Aufsuchender Dienst Forensic Nurses, Überführung des Pilotprojekts in den Regelbetrieb, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026
430. Aufsuchender Dienst Forensic Nurses (Überführung des Pilotprojekts in den Regelbetrieb, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) im Kanton wurde 2024 der Aufsuchende Dienst Forensic Nurses (ADFN) am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) als Pilotprojekt aufgebaut (RRB Nr. 1320/2023). Der ADFN, bestehend aus Forensic Nurses sowie Fachärztinnen und -ärzten des IRM-UZH, ist rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr telefonisch erreichbar und kann im Ereignisfall zur forensischen Spurensicherung auf alle Spitalnotfälle im Kanton ausrücken. Er steht sämtlichen Per- sonen (unabhängig von Alter und Geschlecht), die Gewalt gegen die körperliche und/oder sexuelle Integrität erfahren haben, zur Verfügung. Opfer können sich entweder direkt an den ADFN wenden (mittels der kostenlosen Telefonnummer 0800 09 09 09) oder sie können sich auf einen Spitalnotfall im Kanton begeben, wo die Gesundheitsfachpersonen den ADFN mit Einwilligung des Opfers aufbieten. Das Angebot des ADFN kommt dann zum Zug, wenn das Opfer (noch) keine Anzeige erstatten möchte. Es kann somit unabhängig von einem Beizug der Polizei genutzt werden. Die Forensic Nurses beraten und begleiten die Opfer als Fachperso- nen und stellen die gerichtsverwertbare Spurensicherung am Körper sicher. Ebenso stellen sie Kontakte zu den Opferberatungsstellen und allenfalls weiteren Unterstützungsangeboten her. So soll sichergestellt werden, dass jede geschädigte Person nach der medizinischen Unter- suchung weiss, welche Möglichkeiten ihr zur Verfügung stehen, um das traumatische Gewaltereignis unterstützt zu verarbeiten und allenfalls weitere Verfahrensschritte auszulösen. Mit diesem Zürcher Modell werden auch mit Blick auf den nationalen Aktionsplan des Bundes zur Umsetzung der Istanbul-Konvention eine umfassende Betreuung sowie eine qualitativ hochstehende, forensische Dokumentation und Spuren- sicherung sichergestellt. Die Forensic Nurses führen zudem regelmässig Schulungen in den Spitälern und bei weiteren involvierten Akteurinnen und Akteuren durch. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur all- gemeinen Wissenserweiterung und Sensibilisierung in Bezug auf das Erkennen und Bekämpfen von sexualisierter und häuslicher Gewalt und zur Vernetzung der verschiedenen Akteure in diesem Bereich. Die Schu-
lungen sind auch aufgrund der Rotationen bei den Assistenzärztinnen und -ärzten auf den Spitalnotfällen zentral für die Wirksamkeit des ADFN. Die Pilotphase des ADFN dauert noch bis Ende 2026.
B. Ergebnis der externen Evaluation Das Winterthurer Institut für Gesundheitsökonomie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften hat für die ersten 18 Mo- nate des Pilotprojekts (April 2024 bis September 2025) eine externe Evaluation durchgeführt. Der Fokus der Evaluation lag auf der Leis- tungserbringung, der Zusammenarbeit mit den Stakeholdern sowie auf den Kosten und dem Ressourceneinsatz. Die Evaluation ergab, dass der ADFN einen klaren Mehrwert für die Opfer und die Versorgungsstruk- turen darstellt und eine wichtige Versorgungslücke schliesst. Die Pro- fessionalität und Erfahrung der Forensic Nurses führt zur angestrebten Entlastung bei den Opfern sowie beim nicht auf forensische Untersu- chungen spezialisierten Gesundheitsfachpersonal in den Spitälern. Sämt- liche involvierten Stellen (Spitäler, Opferberatungsstellen, Staatsanwalt- schaft, Polizei) haben die Leistungserbringung durchwegs positiv bewer- tet. Die Evaluation hat sodann gezeigt, dass neben den Fällen, in denen auf dem Spitalnotfall Spuren gesichert werden, auch Telefonberatungen einen wesentlichen und wichtigen Tätigkeitsbereich des ADFN dar- stellen. Es hat sich gezeigt, dass die ursprüngliche Falldefinition, die unter «Fall» nur die Fälle mit forensischer Untersuchung verstand, zu kurz greift. Daher wurde beschlossen, die Falldefinition auf die Telefonbe- ratungen auszuweiten. Gemäss neuer Falldefinition wurde die erwartete Anzahl Fälle erreicht bzw. übertroffen: Von April bis Dezember 2024 wurden 150 Fälle erwar- tet. Tatsächlich waren es 279 Fälle (149 forensische Untersuchungen und 130 Telefonberatungen). 2025 wurden 350 Fälle erwartet. Tatsächlich waren es 512 Fälle (267 forensische Untersuchungen und 245 Telefon- beratungen). Die Evaluation hat gezeigt, dass die Anzahl Fälle bzw. die Wirksam- keit der Tätigkeit des ADFN stark von dessen Bekanntheit abhängt, sowohl beim Spitalpersonal als auch in der Bevölkerung. Um das Poten- zial des ADFN voll ausschöpfen zu können, wird daher empfohlen, den Bekanntheitsgrad weiter zu steigern. Hierzu sollen verschiedene Mass- nahmen ergriffen bzw. weitergeführt werden (insbesondere Medienprä- senz, Kampagnen und Informationsveranstaltungen des ADFN in den Spitälern, auch zusammen mit der Polizei/Staatsanwaltschaft und den Opferberatungsstellen). Ein entsprechendes Budget ist im Rahmen der Überführung in den Regelbetrieb aufzunehmen.
In 40% der Fälle, in denen eine forensische Untersuchung durch den ADFN vorgenommen wurde, erfolgte eine Anbindung an die Opferbe- ratungsstellen, in weiteren 10% der Fälle bestand diese bereits vor der Untersuchung. In 13% der Fälle (konkret in 45 von 345 forensisch unter- suchten Fällen im Evaluationszeitraum) erfolgte eine nachträgliche An- zeige, was für die ersten eineinhalb Jahre des Pilotprojekts als hoher Wert einzuschätzen ist.
C. Überführung in den Regelbetrieb Angesichts der erfolgreichen Arbeit des ADFN sind sich die Direk- tion der Justiz und des Innern, die Gesundheitsdirektion und die Bil- dungsdirektion einig, dass ein langfristiger Betrieb sichergestellt und die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Der ADFN stellt ein im Kanton Zürich einzigartiges Angebot bereit, schliesst eine Versorgungslücke und funktioniert gut in seiner Zusam- menarbeit mit den beteiligten Stellen (insbesondere Spitälern, Opfer- beratungsstellen, Polizei/Staatsanwaltschaft). Mit dem vorliegenden Beschluss soll der ADFN in den Regelbetrieb überführt und die Aus- gaben für die nächsten vier Jahre, 2027 bis 2030, sollen bewilligt werden.
D. Weiterentwicklung des ADFN Bereits im Rahmen des Pilotprojekts wurden erste Weiterentwick- lungen zur weiteren Verbesserung der Niederschwelligkeit des Angebots vorangetrieben. Erste Erkenntnisse aus dem laufenden Betrieb zeigten, dass auch ein Ausrücken in ambulante ärztliche Institutionen sinnvoll sein könnte, um die Nutzung des ADFN für die Opfer noch niederschwel- liger zu gestalten. So rückt der ADFN gegenwärtig, zusätzlich zu den Spitalnotfällen, bereits in vereinzelte ambulante ärztliche Institutionen aus, wie beispielsweise in das Ambulatorium Kanonengasse der Stadt Zürich. Die Aufnahme weiterer ambulanter ärztlicher Institutionen soll schrittweise umgesetzt werden. Ziel ist es, per 1. Januar 2028 mindestens eine ambulante Anlaufstelle für Opfer ohne Spitalbehandlungsbedürf- tigkeit zu etablieren. Diese Anlaufstelle soll zentral gelegen und gut erreichbar sein. Mit dieser Anlaufstelle soll auch das Anliegen der über- wiesenen Motion KR-Nr. 323/2021 betreffend Einrichtung von Krisen- zentren für Opfer sexueller Gewalt aufgenommen werden. Wie in RRB Nr. 1271/2025 festgehalten, konnte im Rahmen eines Austausches vom Sommer 2025 ein gemeinsames Verständnis mit den Motionärinnen ge- funden werden, dass die Forderung nach einem Krisenzentrum auch in Form einer solchen Anlaufstelle für Opfer ohne Spitalbehandlungsbe- dürftigkeit umgesetzt werden kann. Die zum Aufbau und Betrieb des Angebots in einer ersten Phase benötigten finanziellen Mittel sind im vorliegenden Beschluss entsprechend aufzunehmen.
E. Finanzielle Auswirkungen 2025 beliefen sich die Kosten des ADFN auf rund Fr. 1 479 000. Diese setzten sich aus Personalkosten von rund Fr. 1 317 000, Sachkosten von Fr. 66 000 und Umlagen von Fr. 96 000 zusammen. Die Kosten für den Zeitraum 2027 bis 2030 wurden auf der Grund- lage der Kosten des Jahres 2025 berechnet. Im Vergleich zu 2025 fallen die Umlagen höher aus, da das IRM-UZH seine Gemeinkosten bisher nur teilweise in Rechnung gestellt hat. Zudem entstehen neu zusätzliche Aufwendungen für die weitere Bekanntmachung sowie für die Weiter- entwicklung des Angebots. Die Kosten (einschliesslich Vorhalteleistungen; in Franken) für die Jahre 2027 bis 2030 setzen sich wie folgt zusammen: 2027 2028 2029 2030 Personalkosten 1 317 000 1 317 000 1 317 000 1 317 000 Sachkosten 66 000 66 000 66 000 66 000 Umlagen 408 000 408 000 408 000 408 000 Massnahmen zur Bekanntmachung 150 000 150 000 150 000 150 000 des Angebots Weiterentwicklung des Angebots 100 000 250 000 250 000 250 000 Total 2 041 000 2 191 000 2 191 000 2 191 000 Dienstleistungen und Weiterbildung, die das IRM-UZH für Dritte erbringt, sind von diesen marktkonform und mindestens kostendeckend zu entschädigen (§ 15 Finanzreglement der Universität Zürich [LS 415.112]). Die Direktion der Justiz und des Innern finanziert die Leistungen des ADFN mit jährlich Fr. 1 691 000. Vorgesehen ist, dass die Leistungen leistungsbezogen über die zu überarbeitende Gebührenverordnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 24. Juni 2013 (LS 415.439.3) abgerechnet werden. Die Gesundheitsdirektion leistet jährlich einen pauschalen Beitrag an den ADFN von Fr. 250 000. Damit soll insbesondere der Wissenstransfer an die Gesundheitsinstitutionen sichergestellt werden. Zudem trägt sie die Kosten für die Weiterentwick- lung des ADFN von Fr. 100 000 im Jahr 2027 sowie jährlich Fr. 250 000 in den Jahren 2028 bis 2030. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben für den Zeitraum 2027 bis 2030 auf voraussichtlich Fr. 8 614 000. Davon gehen Fr. 6 764 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle, und Fr. 1 850 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation. Die Ausgaben sind in den entsprechenden Leistungs- gruppen in den Planjahren 2027–2029 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2026–2029 nicht enthalten. Sie sind im Budget- entwurf 2027 und im KEF 2027–2030 einzustellen.
Die gesetzliche Grundlage für die Ausgaben bilden das Opferhilfe- gesetz (Art. 9, 13 und 14, SR 312.5) und das Spitalplanungs- und -finan- zierungsgesetz (§ 11 Abs. 2 SPFG, LS 813.20). Bei den Beiträgen der Gesundheitsdirektion handelt es sich gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staats- beitragsgesetzes (LS 132.2) um eine gebundene Ausgabe, da in § 11 SPFG der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind. Die Evaluation des Pilotprojekts ADFN hat gezeigt, dass dessen Ausgestaltung (insbe- sondere betreffend Mengengerüst sowie aufsuchende, dezentrale Arbeits- weise) notwendig und wirksam ist. Es besteht daher kein Anlass bzw. Handlungsspielraum für eine Abweichung von der derzeitigen Art und Weise der Aufgabenerfüllung (Opferhilfe). Damit handelt es sich auch bei den Beiträgen der Direktion der Justiz und des Innern um eine ge- bundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Die Modalitäten zur Abgeltung der Leistungserbringung des ADFN werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem IRM-UZH, der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion fest- gelegt. In vier Jahren ist eine Überprüfung der Fallzahlen und der betrieb- lichen und finanziellen Situation sowie bei Bedarf eine Anpassung des Mittelbedarfs vorzunehmen. Im Fall einer unerwartet starken Abweichung der Fallzahlen oder bei (von den beteiligten Direktionen gewünschten) konzeptionellen Änderungen kann eine Überprüfung bereits früher erfolgen.
Auf Antrag der Bildungsdirektion, der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Pilotbetrieb des Aufsuchenden Dienstes Forensic Nurses wird per 1. Januar 2027 in den Regelbetrieb überführt.
II. Zur Vergütung der Leistungserbringung des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich bzw. des Aufsuchenden Dienstes Foren- sic Nurses wird für 2027 bis 2030 eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 8 614 000 bewilligt. Davon gehen Fr. 6 764 000 zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle, und Fr. 1 850 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe der Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.
III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, eine Leistungsvereinbarung mit dem Institut für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich und der Gesundheitsdirektion abzuschliessen.
IV. Mitteilung an die Universität Zürich (durch die Bildungsdirek- tion) sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Gesundheits- direktion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli