RRB Nr. 52/2025
Gemeindewesen, Ausgliederung Wärmeverbund in Aktiengesellschaft, Neftenbach, Genehmigung
29 janvier 2025Allemand3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Ausgliederung Wärmeverbund in Aktiengesellschaft, Neftenbach, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2025
52. Gemeindewesen (Ausgliederung Wärmeverbund in Aktien- gesellschaft, Neftenbach, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 98 der Kantonsverfassung (LS 101) und § 67 des Ge- meindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern und hierfür insbesondere eine Aktiengesellschaft errichten. Die Ausgliede- rung erfordert eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Aus- gliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraus- setzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Neftenbach ha- ben an der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 der Ausgliederung des gemeindeeigenen Nahwärmeverbundes in eine Aktiengesellschaft und dem Ausgliederungserlass zugestimmt. Die Politische Gemeinde Neftenbach gründet gemeinsam mit der Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen AG die Energieverbund Neftenbach AG und überträgt ihr die Aufgabe der Fernwärmeversorgung. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel er- griffen wurde. Die Verordnung Energieverbund Neftenbach AG regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertra- genen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben, die Minderheits- beteiligung und die Aufsicht der Politischen Gemeinde Neftenbach über die Aufgabenerfüllung. Die Vollzugs- und Schlussbestimmungen des Ausgliederungserlasses besagen, dass diese Verordnung nach Annahme in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungs- rat am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Aufgrund des späten Abstimmungs- zeitpunkts und der späten Einreichung der Unterlagen durch die Ge- meinde ist es nicht mehr möglich, den Ausgliederungserlass vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Die Urnenabstimmung fand am 24. November 2024 statt, die Rückwirkung ist somit in zeitlicher Hinsicht massvoll. Auch sonst sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Aus- gliederungserlasses auf den 1. Januar 2025 sprechen.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) In den Vollzugs- und Schlussbestimmungen wird zwei Mal ein Art. 14 erwähnt, wobei unterschiedliche Inhalte geregelt werden. Bei der zweiten Erwähnung von Art. 14 (Inkraftsetzung) handelt es sich um ein offensichtliches Versehen in der fortlaufenden Nummerierung. Des- sen Behebung erfordert lediglich eine Änderung redaktioneller Natur (Ersetzung des zweiten «Art. 14» durch «Art. 16»). Entsprechend ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen des Ausgliederungserlasses Verordnung Energieverbund Neftenbach AG zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern: beschliesst der Regierungsrat:
I. Der von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Neften- bach am 24. November 2024 beschlossene Ausgliederungserlass wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in den Vollzugs- und Schluss- bestimmungen des Ausgliederungserlasses die redaktionelle Änderung gemäss der Erwägung 3a vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Neftenbach, Schulstrasse 3/7, Postfach, 8413 Neftenbach, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Jus- tiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli