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Anfrage Wilma Willi, Stadel, Thomas Honegger, Greifensee, und David Galeuchet, Bülach, betreffend Besserer Schutz von kommunalen Naturschutzobjekten, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 75/2021

Sitzung vom 19. Mai 2021

522. Anfrage (Besserer Schutz von kommunalen Naturschutzobjekten) Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, sowie die Kantonsräte Thomas Honeg- ger, Greifensee, und David Galeuchet, Bülach, haben am 15. März 2021 folgende Anfrage eingereicht: Nebst den überkommunalen Naturschutzgebieten, die im Kanton Zü- rich einen vorzüglichen Schutz geniessen, befindet sich ein weiterer, wich- tiger Naturwert in der Summe vieler kleinerer Objekte, die «bloss» in die Zuständigkeit der Kommunen fallen und in kommunalen Naturschutz- inventaren beschrieben werden sollten. Passieren Schäden an diesen kommunalen Naturschutzobjekten, lassen sich diese in vielen Fällen kaum mehr beheben. Gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) § 203 ff. des Kantons Zürich haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Schutzob- jekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, un- geschmälert erhalten bleiben. Leider kommt es immer wieder vor, dass wertvolle kommunale Naturobjekte nicht den angemessenen Schutz er- halten und beeinträchtigt oder ganz zerstört werden. Exemplarisch vor- gefallen ist dies in der Gemeinde Höri, wo im Januar 2021 48 alte Hoch- stammobstbäume gefällt wurden. Es macht aber zusätzlich hellhörig, dass Recherchen ergaben, dass viele Gemeinden immer noch keine Inventare haben oder ggf. ganz veraltete. Dies wurde bereits in Anfragen (KR- Nr. 310/1994, KR-Nr. 1/1999) und einem Postulat (KR-Nr. 235/1995) the- matisiert. Abgesehen von den Schutzinventaren fehlen sehr oft auch die vorgeschriebenen kommunalen Schutz- und Pflegeverordnungen und Be- wirtschaftungsverträge. Gemäss § 2 lit. b des PBG liegt die Verantwor- tung bei der zuständigen Direktion. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wie hätten die 48 Hochstammobstbäume in Höri besser geschützt wer- den können?

2. Wie viele und welche Gemeinden verfügen über kein Naturschutz- inventar?

3. Wie aktuell sind die Inventare der übrigen Gemeinden? Wir bitten um Auflistung in tabellarischer Form.

4. Wie viele und welche Gemeinden verfügen über keine kommunale Schutzverordnung der inventarisierten Objekte und über keine vor- geschriebenen Bewirtschaftungsverträge? Auch hier bitte mit einer Auflistung in tabellarischer Form.

5. Wer kontrolliert, wie diejenigen Gemeinden ohne kommunale Schutz- verordnung ihre Pflicht zur Schonung der Schutzobjekte wahrnehmen?

6. Wer, welche Ebenen und welche Amtsstelle, kontrolliert den Vollzug der Paragraphen § 203ff PBG?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Wilma Willi, Stadel, Thomas Honegger, Greifensee, und David Galeuchet, Bülach, wird wie folgt beantwortet:

Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) umschreibt in § 203 Abs. 1 unter anderem die Schutzobjekte des Natur- schutzes. Es handelt sich dabei hauptsächlich um seltene oder vom Aus- sterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume (lit. g). Über die Schutzobjekte erstellen die für Schutz- massnahmen zuständigen Behörden Inventare (§ 203 Abs. 2 PBG). Für das Inventar der Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung ist die Baudirektion, für das Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Be- deutung sind die Gemeinden zuständig (§ 4 Kantonale Natur- und Hei- matschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV, LS 702.11]). Die Inven- tare sind bei Bedarf nachzuführen (§ 8 KNHV). § 204 Abs. 1 PBG ver- pflichtet unter anderem den Staat und die Gemeinden, in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Zu Frage 1: Der Obstgarten mit 48 Hochstammbäumen in Höri war ein prägendes Element der Kulturlandschaft und Lebensraum von Tier- und Pflanzen- arten der halboffenen Habitate. Insbesondere aufgrund seiner Grösse wies er aber keine überkommunale Bedeutung auf, weshalb er nicht in entsprechenden kantonalen Inventaren enthalten war bzw. dessen Schutz nicht in der Kompetenz des Kantons liegt. Er erfüllte auch die Vorausset- zungen für kantonale Zusatzbeiträge gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen vom 14. Mai 2014 (LS 702.25), nämlich einen Bestand von mehr als 150 Bäumen, nicht. Ob für ein Objekt eine kommunale Bedeutung im Sinne des Natur- und Heimatschutzes vorliegt, ist durch die Gemeinde abzuklären. Falls die 48 Hochstammobstbäume im kommunalen Naturschutzinventar enthal- ten waren, wäre die Gemeinde verpflichtet gewesen, für deren Schutz zu sorgen. Der Schutz erfolgt gemäss § 205 PBG durch Massnahmen des Planungsrechts, Verordnung, Verfügung oder Vertrag. Falls die Ge- meinde zum Schluss gekommen ist, dass der Obstgarten keine kommu- nale Bedeutung aufweist, bestand für die Bäume kein Schutz.

Zu Fragen 2–4: Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 310/1994 betref- fend Grosse Verzögerungen beim Vollzug des Natur- und Landschafts- schutzes im Kanton Zürich ausgeführt, sind die Gemeinden rechtlich nicht verpflichtet, ihre Inventare und Schutzbeschlüsse dem Kanton zu unterbreiten. Der Regierungsrat verfügt deshalb über keinen abschlies- senden Überblick über die Situation in den Gemeinden. Die Fragen kön- nen somit nicht mit konkreten Zahlen beantwortet werden. Eine Auf- stellung über die kommunalen Erlasse, die dem Kanton bekannt sind, findet sich auf der Webseite der Fachstelle Naturschutz (zh.ch/content/ dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/umwelt-tiere/naturschutz/natur- schutzgebiete/kommunale_inventare_und_svo.pdf). Diese Liste hat je- doch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Zu Fragen 5 und 6: Ebenfalls in seiner Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 310/1994 hielt der Regierungsrat zu den Zuständigkeiten im Bereich der kommunalen Naturschutzaufgaben fest, dass der Baudirektion und dem Regierungsrat keine Instrumente gegeben sind, um die Gemeinden zu zwingen, ihrer Pflicht zur Aufstellung von Inventaren und zur Anordnung von Schutz- massnahmen nachzukommen. Gegenüber säumigen Gemeindebehörden können Stimmberechtigte das Anfragerecht gemäss § 51 des Gemeinde- gesetzes (heute: § 17 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [LS 131.1]) wahr- nehmen, wobei ihnen ordentliche Rechtsmittel verwehrt bleiben. In be- sonderen Fällen, zum Beispiel bei Hinweisen auf klare Pflichtverletzun- gen, wäre ein Eingreifen des Bezirksrates als kantonale Aufsichtsbehörde denkbar. Das bei der Baudirektion für den Vollzug des Sachgebiets Na- turschutz zuständige Amt für Landschaft und Natur (ALN) unterstützt die Gemeinden bei ihren Aufgaben bzw. im Vollzug von §§ 203 ff. PBG mit Fachwissen und Grundlagen. Es besteht dazu eine spezifische Web- seite «Naturschutz in den Gemeinden» (zh.ch/de/umwelt-tiere/natur- schutz/naturschutz-in-gemeinden.html), auf der unter anderem Anleitun- gen zur Erarbeitung eines kommunalen Inventars der Naturschutzob- jekte sowie einer entsprechenden Schutzverordnung verfügbar sind. Das ALN hilft auch bei konkreten Anfragen von Gemeinden weiter.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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