RRB Nr. 436/2020
COVID-19-Verordnung 2 des Bundes: Regelung der kantonalen Zuständigkeiten
29 avril 2020Allemand6 min
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COVID-19-Verordnung 2 des Bundes: Regelung der kantonalen Zuständigkeiten
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. April 2020
436. COVID-19-Verordnung 2 des Bundes: Regelung der kantonalen
Erwägungen
Zuständigkeiten Gestützt auf Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) stufte der Bundesrat am 28. Februar 2020 die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz als besondere Lage im Sinne des EpG ein und verfügte Vorkeh- rungen gegenüber der Bevölkerung. Mit der Verordnung 2 über Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) ordnete er am 13. März 2020 weitere Schritte an. Am 16. März 2020 stufte er die Situation als ausserordentliche Lage gemäss EpG ein und verschärfte die Massnahmen (geänderte COVID-19-Ver- ordnung 2). Der Regierungsrat erklärte mit Beschluss vom selben Tag (RRB Nr. 242/2020) das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage gemäss § 10 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG, LS 520). Die Um- setzung im Kanton Zürich erfolgt jederzeit verhältnismässig und mit Augenmass. Seither passte der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 2 laufend der aktuellen Lage an. Er betraute darin die «zuständige kan- tonale Behörde» mit zahlreichen Vollzugsaufgaben. Der Regierungsrat hat mithin zu regeln, welche Behörden im Kanton Zürich für den Voll- zug zuständig sind. Im Grundsatz gilt die ordentliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung. Entsprechend bleibt zum Beispiel die Polizei allgemein für die Einhal- tung der Vorschriften und Kontrollen gemäss Art. 8 COVID-19-Verord- nung 2 sowie die Anzeige von Verstössen gegen die Verordnung zustän- dig (§§ 3 ff. Polizeigesetz, LS 550.1). Die Kontrolle von Betrieben im Be- sonderen obliegt in erster Linie dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (§ 1 Verordnung zum Arbeitsgesetz, LS 822.1). Der Bundesrat ordnet in den Art. 5 und 6 COVID-19-Verordnung 2 zahlreiche Massnahmen gegenüber Bevölkerung, Organisationen und In- stitutionen an. Die zuständige kantonale Behörde kann gemäss Art. 7 COVID-19-Verordnung 2 entsprechende Ausnahmen bewilligen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies gebietet und ein Schutzkon- zept vorgelegt wird. Vorliegend zu regeln ist die Behandlung von Gesu- chen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Grundsätzlich wird die Staatskanzlei als Adressatin von solchen Gesuchen bezeichnet (Zustel- lung nach Möglichkeit elektronisch; Eingangsadresse staatskanzlei@sk. zh.ch oder ersatzweise kfo@kapo.zh.ch), die eine Geschäftskontrolle da-
rüber führt und die Gesuche sodann dem Stab der Kantonalen Führungs- organisation (KFO) zur Vorbereitung des Entscheides zuweist. Der Stab KFO legt den Verfügungsantrag nach Fertigstellung der fachlich zu- ständigen Direktion zum Entscheid vor. Damit wird sichergestellt, dass für Anliegen an den Kanton klar definierte Anlaufstellen bestehen, näm- lich für Gesuche für Ausnahmebewilligungen die Staatskanzlei und für übrige Anfragen die Hotline der KFO. Die Anforderungen an die Gesuche ergeben sich aus den zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 7 COVID-19-Verordnung 2. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegege- setz (VRG, LS 175.2; in der Regel bedeutet dies einen Rekurs an den Re- gierungsrat gemäss § 19 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG). Anders ist die Situation bei Gemeindeparlamenten. An deren Sitzun- gen besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Zudem liegt es auf- grund ihrer Unabhängigkeit in der Eigenverantwortung der Parlamente, zu prüfen, ob dieses Interesse im Einzelfall jenes am Schutz der Gesund- heit überwiegt. Ebenso liegt es in der Eigenverantwortung der Parlamente, ein Schutzkonzept zu erlassen, das den Anforderungen des Bundes ge- nügt (Verordnung über die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane während der Corona-Pandemie, Begründung, Ziff. 7, ABl 2020-04-03). Gemäss Art. 6a Abs. 5 COVID-19-Verordnung 2 schliessen die zustän- digen kantonalen Behörden Einrichtungen oder verbieten einzelne Ver- anstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder die- ses nicht eingehalten wird. Der Vollzug auf Baustellen und in der Indus- trie erfolgt gemäss Art. 7d Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 durch die Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) und des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung (SR 832.20). Dies sind einerseits die kantonalen Arbeitsinspektorate, anderseits die SUVA. Gemäss Art. 49 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfäl- len und Berufskrankheiten (SR 832.30) beaufsichtigt die SUVA die in die- sem Artikel genannten Betriebe. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist überall dort zuständig, wo der Vollzug nicht durch die SUVA erfolgt. Aufgrund der Dringlichkeit ist allfälligen Rechtsmitteln gegen diese Ent- scheide in der Regel die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Für die Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Gesundheitsver- sorgung ist die Gesundheitsdirektion zuständig (Art. 10 ff. COVID-19- Verordnung 2).
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Beim Vollzug der COVID-19-Verordnung 2 gilt im Grundsatz die ordentliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung, insbesondere der Ver- ordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, mit folgenden Präzisierungen: a) Für die Einhaltung der Vorschriften und Kontrollen gemäss Art. 8 COVID-19-Verordnung 2 sowie die Anzeige von Verstössen gegen die Verordnung ist die Polizei generell zuständig. Die Kontrollen der Prä- ventionsmassnahmen in Betrieben erfolgen ausser in den Betrieben gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit. b) Über die sofortige Schliessung von Betrieben und Baustellen im Sinne scheidet das Amt für Wirtschaft und Arbeit. c) Für sämtliche Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Gesund- heitsversorgung ist die Gesundheitsdirektion zuständig (Art. 10 ff. COVID-19-Verordnung 2).
II. Für die Bewilligung von Ausnahmen zu den Verboten gemäss Art. 5 und 6 COVID-19-Verordnung 2 (vgl. Art. 7 COVID-19-Verordnung 2) sind zuständig: a) Veranstaltungen in Schulen, Hochschulen Bildungsdirektion und übrigen Ausbildungsstätten gemäss Art. 5 COVID-19-Verordnung 2 b) Veranstaltungen zur Ausübung politischer Direktion der Justiz Rechte, namentlich der Gemeindeorgane und des Inneren c) kulturelle, religiöse und Kultusveranstal Direktion der Justiz tungen, Bestattungen, Veranstaltungen von und des Innern Vereinen, welche nicht unter die anderen Bestimmungen fallen d) Sportveranstaltungen Sicherheitsdirektion e) öffentlich zugängliche Einrichtungen gemäss Volkswirtschafts Art. 6 Abs. 2 Bst. a–c COVID-19-Verordnung 2 direktion f) für alle übrigen Gesuche Sicherheitsdirektion Die Gesuche sind mindestens sieben Tage vor der Veranstaltung bzw. vor der geplanten Eröffnung schriftlich und unter Beilage eines Schutz- konzepts im Sinne von Art. 7 Bst. b COVID-19-Verordnung 2 bei der Staatskanzlei einzureichen. In den Gesuchen ist darzulegen, inwiefern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der beantragten Ausnahme besteht. Gemeindeparlamente müssen weder ein Schutzkonzept einrei- chen noch darlegen, weshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sitzung bzw. den Sitzungen besteht.
III. Dieser Beschluss tritt ab sofort in Kraft. Er gilt so lange, als die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institu- tionen der COVID-19-Verordnung 2 (3. Kapitel) in Kraft stehen, und fällt mit deren Aufhebung automatisch dahin.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Mitglieder und die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli