RRB Nr. 463/2016
Energieverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
18 mai 2016Allemand4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Mai 2016
463. Energieverordnung, Änderung (Anhörung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 17. März 2016 hat das Bundesamt für Energie (BFE) einen Entwurf für eine Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezem- ber 1998 (EnV, SR 730.01) zur Anhörung unterbreitet. Zur Finanzierung der Förderung der Stromerzeugung aus erneuer- baren Energien und weiterer Massnahmen wird gemäss Art. 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) ein Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze erhoben, wobei der Zu- schlag 1,5 Rp. pro Kilowattstunde (kWh) auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht übersteigen darf. Der Bundesrat legt den Zuschlag stufenweise fest und berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Derzeit beträgt der Zuschlag 1,3 Rp./kWh (Art. 3j Abs. 1 EnV). Er soll auf 1,5 Rp./kWh ab 2017 erhöht werden. Das BFE nennt im erläuternden Bericht vom März 2016 folgende Gründe für die Erhöhung des Zuschlags: – Aufgrund der teilweise längeren Zeitdauer bis zur Inbetriebnahme von Wind-, Biomasse- und Kleinwasserkraftwerken werden in den nächs- ten Jahren laufend weitere Anlagen in Betrieb genommen, die bereits die Zusage für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) erhal- ten haben. – 2016 sollen gemäss Planung des BFE zusätzliche 50 Megawatt (MW) an Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sowie 27 MW an anderen Erzeu- gungstechnologien in die KEV aufgenommen werden. Die Einmal- vergütungen für kleine PV-Anlagen sollen soweit möglich verringert werden. Damit wird die für 2016 vorgesehene Förderung von neuen Anlagen zur Stromerzeugung im Vergleich zum Vorjahr deutlich ver- ringert. Ohne die Anpassung des Zuschlags könnten keine weiteren Anlagen aus der Warteliste in die KEV aufgenommen und nur noch in begrenztem Umfang Einmalvergütungen für kleine PV-Anlagen aus- bezahlt werden. – Bei der KEV sind infolge der tiefen Strommarktpreise die Einnahmen aus dem Verkauf des geförderten Stroms gesunken. Das heisst, die För- derung muss zu einem grösseren Anteil mit dem Netzzuschlag finan- ziert werden. – Grossverbraucher haben unter bestimmten Voraussetzungen Anrecht auf Rückerstattung des Zuschlags (vgl. Art. 15bbis EnG). Das BFE rechnet für die nächsten Jahre mit deutlich höheren Ausgaben für die Rückerstattung, als noch vor einem Jahr erwartet.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien, 3003 Bern; auch per E-Mail an EnV.AEE@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. März 2016 haben Sie uns den Entwurf zu einer Änderung von Art. 3j Abs. 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 zur Anhörung zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich soll die bestehende Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien dringend weiterentwickelt werden zu einer markt- näheren, weitgehend technologieneutralen und wirkungsorientierten För- derung. Mittelfristig ist ein Lenkungssystem mit einer Energieabgabe zur Erreichung der Energie- und Klimaziele gegenüber dem derzeitigen marktverzerrenden Fördersystem zu bevorzugen. Wegen der sehr tiefen Preise im geöffneten europäischen Strommarkt ist derzeit die nicht subventionierte Stromerzeugung in der Schweiz nicht wirtschaftlich. Dies betrifft insbesondere auch die Grosswasserkraft. Bei den gegenwärtigen Rahmenbedingungen wird in der Schweiz nicht in neue, nicht subventionierte Kraftwerke investiert, und auch bei bestehen- den Kraftwerken werden die Instandhaltungs- und Erneuerungsmass- nahmen auf das Notwendigste beschränkt. Auf Bundesebene werden zur- zeit Massnahmen diskutiert mit dem Ziel, die heutige Benachteiligung der Grosswasserkraft zu verringern. Bei dieser Ausgangslage lehnen wir die für 2016 geplante zusätzliche Förderung der erneuerbaren Energien mit der Aufnahme neuer Anlagen in die kostendeckende Einspeisevergütung ab. Zudem erachten wir die vorgesehene Unterstützung von kleinen Photovoltaikanlagen mit Einmal- vergütungen in der Summe von rund 80 Mio. Franken als deutlich zu hoch. Mit dieser von uns geforderten, notwendigen Beschränkung der Förde- rung für 2016 dürfte sich die vorgesehene Änderung der Energieverord- nung als unnötig erweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli