RRB Nr. 468/2025
Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Vernehmlassung
7 mai 2025Allemand3 min
Source zh.ch
Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2025
468. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. März 2025 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehm- lassungsverfahren über die Revision der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom 18. Mai 2005 (SR 814.81). Die Vorlage soll die Verwen- dung von Biozidprodukten für die Bekämpfung invasiver gebietsfremder oder krankheitsübertragender Arthropoden und krankheitserregender oder -übertragender Mikroorganismen im Wald neu in Ausnahmefällen ermöglichen, so zum Beispiel zur Bekämpfung der asiatischen Hornisse. Die zuständige Behörde bewilligt die ausnahmsweise Anwendung von Biozidprodukten im Wald, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die vorgesehenen Anpassungen mit den eng gefassten Rahmenbedingungen werden begrüsst. Im Kanton Zürich sollen die Ausnahmebewilligungen durch die Abteilung Wald des Amtes für Landschaft und Natur erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an chemicals@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. März 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Re- vision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung Stellung zu neh- men. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die vorgeschlagenen Anpassungen, wel- che die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Einsatz von Bio- zidprodukten im Wald zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse und anderer invasiver gebietsfremder Organismen vorsieht. Von den zu bekämpfenden Organismen muss eine erhebliche Gefähr- dung von Menschen, Nutztieren oder der Umwelt ausgehen und es dür- fen zu ihrer Bekämpfung keine weniger umweltgefährdenden alterna- tiven Methoden vorhanden sein. Diese eng gefassten Rahmenbedingun- gen für die Anwendung von Bioziden im Wald sollen verhindern, dass Biozide zur reinen Eindämmung von «Lästlingen» wie einheimischen Mücken gefordert werden. Diese Einschränkung begrüssen wir ausdrück-
lich. Biozidprodukte sollen nur dann eingesetzt werden, wenn keine anderen Massnahmen zur Verfügung stehen. Für die Erteilung von Aus- nahmebewilligungen ist das Vorliegen von Kenntnissen über Alterna- tiven erforderlich. Wir beantragen daher, im Anhang 2.4 die Ziff. 4ter.2 der ChemRRV um einen weiteren Absatz wie folgt zu ergänzen: «Das Bundesamt für Umwelt erlässt nach Anhörung der betroffenen Kreise und der Kantone Empfehlungen zum Stand der Technik der Be- kämpfungsmethoden zuhanden der Vollzugsbehörden. Es stellt den Kantonen Leitlinien und Entscheidungshilfen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie Informationen über die Befallssituation und zur Koordination im Rahmen der nationalen Bekämpfungsstrategie zur Verfügung». Es ist uns sodann ein Anliegen, dass die vorgesehene Berichterstat- tung im Anhang 2.4 in Ziff. 4ter.3 ChemRRV im Einklang mit dem noch nicht in Kraft getreten Art. 10b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (SR 813.1, AS 2022 263) steht und somit Doppelspurigkeiten vermieden werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli