RRB Nr. 511/2018
Laufende Nachführung der amtlichen Vermessung auf dem Flughafengebiet, Zuständigkeit
6 juin 2018Allemand3 min
Source zh.ch
Laufende Nachführung der amtlichen Vermessung auf dem Flughafengebiet, Zuständigkeit
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juni 2018
511. Laufende Nachführung der amtlichen Vermessung
Erwägungen
auf dem Flughafengebiet (Zuständigkeit) Für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung sind nach § 15 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV; LS 704.12) die Gemeinden zuständig. Der Regierungsrat kann für be- sondere Gebiete die Zuständigkeit abweichend regeln. Das Gebiet des Flughafens Zürich, insbesondere das nicht öffentliche und eingezäunte Flughafenareal (Sicherheitsbereich), erstreckt sich über mehrere Gemeinden, namentlich die Städte Kloten und Opfikon sowie die Gemeinden Oberglatt, Rümlang und Winkel. Aus Sicherheitsgründen ist der Zugang zum nicht öffentlichen Flughafenareal stark eingeschränkt und es sind besondere Zulassungen notwendig. Für die Arbeiten der amt- lichen Vermessung wurde deshalb 2016 gestützt auf die damals geltende Fassung von § 15 Abs. 1 KVAV, wonach auf dem Gebiet des Flughafens Zürich die Flughafenbetreiberin für die laufende Nachführung der amt- lichen Vermessung zuständig war, vom Amt für Raumentwicklung eine Weisung erlassen. Demnach besorgt ein von der Flughafenbetreiberin be- auftragter patentierter Ingenieur-Geometer sämtliche Feldarbeiten auf dem Areal. Die Büroarbeiten erledigen die jeweils zuständigen Nachfüh- rungsstellen der Gemeinden. Diese Regelung hat sich bewährt und wird den erhöhten Sicherheitsanforderungen des Flughafens gerecht. Sie soll deshalb beibehalten werden. Die Kantonale Vermessungsaufsicht legt die parzellenscharfe Abgren- zung des Geltungsbereichs für die Zuständigkeitsregelung im Gebiet des Flughafens Zürich fest. Im Sinne von § 1 Abs. 2 KVAV genehmigt sie über- dies die Vermessungsverträge und regelt die spezifischen technischen Be- lange wie Schnittstellendefinitionen, Anforderungen an die Daten und die Dokumentation sowie den Umgang mit Mehranforderungen der Flug- hafenbetreiberin.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Auf dem Gebiet des Flughafens Zürich ist die Flughafenbetreiberin für die Feldarbeiten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermes- sung zuständig. Für die übrigen Arbeiten verbleibt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Gemeinde.
II. Die Weisung des Kantonsgeometers betreffend die laufende Nach- führung der amtlichen Vermessung im Gebiet des Flughafens Zürich vom 9. März 2016 wird aufgehoben.
III. Die kantonale Vermessungsaufsicht wird mit der Umsetzung be- auftragt. Sie legt den Geltungsbereich parzellenscharf fest, genehmigt die Vermessungsverträge und regelt die weiteren technischen Belange.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an – die Flughafen Zürich AG, Peter Bitter, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen – die Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten – die Stadt Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg-Opfikon – die Gemeinde Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt – die Gemeinde Rümlang, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang – die Gemeinde Winkel, Dorfstrasse 2, 8185 Winkel – die Acht Grad Ost AG, Steinackerstrasse 2, 8302 Kloten – die Gossweiler Ingenieure AG, Neuhofstrasse 34, 8600 Dübendorf – die Baudirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli