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Décision

RRB Nr. 500/2014

Strassen, Zürich, Kreuzstrasse HVS 347, Projektgenehmigung

30 avril 2014Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. April 2014

500. Strassen (Zürich, Kreuzstrasse HVS 347)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für den Neubau des Rohrblocks in der Kreuzstrasse, Zürich (Bau Nr. 10 104), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht die Erneuerung der Kreuzstrasse im Zuge eines Rohrblockneubaus vor. Mit den Bauarbeiten wird der heute nicht voll- ständig vorhandene Gehweg nördlich der Kreuzstrasse im Bereich der Liegenschaft Nr. 55 ergänzt und verbreitert. Im Kreuzungsbereich der Kreuz- und der Mühlebachstrasse wird der Gehweg so angepasst, dass die Strassenquerungen verkürzt und damit sicherer werden. Im Zuge des Rohrblockneubaus werden der Belag zwischen der Mühlebach- und der Kleinstrasse erneuert und die Strassenentwässerung ersetzt. Der Baubeginn ist für Juni 2014 vorgesehen. Die Bauarbeiten dauern bis Ende Dezember 2014. Die Begehrensäusserung zum Vorhaben erfolgte seitens AFV mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 ohne Auflagen. Der bestehende Stras- senkörper der Kreuzstrasse wird nur geringfügig verändert. Im Bereich der Liegenschaft Nr. 55 wird der fehlende Gehweg ergänzt und im Kreuzungsbereich der Kreuz- und der Mühlebachstrasse wird der Geh- weg angepasst. Die Leistungsfähigkeit der überkommunalen Strasse wird durch die baulichen Massnahmen nicht beeinträchtigt. Da es sich bei dem Vorhaben um Anpassungen von untergeordneter Bedeutung handelt, hat die Stadt Zürich auf eine Mitwirkung der Be- völkerung nach § 13 StrG verzichtet. Das Auflageverfahren nach §§ 16 f. StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist ist gegen das Projekt keine Einsprache eingegangen. Das Projekt wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. 62 vom 29. Januar 2014 festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung des Rohrblocks betragen voraus- sichtlich rund Fr. 2 495 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 653 000.

Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) den- jenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung der Kreuzstrasse und den Neubau eines Rohrblocks wird im Sinne von § 45 StrG geneh- migt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi