Strassen, Stadt Zürich, Lärmschutzwand Bucheggstrasse, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Mai 2018
484. Strassen (Zürich, Bucheggstrasse HVS 30011)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Pro- jekt für die Erstellung von Lärmschutzwänden an der Bucheggstrasse, im Abschnitt der Liegenschaften Nrn. 38 bis 46, Zürich (Bau Nr. 13 021), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zu- sicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht die Erstellung zweier Lärmschutzwände entlang der Bucheggstrasse vor. Zwischen den Liegenschaften Nrn. 40 und 46 soll eine 21 m lange und 5,75 m bis 6,25 m hohe Lärmschutzwand die Lücke zwi- schen den Gebäuden schliessen. Vor dem Gebäude an der Bucheggstrasse Nr. 38 soll eine zweite, 28 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand erstellt werden. Trotz der vorgesehenen Massnahmen wird bei vier Liegenschaften der Immissionsgrenzwert (IGW) überschritten. Die für den Einbau von Schall- schutzfenstern erforderlichen Sanierungserleichterungen wurden mit RRB Nr. 589/2017 bereits genehmigt und sind somit nicht Bestandteil der vorliegenden Genehmigung. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 hat das AFV im Rahmen der Be- gehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 StrG unter Einbezug der Fachstelle Lärmschutz (FALS) zum Projekt Stellung genommen. Die in der Begeh- rensäusserung gemachten Bemerkungen wurden im vorliegenden Projekt berücksichtigt. Die FALS hat den hier zur Genehmigung beantragten Lärmschutzmassnahmen mit Schreiben vom 27. Juni 2017 ohne Auflagen zugestimmt. Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist ging keine Ein- sprache gegen das Projekt ein. Die Festsetzungsverfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes vom 30. März 2017 ist rechts- kräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erstellung der Lärmschutzwände betragen voraussichtlich rund Fr. 672 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Diese Aufwendungen können vollumfänglich der Baupauschale belastet werden.
Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erstellung von Lärmschutzwänden an der Buch- eggstrasse, Abschnitt Liegenschaften Nrn. 38 bis 46, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli