RRB Nr. 460/2017
Verordnung über die Berufsbildung, Stärkung der höheren Berufsbildung, Schreiben an das WBF
17 mai 2017Allemand5 min
Source zh.ch
Verordnung über die Berufsbildung, Stärkung der höheren Berufsbildung, Schreiben an das WBF
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Mai 2017
460. Verordnung über die Berufsbildung, Änderung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 eröffnete das Eidgenössische Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufs- bildung (BBV; SR 412.101). Die Änderung regelt den Vollzug der von der Bundesversammlung 2016 verabschiedeten Änderung im Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10). Diese führt die Finanzierung der eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen durch den Bund ein (vgl. RRB Nr. 356/2015 und BBl 2016, 3089, 3235 ff.). Die eidgenössischen Berufsprüfungen (BP) und höheren Fachprüfun- gen (HFP) bilden zusammen mit den Bildungsgängen an höheren Fach- schulen (HF) die Tertiärstufe B des schweizerischen Bildungssystems. Eine Besonderheit der Berufs- und höheren Fachprüfungen ist, dass nur die Prü- fungen reglementiert sind, nicht aber die Art und Dauer der Vorbereitung. In der Praxis besuchen rund 80% bis 90% der Kandidatinnen und Kandi- daten einen sogenannten Vorbereitungskurs. Seit dem Inkrafttreten der Interkantonalen Vereinbarung über Bei- träge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) auf das Schuljahr 2015/2016 werden die Bildungsgänge HF von den Kantonen mit vereinheitlichten Beiträgen finanziert. Die Studieren- den geniessen dadurch schweizweit gleichberechtigten Zugang zu den Bil- dungsgängen. Die eidgenössischen Prüfungen (BP und HFP) hingegen werden von den Kantonen bis anhin weniger stark und uneinheitlich un- terstützt. Dies wird mit der neuen Bundesfinanzierung geändert. Das mit der Änderung des BBG neu eingeführte Finanzierungsmodell beruht auf einer Subjektfinanzierung, d. h., die Kandidatinnen und Kan- didaten erhalten direkt Beiträge vom Bund. Nach der Absolvierung der Berufs- bzw. Fachprüfung können die Kandidatinnen und Kandidaten einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückverlangen, unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Die subjektorientierte Finan- zierung stellt eine Neuheit in der Berufsbildung dar. Es fehlt an Erfahrun- gen mit einem solchen System. Deshalb ist vorgesehen, die Umsetzung der Bestimmungen in der BBV durch ein Monitoring zu begleiten und nach drei Jahren auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Das vom Bundesrat vorgelegte Modell sieht vor, dass Beiträge geleistet werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Zeitpunkt der Eröff- nung des Prüfungsergebnisses Wohnsitz in der Schweiz hat und die An- bietenden von Kursen im Jahr des Kursbesuches auf einer Liste mit den beitragsberechtigten Kursen verzeichnet sind. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Absolvierung des Kurses, wobei unter gewissen Um- ständen auch Teilzahlungen möglich sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Ver- sion an vernehmlassung.hbb@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 haben Sie uns den Entwurf zur Än- derung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äus- sern uns wie folgt: Die bedeutsamen Eckwerte der Vorlage wurden bereits im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) diskutiert. Wir unterstützen den unterbreiteten Entwurf daher im Grundsatz. Ins- besondere begrüssen wir die Festsetzung des Bundesbeitrages auf höchs- tens 50%. Unklarheiten und somit Präzisierungsbedarf bestehen aus unserer Sicht: – beim massgeblichen Zeitpunkt des Wohnsitzes der beitragsberechtig- ten Person, – beim massgeblichen Zeitpunkt, in dem die Anbietenden von Kursen auf der Liste der beitragsberechtigten Kurse verzeichnet sein müssen, – bei der Berechnung der anrechenbaren Kursbeiträge, – zum Umgang mit Gewinnen, – bezüglich der Vermeidung von Doppelfinanzierungen durch Bund und Kantone. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die Beitragsberechtigung der Absolventinnen und Absolventen der Wohnsitz im Zeitpunkt der Eröff- nung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung (BP oder HFP) massgeblich sein soll (Art. 66c Bst. a E-BBV). Zudem ist unklar, ob auf den zivil- oder stipendienrechtlichen Wohnsitz abzustellen ist und wer diese Beitragsvoraussetzungen überprüft. Wir schlagen deshalb vor, auf den stipendienrechtlichen Wohnsitz zu Beginn des Vorbereitungskurses abzustellen. Zugleich ist festzuhalten, dass dieser in der Schweiz sein muss.
Die Führung einer Liste mit beitragsberechtigten Kursen ist begrüssens- wert. Unklar sind indessen die Folgen, wenn ein Kurs während der Kurs- dauer von der Liste gestrichen wird. Dieses Risiko sollte nicht auf die Kurs- teilnehmenden übertragen werden. Wir erachten eine Klarstellung als notwendig, dass der Kurs bei Kurs- beginn auf der Liste aufgeführt sein muss (siehe Art. 66c Bst. 3 Ziff. 1 und Art. 66g Abs. 1 und 6 E-BBV). Nach Art. 66f Abs. 3 E-BBV gilt nur der Anteil der Kursgebühren als an- rechenbar, der unmittelbar der Wissensvermittlung dient. Reisespesen, Verpflegung und Übernachtungen werden im Entwurf von Abs. 3 aus- drücklich ausgenommen. Die Erläuterung zu Art. 66f nennt auch die Kos- ten für die Diplomfeier als nicht anrechenbar. Zu den Lehrmitteln hin- gegen ist weder im Verordnungstext noch in den Erläuterungen etwas ausgeführt. Aus Art. 66f Abs. 3 E-BBV ergibt sich auch nicht, ob Infra- strukturkosten und Kosten für Verwaltung und Betrieb anrechenbar sind. Diese Kosten müssen aus unserer Sicht ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten zählen. Die Bestimmung zu den anrechenbaren Kosten ist klarer zu fassen und inhaltlich zu überdenken. Aus der Vorlage ist nicht ersichtlich, wie die Anbietenden von Kursen mit Gewinnen zu verfahren haben. Es fehlt eine Regelung analog zu Art. 3 Abs. 3 HFSV, wonach «allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, […] entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs ein- zusetzen» sind. Wir schlagen vor, eine Zweckbindung als Voraussetzung zur Aufnahme in die Liste der beitragsberechtigten Kurse aufzunehmen (Art. 66g und 66i E-BBV). Art. 78a Abs. 2 E-BBV bildet die zwischen Bund und Kantonen verein- barte Übergangsfinanzierung nicht ab. Abs. 2 ist deshalb so zu ergänzen, dass für Kurse mit Beginn nach dem 1. Januar 2017 nur dann ein Beitrag beim Bund geltend gemacht werden kann, wenn nicht bereits eine Finanzierung durch einen Kanton erfolgt ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bil- dungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi