Lexipedia

Décision

RRB Nr. 452/2011

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Weiach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

13 avril 2011Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. April 2011

452. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Weiach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Weiach haben am 28. November 2010 an der Urne der Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung an die Kantonsverfassung, an das Gesetz über die politi- schen Rechte sowie an die Volksschulgesetzgebung. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Primarschulgemeinde Weiach am 28. November 2010 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Schulpflege der Primarschulgemeinde Weiach, Schule Weiach, Postfach 23, 8187 Weiach, den Bezirksrat Dielsdorf, Geiss- ackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Weiach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung | Lexipedia