RRB Nr. 495/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rafz, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
19 mai 2021Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rafz, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2021
495. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Rafz)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rafz beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeord- nung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rafz aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Rafz, Gemeindeverwaltung, Dorf- strasse 7, Postfach, 8197 Rafz, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli