RRB Nr. 439/2019
Careum, Bildungsanbieter Berufsbildung, Beitragsberechtigung, Anerkennung
8 mai 2019Allemand3 min
Source zh.ch
Careum, Bildungsanbieter Berufsbildung, Beitragsberechtigung, Anerkennung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Mai 2019
439. Careum AG, Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Berufsbildung umfasst die berufliche Grundbildung einschliess- lich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen hö- heren Fachprüfungen und die Bildungsgänge der höheren Fachschulen) sowie die berufsorientierte Weiterbildung (Art. 2 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Soweit das BBG den Vollzug nicht dem Bund übertragen hat, sind die Kantone zuständig (Art. 66 BBG). Im Kanton Zürich regeln das Einführungs- gesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) und die dazugehörigen Verordnungen den Voll- zug der Berufsbildung. Die Beitragsgewährung richtet sich nach den §§ 36 und 37 EG BBG. Damit Staatsbeiträge ausgerichtet werden, wird in der Regel eine Leistungsvereinbarung nach § 35 EG BBG abge- schlossen. Hierzu müssen die Voraussetzungen gemäss § 2 der Verord- nung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) erfüllt und sichergestellt sein. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat für Private jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Der Regierungsrat hat die Careum AG, Bildungszentrum für Ge- sundheitsberufe, letztmals mit Beschluss Nr. 1058/2017 als beitragsbe- rechtigt anerkannt.
B. Berufliche Grundbildung
Berufsfachschulen und Berufsmaturitätsschulen Der Kanton trägt gemäss § 36 Abs. 1 EG BBG die ungedeckten an- rechenbaren Kosten des in seinem Auftrag durchgeführten Berufsfach- schul- und Berufsmaturitätsunterrichts. Die folgende Bildungseinrich- tung erfüllt die Voraussetzungen zum Abschluss einer Leistungsverein-
barung und ist mit der Durchführung von Berufsfachschul- und Be- rufsmaturitätsunterricht beauftragt. Sie ist deshalb für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbieter Berufsfachschul- Leistungsvereinbarung und Berufsmaturitätsunterricht (von/bis) Careum AG, Bildungszentrum 1. September 2020 bis 31. August 2024 für Gesundheitsberufe
C. Bildungsgänge an höheren Fachschulen Gemäss § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen an Bildungsgänge an höhe- ren Fachschulen anbieten. Bei einem besonderen öffentlichen Interesse kann die Subvention auch mehr als 75% betragen (vgl. § 20a Gesund- heitsgesetz vom 2. April 2007 [LS 810.1], Art. 7 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 4. November 2013 [HFSV, LS 414.153]). Gestützt auf § 5 b VFin BBG und die HFSV ist folgender vom Kanton beauftragter Bildungsanbieter für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbieter von Bildungsgängen Leistungsvereinbarung an höheren Fachschulen (von/bis) Careum AG, Bildungszentrum 1. September 2020 bis 31. August 2024 für Gesundheitsberufe
F. Beitragsberechtigung und Befristung Die Beitragsberechtigung für die Careum AG, Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung anerkannt. Mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung ist keine Zusicherung einer be- stimmten Beitragshöhe verbunden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Careum AG, Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, wird für die Dauer vom 1. September 2020 bis 31. August 2024 als beitrags- berechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung ist befristet auf die Dauer der jeweili- gen Leistungsvereinbarung.
III. Mitteilung an die Careum AG (durch die Bildungsdirektion), die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli