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Décision

RRB Nr. 462/2026

Gemeindeverordnung, Änderung vom 21. Mai 2025, Inkraftsetzung

6 mai 2026Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026

462. Gemeindeverordnung (Änderung vom 21. Mai 2025;

Erwägungen

Inkraftsetzung) Der Regierungsrat beschloss am 21. Mai 2025 eine Änderung der Ge- meindeverordnung vom 29. Juni 2016 (LS 131.11; ABl 2025-06-06). Ge- mäss Dispositiv II des Beschlusses sollte die Verordnungsänderung unter Vorbehalt der Genehmigung der Änderung durch den Kantonsrat am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Über die Inkraftsetzung ist erneut zu entscheiden, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird oder der Kantonsrat die Verordnungsänderung nach dem 1. Januar 2026 genehmigt. Der Kantonsrat genehmigte die Änderung der Gemeindeverordnung am 13. April 2026 (ABl 2026-04-17). Der Regierungsrat hat deshalb er- neut über die Inkraftsetzung zu beschliessen. Die Änderung der Ge- meindeverordnung ist auf den 1. August 2026 in Kraft zu setzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 21. Mai 2025 der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird auf den 1. August 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli