlich keine Neuerung. Das Verfahren soll sich nach den beste- henden Vorschriften der Öffentlichkeitsgesetze richten.
B. Auf internationaler und nationaler Ebene wird die Bedeutung der Umweltinformation als unerlässliche Voraussetzung für das Mitwirken der Bürgerinnen und Bürger bei öffentlichen Umweltangelegenheiten anerkannt. Durch eine offene behördliche Informationspolitik wird Transparenz geschaffen und so das Vertrauen der Öffentlichkeit in die staatliche Tätigkeit gestärkt. Eine Abstimmung des schweizerischen Umweltrechts im Bereich der Umweltinformation mit dem Recht der Europäischen Union ist sinnvoll. Die Anliegen der Konvention sind im geltenden schweizerischen Umweltrecht bereits weitgehend umgesetzt. Die im Umweltschutz- gesetz vorgesehenen Änderungen sind daher von untergeordneter Bedeutung und führen im kantonalen Umweltvollzug zu keinen Schwierigkeiten. Insbesondere verursachen die geplanten Rechtsänderungen keine Probleme mit Blick auf das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG). Die Ratifizierung der Aarhus-Konvention und die Änderung des Umweltschutzgesetzes erfordern keine Anpassung des kantonalen Rechts. Das IDG enthält weder bezüglich aktiver (Art. 5 Aarhus-Konvention) noch bezüglich passiver (reaktiver) Information (Art. 4 Aarhus-Konvention) eine Regelung, die vor der Konvention nicht Stand hält.
C. Der Vorlage kann mithin grundsätzlich zugestimmt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Recht, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) sowie über die Änderung des Umweltschutzgesetzes Stellung zu neh- men. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Allgemeines Wir begrüssen die geplante Ratifizierung der Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 und der Änderung vom 27. Mai 2005 sowie die damit verbundene Revision des Umweltschutzgesetzes. Eine Abstimmung des schweizerischen Umweltrechts im Bereich der Umweltinformation mit dem Recht der Europäischen Union erachten wir als sinnvoll. Die geplanten Rechtsänderungen dienen der Transparenz des Verwaltungs- handelns und stärken so das Vertrauen der Öffentlichkeit in die staat- liche Tätigkeit im Umweltschutz. Die Vorlage nimmt Rücksicht auf die bereits heute eingespielte Praxis in den Kantonen. Die Schaffung ein- heitlicher Grundsätze für die Umweltinformation unter Wahrung der Vollzugshoheit der Kantone findet unsere Zustimmung.
Zur Änderung des Umweltschutzgesetzes im Besonderen Definition von Umweltinformationen Bei der Definition von Umweltinformationen ist zu Recht von einem weiten Verständnis auszugehen. Nicht nachvollziehbar ist daher, dass gemäss Vorlage Umweltinformationen im Zusammenhang mit Natur- gefahren und insbesondere mit dem Hochwasserschutz nicht unter den Oberbegriff der Umweltinformation fallen sollen. Der – auch vom Bund angestrebte – Ansatz einer integralen Wasserwirtschaft legt es vielmehr nahe, auch Informationen über die Gefahren des Wassers als Umwelt- informationen zu bezeichnen. Die Aufzählung in Art. 7 Abs. 8 revUSG ist entsprechend zu ergänzen. Ferner ist zu prüfen, ob Informationen über die Energie, die einen Umweltbezug haben, auch als Umweltinfor-
mationen im Sinne von Art. 7 Abs. 8 revUSG bezeichnet werden sollen, zumal in Art. 10g Abs. 1 revUSG auf entsprechende Vorschriften ver- wiesen wird. Inhalt von Umweltverträglichkeitsberichten Die Ergänzung von Art. 10b Abs. 2 USG mit einem neuen lit. d (Ergänzung des Umweltverträglichkeitsberichts mit einem Überblick über die wichtigsten vom Gesuchsteller geprüften Alternativen) ent- spricht Art. 6 Abs. 6 lit. e der Aarhus-Konvention und ist zu begrüssen. Sie wird im Vollzug zu keinen Schwierigkeiten führen. Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit im Umweltverträglichkeits- prüfungsverfahren Gemäss Art. 10e revUSG kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben Stellung nehmen. Die Behörde hat sich mit den in diesen Stellungnahmen enthaltenen Argu- menten inhaltlich auseinanderzusetzen. Wir begrüssen die vorgeschla- gene Regelung. Insbesondere ist daran festzuhalten, dass die sich äus- sernden Personen nicht allein durch die Einreichung einer Eingabe Parteistellung erlangen (Abs. 1). Wir sind auch damit einverstanden, dass die Behörde die Aufgabe hat, die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen (Abs. 2). Im Rahmen der im Verwaltungsverfahrensrecht üblichen Sachverhaltsabklärung und Rechtsanwendung von Amtes wegen können die Stellungnahmen bei der Entscheidfindung berück- sichtigt werden. Aufhebung von Art. 6 USG und Schaffung eines neuen Kapitels Umweltinformation Die systematische Neuordnung in einem Kapitel Umweltinformation ist sachgerecht. Bei der Veröffentlichung von Kontrollergebnissen und Auskünften nach Art. 46 USG ist unbedingt daran festzuhalten, dass eine Veröffent- lichung nur dann als geboten erscheint, wenn ein allgemeines Interesse daran besteht (Art. 10f Abs. 1 lit. b revUSG). Die offene Formulierung von Art. 10f Abs. 4 revUSG (regelmässige Beurteilung des Zustands der Umwelt in den Kantonen) erlaubt den Kantonen, die Beurteilung des Umweltzustands bedarfsgerecht vorzu- nehmen. Eine Vorgabe der zeitlichen Periodizität im Bundesrecht (wie sie für die Berichterstattung des Bundes in Art. 10f Abs. 5 revUSG vor- gesehen ist) wäre abzulehnen. Die Regelung des Öffentlichkeitsprinzips in Art. 10g revUSG, ins- besondere die nur subsidiäre Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, findet unsere Zustimmung.
Anpassung weiterer Bundeserlasse Wir beantragen, im Rahmen der vorliegenden Revision auch Bestim- mungen über die Umweltinformation in anderen Bundeserlassen (zu denken ist etwa an Art. 50 und 52 des Gewässerschutzgesetzes, Art. 26 des Gentechnikgesetzes oder Art. 25a des Natur- und Heimatschutz- gesetzes) zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Im Übrigen ist – ungeachtet des Vorbehalts, den der Bund bei der Ratifizierung der Konvention beabsichtigt (vgl. Art. 1 Abs. 4 des Ent- wurfs des Bundesbeschlusses) – im Rahmen dieser Revision zu prüfen, ob der Anspruch der Öffentlichkeit auf Umweltinformationen auch im Bereich der ionisierenden Strahlung gestärkt werden soll.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi