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Anfrage Roger Bartholdi, Zürich, Karin EgliZimmermann, Elgg, und Walter Isliker, Zürich, betreffend Datenschutz als Täterschutz, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 46/2014

Sitzung vom 9. April 2014

450. Anfrage (Datenschutz als Täterschutz) Kantonsrat Roger Bartholdi, Zürich, Kantonsrätin Karin Egli-Zimmer- mann, Elgg, und Kantonsrat Walter Isliker, Zürich, haben am 10. Februar 2014 folgende Anfrage eingereicht: Die Polizei hat bei Neuzuzügern jeweils eine Abfrage im Fahndungs- system des Bundes (RIPOL) getätigt, um zu prüfen, ob diese Personen gesucht bzw. ausgeschrieben sind. Diese Methode führte immer wieder zu Erfolgen und dadurch konnten Straftäter eruiert und gefasst oder Straftaten aufgeklärt werden. Offenbar hat der kantonale Datenschutzbeauftragte dieses Verfah- ren mit dem Datenschutz als nicht vereinbar taxiert und interveniert. Es ist unbegreiflich, dass der Polizei ein wichtiges Mittel zur Personenfahn- dung entzogen werden soll und der Täterschutz höher gewichtet wird. Kontrollen finden statt, auch dann, wenn jemand eine Nacht in einem Hotel im Kanton Zürich verbringt. Beim Einchecken wird er registriert und das Bulletin wird elektronisch in der gleichen Nacht weitergeleitet und überprüft. Bei automatischen Geschwindigkeitsüberwachungsan- lagen werden die Fahrzeuglenker ebenfalls ausnahmslos kontrolliert. Zahlreiche Firmen verlangen vor Stellenantritt von ihren Bewerbern einen Strafregisterauszug, um sicher zu sein, dass es sich um eine Person ohne polizeiliche Vorgänge handelt. Wenn die Polizei die Neuzuzüger im RIPOL überprüft, ist es ein sehr eingeschränkter Personenkreis der Gemeinde und es kann nicht von einer flächendeckenden Überprüfung gesprochen werden. Die Daten bzw. das Ergebnis der Kontrolle werden nicht an die Gemeinde weitergeleitet und werden wieder gelöscht, der Datenschutz ist somit erfüllt. Es ist für die Polizei ein verhältnismässiger Aufwand und für die Bevölkerung und die Gemeinde sicherheitsrele- vant, dass zur Fahndung ausgeschriebene Straftäter sich nicht ohne eine Überprüfung in einer Gemeinde niederlassen können. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Trifft es zu, dass der kantonale Datenschutzbeauftragte bei der Über- prüfung von Neuzuzügern via RIPOL interveniert hat und diese zu- künftig einschränkt oder gar verhindert? Falls ja, wie lautet die genaue Empfehlung des Datenschutzbeauftragten?

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert der Entscheid des Daten- schutzbeauftragten und wie wird er begründet?

3. Gilt die gleiche Empfehlung auch in allen anderen Kantonen oder handelt es sich um einen Ermessungsspielraum des Datenschutzbe- auftragten?

4. Ist es aus Sicht des Regierungsrates verhältnismässig, wenn Personen, welche sich nur schon eine Nacht in einer Gemeinde aufhalten wol- len (u. a. Hotel), kontrolliert werden, aber Personen, die einen länge- ren Zeitraum in einer Gemeinde verbringen wollen, nicht gleich kon- trolliert werden dürfen?

5. Wird der Zürcher Regierungsrat intervenieren, damit die Polizei wie- der bei Neuzuzügern jeweils eine RIPOL-Abfrage durchführen kann? Falls ja, wie? Falls nein, weshalb nicht?

6. Was unternimmt der Regierungsrat, damit diese sinnvollen Überprü- fungen zum Schutze unserer Bevölkerung wieder stattfinden können?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Roger Bartholdi, Zürich, Karin Egli-Zimmermann, Elgg, und Walter Isliker, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: 2013 führte der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich eine Kontrolle über die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) durch die Kantonspolizei durch. Die Kontrolle stützte sich auf §§ 34 ff. des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4) und auf Art. 55 der Verordnung über den nationalen Teil des Schenge- ner Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Ver- ordnung; SR 362.0). Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass einzelne Mitarbeitende der Kantonspolizei regelmässig von Gemeinde- verwaltungen Listen mit neu zugezogenen Einwohnerinnen und Ein- wohnern erhalten, um in den Fahndungssystemen RIPOL und SIS zu überprüfen, ob auf den Listen aufgeführte Personen polizeilich ausge- schrieben sind. Diese Feststellung hat der Datenschutzbeauftragte dem Kommando der Kantonspolizei mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass solche systematischen und verdachtsunabhängigen Abfragen unzulässig seien. Gleichzeitig forderte er die Kantonspolizei auf, ihn über getroffene Massnahmen gegen das beanstandete Vorgehen zu informieren.

Zu Fragen 2 und 4: Gemäss § 8 IDG darf ein öffentliches Organ Personendaten bearbei- ten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist. Das Bearbeiten besonderer Personenda- ten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz. Das Polizeigesetz (PolG; LS 550.1) sieht in § 21 Abs. 1 vor, dass die Polizei, sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person kontrollieren, ihre Identität feststellen und abklären darf, ob nach ihr gefahndet wird. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass eine Personenkontrolle nie anlassfrei durchgeführt wer- den darf, es muss dafür stets ein Grund gegeben sein. Systematische und verdachtsunabhängige Abfragen in den polizeilichen Fahndungssyste- men um festzustellen, ob allenfalls nach neu in Gemeinden zugezoge- nen Personen gefahndet wird, sind somit unzulässig. Das Kommando der Kantonspolizei hat deshalb umgehend eine Weisung erlassen, wonach solche Abfragen nicht durchgeführt werden dürfen. Der Datenschutz- beauftragte wurde entsprechend informiert. Im Fall der Gästekontrolle in Beherbergungsbetrieben wurde mit § 21 Abs. 4 PolG eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage geschaf- fen, damit die Polizei die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben in den Hotelmeldescheinen systematisch und automatisiert in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen kann. Das ist nötig, damit die Polizei zur Erfüllung ihrer sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben die Anwesenheit gesuchter Personen, die sich nur vorübergehend hier aufhalten, feststellen kann. Zu Frage 3: Die Polizeihoheit und somit auch die Gesetzgebung in diesem Be- reich liegen bei den Kantonen. Das Zürcher Polizeigesetz enthält zur Frage der systematischen und verdachtsunabhängigen Personenüber- prüfungen eine klare Regelung. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Zu Fragen 5 und 6: Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsord- nung gebunden (§ 8 Abs. 1 PolG). Diese lässt systematische und verdachts- unabhängige Überprüfungen von Neuzuzügerinnen und Neuzuzügern in Gemeinden nicht zu. Eine solche Überprüfung aller in eine Gemeinde zu- ziehenden Personen wäre überdies unverhältnismässig, da sich diese nicht nur vorübergehend an diesem Ort aufhalten, sondern in der Gemeinde ihren Wohnsitz begründen und damit eine persönliche Meldepflicht ge-

genüber der Gemeinde haben. Besteht ein begründeter Verdacht, sind solche Überprüfungen in den polizeilichen Fahndungssystemen jederzeit zulässig. Damit kann der Sicherheit der Bevölkerung genügend Rech- nung getragen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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