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Décision

RRB Nr. 514/2021

Wirtschaftsschule KV Zürich, Erneuerung Schliesssystem, Subventionen

19 mai 2021Allemand5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2021

514. Wirtschaftsschule KV Zürich (Erneuerung Schliesssystem; Subventionen)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Zürich erbringt im Auftrag des Kantons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Auf- wendungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte ver- ursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Verband Zürich, Träger der Wirtschaftsschule KV Zürich, hat dem Kan- ton für Instandsetzungsmassnahmen an seinen Schulstandorten Limmat- strasse 310, Heinrichstrasse 267 und Hardturmstrasse 11 (Puls 5), Zürich, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.

B. Vorhaben Das Vorhaben sieht die Erneuerung des Schliesssystems vor. Das be- stehende Schliesssystem kann nicht mehr gewartet und repariert werden, da keine Ersatzteile mehr verfügbar sind. Das Vorhaben ermöglicht eine Vereinheitlichung der Schliesssysteme der drei Schulstandorte, unter- stützt eine effiziente und flexible Steuerung und Kontrolle der Zutritts- berechtigungen und entspricht den Zielsetzungen des Schliesskonzeptes der kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen. Das Hochbauamt emp- fiehlt in seinem Gutachten vom 22. März 2021, die Erneuerung des Schliess- systems mit veranschlagten Kosten von Fr. 220 000 (Kostengenauigkeit +10%) zu genehmigen und an die anrechenbaren Kosten eine Subvention zuzusichern.

C. Finanzierung Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) kann der Regierungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund be-

reits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen be- reits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergän- zender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojek- ten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Zürich (Grundbildung) zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mittels Pau- schalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zu- dem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für die Schulstandorte der Wirtschaftsschule KV Zürich geleistet und eine entsprechende Zweck- bindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung der Staatsbeiträge für die baulichen Massnahmen erfolgt mit der Auf‌lage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei für die vorliegenden Massnahmen eine Zweckbindung von 25 Jah- ren angemessen ist. Bei der Ausgabe handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), die als neue Ausgabe zu be- willigen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 220 000 für die Erneuerung des Schliesssystems beträgt die Sub- vention voraussichtlich Fr. 220 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von +10% übernommen, was zu einem Beitrag von höchstens Fr. 242 000 führt. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitio- nen Bildungsdirektion. Die Ausgabe ist im Budget 2021 eingestellt. Tabelle 1: Ausgaben Investitionsrechnung Konto 5660 2 00000; Investitionsbeiträge an private Investitionen ohne Erwerbszweck, Hochbauten in Franken Schliesssystem, Erneuerung 242 000 Total 242 000

D. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen von 0,75% jährlich auf dem durchschnittlich gebundenen Kapital zusammen. Die jährlichen Kapitalfolgekosten des aktivierten Investitionsbeitrages über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren setzen sich wie folgt zusammen:

Tabelle 2: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kalk. Zinsen Abschreibungen Total in Franken in % in Jahren in Franken in Franken in Franken

Investitionsbeitrag 242 000 100 25 908 9 680 10 588 Aufgrund des Investitionsbeitrages des Kantons entstehen der Wirt- schaftsschule KV Zürich keine Kapitalfolgekosten aus der Investition. Kapitalfolgekosten gehören zu den anrechenbaren Aufwendungen ge- mäss § 36 Abs. 1 EG BBG (Kostenübernahme). Die Ausrichtung des vorliegenden Investitionsbeitrages verhindert somit die Erhöhung der Betriebsbeiträge aufgrund erhöhter Kapitalfolgekosten. Damit wird eine Doppelfinanzierung vermieden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Kaufmännischen Verband Zürich wird an die beitragsberech- tigten Kosten für die Erneuerung des Schliesssystems der Wirtschafts- schule KV Zürich an den Schulstandorten Limmattalstrasse 310, Hein- richstrasse 267 und Hardturmstrasse 11, Zürich, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 242 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitions- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungs- direktion, zugesichert.

II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn ein Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Aus- zahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an die Bildungsdirektion, Generalsekretariat, Abteilung Finanzen und Bauten, eingereicht wird.

III. Die Subvention gemäss Dispositiv I wird mit der Auf‌lage gewährt, dass die Liegenschaften an der Limmatstrasse 310, Heinrichstrasse 267 und Hardturmstrasse 11, Zürich, während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet werden. Falls die Liegen- schaften im genannten Zeitraum einem anderen Zweck zugeführt wer- den, besteht eine anteilmässige Rückzahlungsverpflichtung.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Zürich, Pelikan- strasse 18, Postfach, 8021 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli