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Décision

RRB Nr. 42/2023

Foltergütergesetz, Schreiben an das WBF

11 janvier 2023Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2023

42. Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 hat das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Vernehmlas- sungsverfahren für ein neues Foltergütergesetz (FGG) eröffnet. Mit dem neuen Gesetz soll eine Empfehlung des Europarates umgesetzt werden, deren Annahme die Schweiz unterstützt hat. Gleichzeitig soll auch die seit 2005 bestehende Lücke zwischen der Schweizer Gesetzgebung und deren der EU geschlossen werden. Mit dem neuen Bundesgesetz soll die Ein-, Durch- und Ausfuhr, die Vermittlung und das Bewerben bestimmter Güter geregelt werden. Da- bei wird unterschieden zwischen Gütern, die keine andere praktische Verwendung haben als jene zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (sogenannte Foltergüter), sowie Gütern bzw. Arzneimitteln, die daneben auch noch andere praktische Verwendungen haben. Während der Handel mit Foltergütern grund- sätzlich verboten ist, gilt für die übrigen Güter bzw. Arzneimittel für die Ausfuhr, die Vermittlung und das Erbringen technischer Unterstützung (z. B. Entwicklung, Herstellung, Montage, Unterhalt) eine Bewilligungs- pflicht. Hingegen ist ihre Durchfuhr verboten, wenn davon ausgegangen werden muss, dass sie zur Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sind. Infolgedessen sollen bewilligungspflichtige Arzneimittel, die für die Hinrichtung von Menschen verwendet werden können, nicht mehr im Heilmittelgesetz (SR 812.21), sondern im FGG verankert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an michelle.laug@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf für ein neues Foltergütergesetz (FGG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Wir begrüssen die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes über den Handel mit Foltergütern. Mit dem Vorentwurf sind wir weitgehend ein- verstanden. Bemerkungen haben wir zu folgenden Bestimmungen: – Art. 11 Abs. 2 FGG: Gestützt auf den Wortlaut sind Widerhandlungen gegen das FGG nur von den Bewilligungsbehörden, den Zollorganen sowie den kantonalen und kommunalen Polizeiorganen bei der Bun- desanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. Es fragt sich, ob nicht auch die Staatsanwaltschaft und andere kantonale Organe zur Anzeige- erstattung verpflichtet werden sollen, wenn sie entsprechende Wider- handlungen wahrnehmen. Der Wortlaut sollte gegebenenfalls ange- passt werden. – Art. 12 Abs. 1 FGG: Gemäss dieser Bestimmung bestimmen alle be- teiligten Behörden unter sich die koordinierende Behörde, falls ein Sachverhalt unter das FGG und gleichzeitig unter andere, in Art. 12 Abs. 1 FGG genannte Gesetze fällt. Soweit es um strafrechtliche Ver- fahren geht, ist diese Regelung nicht erforderlich, ermöglicht doch be- reits Art. 26 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) der Staatsanwaltschaft des Bundes, die Vereinigung mehrerer Verfah- ren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anzuordnen. – Art. 13 Abs. 2 FGG: Nach unserem Verständnis umfasst die Mittei- lungspflicht der Strafbehörden auch Verfahren, die durch die Staats- anwaltschaft erledigt werden. Der Wortlaut müsste angepasst werden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli