RRB Nr. 511/2026
Rechtsgrundlagen egovpartner, Normkonzept
6 mai 2026Allemand4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026
511. Rechtsgrundlagen egovpartner (Normkonzept)
Erwägungen
A. Ausgangslage egovpartner wurde 2012 als ein partnerschaftliches Netzwerk von Gemeinden und dem Kanton im Bereich Digitalisierung und digitale Transformation der Verwaltung auf dem Gebiet des Kantons Zürich gegründet. 2019–2021 hat sich egovpartner im Rahmen des Projekts «Blue Deal – Erneuerung egovpartner» grundlegend neu organisiert. Mit Beschluss Nr. 823/2021 hiess der Regierungsrat die neu organi- sierte Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung «egovpartner» gut und bewilligte einen Versuch im Sinne von § 83 des Gemeindegesetzes (LS 131.1). Die Be- willigung für egovpartner wurde auf vier Jahre (2022–2025) befristet und die Staatskanzlei beauftragt, den Versuch zu evaluieren und dem Regierungsrat ein halbes Jahr vor Ablauf der Versuchsbewilligung den Evaluationsbericht zu unterbreiten. Die Evaluation wurde von März bis Juni 2024 durchgeführt und kam zum Schluss, dass die Konzeption und die Organisation von egovpartner für das aktuelle Entwicklungsstadium grundsätzlich geeignet, nachvoll- ziehbar und zweckmässig seien. Die inhaltliche Arbeit der Geschäfts- stelle egovpartner wurde durchwegs als positiv und qualitativ hochwer- tig beurteilt. Das Verständnis für die digitale Transformation habe bei den Vereinbarungspartnerinnen und -partnern gestärkt werden können. Der Steuerungsausschuss egovpartner nahm den Evaluationsbericht an seiner Sitzung vom 27. November 2024 zur Kenntnis und beauftrag- te die Geschäftsstelle egovpartner, die nächsten Schritte zur Versteti- gung der Organisation egovpartner einzuleiten. Angesichts des grundsätzlich positiven Evaluationsergebnisses und der erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Verstetigung von egovpart- ner wurde die Bewilligung für den Versuchsbetrieb um weitere vier Jahre bis Ende 2029 verlängert (RRB Nr. 222/2025, Dispositiv I). Zudem beauftragte der Regierungsrat die Staatskanzlei, die gesetzlichen Grund- lagen für den dauerhaften Betrieb von egovpartner zu erarbeiten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen (RRB Nr. 222/2025, Dispositiv II). Der Versuchsbetrieb ist bis Ende 2029 befristet. Nach aktueller Pla- nung soll dem Regierungsrat bis im Herbst 2026 ein Gesetzesentwurf für das Vernehmlassungsverfahren unterbreitet werden.
Vorliegend handelt es sich um ein Rechtsetzungsvorhaben von beson- derer Tragweite, weshalb ein Beschluss des Regierungsrates zum Norm- konzept erforderlich ist (§§ 10 f. Rechtsetzungsverordnung [LS 172.16]).
B. Normkonzept: Ziele und inhaltliche Eckpunkte Mit vorliegendem Rechtsetzungsvorhaben soll die langfristige Grund- lage für die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden im Be- reich Digitalisierung und digitale Transformation geschaffen werden. Ziel ist es, Durchgängigkeit zu schaffen und Synergien zwischen Ge- meinden und Kanton zu realisieren, damit Verwaltungsgeschäfte rasch, unkompliziert und ohne Medienbrüche abgewickelt werden können. Als Form der Zusammenarbeitsorganisation ist eine kantonale öf- fentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgesehen. Mit Inkrafttreten der kantonalrechtlichen Grundlagen sollen der Kan- ton und alle politischen Gemeinden verpflichtend Teil der Anstalt wer- den. Für die Schaffung der Anstalt ist ein neues Gesetz erforderlich. Da- rin sind namentlich die Aufgaben der Organisation, deren Finanzierung sowie die Struktur der Organisation einschliesslich der Aufgaben der einzelnen Organe und Gremien zu regeln. Weiter sind Zusammenset- zung, allfällige Einberufungs- und Beschlussfassungsmechanismen sowie Zuständigkeiten der einzelnen Organe festzulegen. Soweit erfor- derlich können auch Grundsatzbestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden im Bereich der Digitalisierung und digitalen Transformation in den Erlass aufgenommen werden. Als Aus- gangslage dienen können grundsätzlich die bestehenden Vorgaben im Rahmen des Versuchsbetriebs von egovpartner. Die Finanzierung der Anstalt bzw. ihrer Tätigkeiten soll entlang einer Zweiteilung in «Grundbudget» und «freies Projektbudget» erfolgen. Die Einzelheiten zur Finanzierung einschliesslich Verteilschlüssel sind im Vorentwurf zu vertiefen. Projekte bzw. die daraus hervorgehenden Digitalisierungslösungen sowie Standards sollen vom zuständigen Organ für verbindlich erklärt werden können. Die Einzelheiten der Verbindlicherklärung sind im Vorentwurf zu formulieren. Die Aufgaben der Anstalt sollen auf übergreifender Ebene Planung und Portfoliomanagement sowie Koordination zwischen Kanton und Gemeinden im Aufgabenbereich der Anstalt, (Um-)Setzung technischer, organisatorischer und prozessualer Standards sowie Beschaffung, Rea- lisierung und fachlichen Betrieb von Grundinfrastruktur umfassen. In Digitalisierungsprojekten soll die Anstalt sowohl auf eine vertikale Prozessharmonisierung (zwischen Kanton und Gemeinden) als auch
horizontale Prozessharmonisierung (zwischen Gemeinden) hinwirken. Unter Berücksichtigung der harmonisierten Prozesse sollen von der Anstalt gemeinsame Softwarelösungen für Kanton und Gemeinden bzw. nur für Gemeinden gemeinsam beschafft, realisiert und fachlich betrie- ben werden. Die Mitarbeit bei und Teilfinanzierung von Kantonspro- jekten mit Schnittstellen zu Gemeinden und Gemeindeprojekten mit Schnittstellen zum Kanton ist als weitere Aufgabe der Anstalt vorgese- hen. Die Anstalt soll zudem Beratungen anbieten und Netzwerke aktiv gestalten. Weiterer Regelungsbedarf zeigt sich zudem zur Aufsicht über die Anstalt sowie zum anwendbaren Recht.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Staatskanzlei wird beauftragt, dem Regierungsrat auf der Grundlage des vorliegenden Normkonzepts einen Entwurf zu einem Gesetz über die Zusammenarbeitsorganisation egovpartner vorzulegen.
II. Mitteilung an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli