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Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Stammertal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010

525. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Stammertal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen bilden seit 1994 unter der Bezeichnung «Feuerwehr Stammertal» einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 3444/1994). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemein- den übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden haben den neuen Statuten am 1. Oktober 2009 zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse der Ver- bandsgemeinden keine Rechtsmittel erhoben wurden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die Vorgaben der Kantons- verfassung betreffend die demokratische Zweckverbandsorganisation sowie die Erhöhung der Ausgabenbewilligungskompetenzen des Vor- stands.

3. Folgende Bestimmungen geben Anlass zu Bemerkungen: a) Art. 17 Ziff. 5 der Statuten sieht vor, dass die Gemeindevorstände für die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimm- ten Zweck von mehr als Fr. 50 000 bis und mit Fr. 150 000 und neue jähr- lich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 15 000 bis und mit Fr. 50 000 zuständig sind. Die Statuten enthal- ten jedoch keine Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit bis zu den vorgenannten unteren Limiten für Ausgaben innerhalb des Voranschla- ges. Da die Finanzkompetenzen zwingend vollständig und lückenlos zuzuweisen sind, ist diese Lücke durch Auslegung zu füllen. Den Stimm- berechtigten des Verbands wurden Anfang August 2009 Mitteilungs- blätter – als Weisung für die Gemeindeversammlungen vom 1. Oktober

2009 – zugestellt, in denen die Aufteilung der Finanzkompetenzen de- tailliert dargestellt wurde. In Übereinstimmung mit diesen Dokumen- ten ist davon auszugehen, dass die Beschlussfassung – innerhalb des Voranschlages – über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50 000 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 15 000 der Feuerwehrkommission zu- kommen soll. b) Des Weiteren bestimmt Art. 22 Ziff. 8 der Statuten, dass die Feuer- wehrkommission für die Bewilligung im Voranschlag nicht enthaltener neuer einmaliger Ausgaben bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck (Plafond Fr. 40 000) und neuer jährlich wiederkehrender Ausgaben bis Fr. 5000 für einen bestimmten Zweck (Plafond Fr. 15 000) zuständig ist. Da die Gemeindevorstände gemäss Art. 17 Ziff. 5 der Statuten für die Ausgaben ausserhalb des Voranschlages erst ab Fr. 50 000 bzw. Fr. 15 000 zuständig sind, liegt hinsichtlich dieser Finanzkompetenz eine unzuläs- sige Lücke vor. Es ist davon auszugehen, dass die finanzielle Kompetenz der Gemeindevorstände sich lückenlos an diejenige der Feuerwehr- kommission anschliesst, sodass die Gemeindevorstände mithin bei Ausgaben ausserhalb des Voranschlages ab einem Betrag von Fr. 20 000 bei einmaligen bzw. Fr. 5000 bei wiederkehrenden Ausgaben zuständig sind. Die übrigen Bestimmungen der Statuten geben, soweit ersichtlich, zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Stammertal werden im Sinne der Erwägung 3 lit. a und b genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Zweckverband Feuerwehr Stammertal, Gemein- dehausplatz, 8476 Unterstammheim, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Oberstammheim, Hauptstrasse 46, 8477 Oberstammheim, Unterstammheim, Gemeindehausplatz, 8476 Unterstammheim, Walta-

lingen, Mülibachstrasse 26, 8468 Waltalingen, den Bezirksrat Andelfin- gen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Gebäudeversiche- rung des Kantons Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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