RRB Nr. 518/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rheinau, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
14 avril 2010Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rheinau, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010
518. Gemeindeordnung (Rheinau)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rheinau haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 eine Teilrevi- sion ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die notwendigen Anpassungen an die Kantonsverfas- sung und an das Gesetz über die politischen Rechte. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rheinau am 29. November 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Rheinau, Schulstrasse 11, Gemein- dekanzlei, 8462 Rheinau, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi