Lexipedia

Décision

RRB Nr. 433/2010

E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 13. Juni 2010, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens

30 mars 2010Allemand8 min

Source zh.ch

E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 13. Juni 2010, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2010

433. E-Voting (Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 13. Juni 2010, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens)

Erwägungen

1. Ausgangslage Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen und die bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuche mit E-Voting kann auf die ausführlichen Darstellungen in RRB Nrn. 1397/2006 und 1542/2008 sowie auf die seither ergangenen Beschlüsse (vgl. RRB Nr. 2080/2009 betreffend Volksabstimmung vom 7. März 2010 und RRB Nr. 172/2010 betreffend Durchführung von Gemeindewahlen mit elektronischer Stimmabgabe am 25. April 2010) verwiesen werden. Alle bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuchsabstimmungen verliefen er- folgreich.

2. Gesuche zur Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 13. Juni 2010 und Bewilligung des Bundesrates Die Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie die Ge- meinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männe- dorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil stellten rechtzeitig Gesuche für die Durchführung der Abstimmung vom 13. Juni 2010 mit elektronischer Stimmabgabe. Am 27. Januar 2010 stellte der Regierungsrat an den Bundesrat das Gesuch um Einsatz seines E-Voting-Systems bei den Abstimmungen am 13. Juni 2010, 26. September 2010, 28. November 2010, 13. Februar 2011 und am 15. Mai 2011. Am 3. Februar 2010 hat der Bundesrat beschlos- sen, am 13. Juni 2010 keine eidgenössische Volksabstimmung durchzu- führen, weshalb keine Zustimmung des Bundesrates für den Einsatz von E-Voting an diesem Datum notwendig ist. Die Gesuche der Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil kön- nen somit gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 12 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) im Umfang des nachfolgend festzulegenden Verfahrens bewil- ligt werden.

3. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vorbereitung und Durch- führung der elektronischen Stimmabgabe entsprechen den Festlegun- gen in früheren Abstimmungen. Es gelten damit folgende Vorgaben: – Die Versuchsgemeinden liefern die Stimmregisterdaten am 29. April 2010 über gesicherte Dienste an das zentrale virtuelle Stimmregister. – Der kantonale Abstimmungsadministrator führt eine virtuelle Urne, die eine Überprüfung (Plausibilisierung) des Abstimmungsresultats ermöglicht. – Die Stimmberechtigten und die zuständigen Behörden in den Ver- suchsgemeinden werden mit einem Merkblatt des Statistischen Amts über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe in- formiert. – Die Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungsunterlagen, den Stimmrechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstimmungsverfahren in einer einzigen Sendung. Auch die Regelung des elektronischen Abstimmungsvorgangs des Urnendienstes weicht nicht grundsätzlich von jener zu früheren Ab- stimmungen ab. Unverändert bleibt die Behandlung von Stimmrechts- ausweisen, die sowohl elektronisch als auch physisch (an der Urne oder vorzeitig) abgegeben wurden. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Urnendienste müssen sicherstellen, dass keine doppelte Stimm- abgabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis un- absichtlich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Abstimmungslokal abgeben können. Im Zweifels- fall ist der (unterzeichnete) Stimmrechtsausweis durch den Urnen- dienst, zusammen mit dem in ein Stimmzettelkuvert verpackten Stimm- und Wahlzettel, an das Wahlbüro zur Überprüfung einer dop- pelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimmab- gabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. – Die zuständige Direktion erlässt die konkretisierenden Weisungen. Die bisherigen Vorgaben zur zentralen Entschlüsselung und Proto- kollierung bei der Urnenschliessung und der Ausmittlung des Ergebnis- ses haben sich bewährt und gelten somit für die Abstimmung vom 13. Juni 2010 wiederum als Vorgaben: – Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonn- tag um 12 Uhr geschlossen. – Die elektronische Urne wird am Abstimmungstag um 9.30 Uhr ent- schlüsselt.

– Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle in den Versuchs- gemeinden konventionell abgegebenen Stimmen erfasst. – Es wird ein Journal zur Kontrolle erstellt. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebe- nen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. – Die Städte und Gemeinden liefern dem Statistischen Amt, zusammen mit den üblichen Protokollen, die Protokolle zu den konventionell und elektronisch abgegebenen Stimmen. Zerstörung und Löschung der Daten Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahl- leitende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die Stimm- rechts-Datenbank) und die elektronische Urne gelöscht. Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Daten (u. a. Duplikate der verschlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwah- rungsfrist in einem Safe sicher aufbewahrt und nach der Erwahrung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet. Einschränkungen beim aktiven und passiven Wahlrecht Nach § 5 Abs. 1 VPR werden Eintragungen ins Stimmregister vor einer Abstimmung bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorgenom- men, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungssonntag erfüllt sind. Trotz der Zulässigkeit einer solchen Veränderung im Bestand des Stimmregisters der fraglichen Gemeinde ist ausgeschlossen, dass die Betroffenen elektronisch abstimmen kön- nen, weil die Städte und Gemeinden die massgeblichen Stimmregister- daten bereits am Donnerstag der siebten Woche vor dem Abstim- mungssonntag an das zentrale Stimmregister liefern mussten. Aus demselben Grund können auch Stimmberechtigte, die nach § 33 VPR zum Nachbezug der Abstimmungsunterlagen berechtigt sind, nicht elektronisch abstimmen oder wählen. Am 13. Juni 2010 finden in vielen Gemeinden und allenfalls auch in einzelnen Bezirken Majorzwahlen statt. Dafür ist das Vorgehen zu regeln, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten wählbar sind, die nicht im E-Voting-System erfasst sind. Dabei ist zwischen Wahlen mit Vorver- fahren gemäss den §§ 48 ff. GPR und Wahlen ohne ein solches Vorver- fahren zu unterscheiden. Bei Letzteren ist festzulegen, dass nur Kan- didatinnen und Kandidaten, die bis zu einem von der wahlleitenden Behörde festgesetzten Termin von den Parteien oder anderen Gruppie- rungen vorgeschlagen wurden, in das E-Voting-System aufgenommen werden. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne ge- wählt werden.

Bei Majorzwahlen für ein Amt in einer Gemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro der Gemeinde erlauben, die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System auf diese Stimmberechtigten auszudehnen, wenn die Tauglichkeit dieses Verfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Für die Städte Winterthur und Zürich ist eine solche Ausdehnung derzeit ausgeschlossen, da E-Voting nicht in allen Wahlkreisen eingesetzt werden kann. Für die Abstimmung vom 13. Juni 2010 gelten dieselben Vorgaben wie bei den letzen Urnengängen: – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR ver- leihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Bei Majorzwahlen in überkommunalen Wahlkreisen sowie in den Städten Winterthur und Zürich werden nur Kandidatinnen und Kan- didaten, welche in einem Vorverfahren gemäss §§ 48 ff. GPR von Stimmberechtigten zur Wahl oder bei einer Wahl ohne Vorverfahren von den Parteien oder anderen Gruppierungen bis zu einem von der wahlleitenden Behörde festgesetzten Termin vorgeschlagen wurden, in das elektronische System aufgenommen. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. – Bei Majorzwahlen für ein Amt in einer Gemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann an- stelle des oben genannten Vorschlagsverfahren die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System mit Bewilligung des Statistischen Amtes auf diese Stimmberechtigten ausgedehnt werden, wenn die Tauglichkeit dieses Wahlverfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Davon ausgenommen sind die Städte Winterthur und Zürich. – Die Stimmberechtigten werden mit dem Merkblatt des Statistischen Amtes über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmab- gabe (vgl. oben) auch über die Einschränkungen des elektronischen Systems bei Majorzwahlen informiert.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Am 13. Juni 2010 findet in den Städten Bülach und Schlieren, in den Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Män- nedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil sowie im Win- terthurer Stadtkreis Altstadt und im Kreis 1 und 2 der Stadt Zürich ein Versuch mit dem elektronischen Abstimmungsverfahren des Kantons Zürich statt.

II. Die Gesuche der Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil zur Teilnahme am Abstimmungsversuch vom 13. Juni 2010 werden im Um- fang des in diesem Beschluss festgelegten Verfahrens bewilligt.

III. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe bei der Ver- suchsabstimmung vom 13. Juni 2010 in den Städten Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie in den Gemeinden Bertschikon, Boppel- sen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinan- delfingen und Thalwil wird gemäss den in den Erwägungen ausgeführ- ten Vorgaben festgelegt, die auf allfällige kommunale Abstimmungen und Wahlen entsprechende Anwendung finden.

IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die Wei- sungen zur Konkretisierung des vorliegenden Beschlusses zu erlassen.

V. Mitteilung an die Stadt Bülach, Zentrale Dienste, Marktgasse 27– 28, 8180 Bülach, die Stadt Schlieren, Stadtkanzlei, Freie Strasse 6, Post- fach, 8952 Schlieren, die Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Stadthaus- strasse 4a, 8402 Winterthur, die Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Postfach, 8022 Zürich, die Gemeinde Bertschikon, Gemeindeverwaltung, Kan- tonsstrasse 3, 8544 Bertschikon, die Gemeinde Boppelsen, Gemeinde- verwaltung, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, die Gemeinde Bubikon, Gemeindeverwaltung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, die Gemeinde Fehraltorf, Gemeindeverwaltung, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, die Gemeinde Maur, Gemeindeverwaltung, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, die Gemeinde Männedorf, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8708 Männedorf, die Gemeinde Mettmenstetten, Gemeinde- verwaltung, Albisstrasse 2, Postfach, 8932 Mettmenstetten, die Gemeinde Kleinandelfingen, Gemeindeverwaltung, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinan- delfingen, die Gemeinde Thalwil, Gemeindeverwaltung, Alte Land- strasse 112, 8800 Thalwil, die Mitglieder des Regierungsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi